Meldung vom 17. Dezember 2025
Abfallwirtschaftssatzung 2026/2027
Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) Stuttgarter Str. 110 71332 Waiblingen Telefon 07151 7072-580 Fax 07151 7072-202 www.abfallwirtschaft-rems-murr.de info@awrm.de Inhaltsübersicht I . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung § 2 Entsorgungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Abfallarten § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns § 8 Bereitstellung der Abfälle § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen § 11 Getrenntes Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten § 12 Zugelassene Abfallgefäße, Behälterausstattung, Behältergemeinschaft § 13 Abfuhr von Abfällen § 14 Sonderabfuhren § 15 Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen § 16 Störungen der Abfuhr § 17 Eigentumsübergang III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen § 19 Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer § 19a Befreiungen § 20 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Benutzungsordnung § 21 Wiederverwertung IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN § 22 Grundsatz, Umsatzsteuer § 23 Gebührenschuldner § 24 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die AWRM einsammelt § 25 Benutzungsgebühren auf den Abfallentsorgungsanlagen oder Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen § 26 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses; Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld § 27 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung V. Schlussbestimmungen § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten S A T Z U N G über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Rems-Murr-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung) Aufgrund von - § 3 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO), - §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), - §§ 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) - §§ 2 Absatz 1 bis 4, 13 Absatz 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - § 7 Absatz 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung beschlossen. Diese ersetzt die Satzung vom 17.11.2023. I . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). Dabei stehen nach § 6 Absatz 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung (2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. (3) Die Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) (im folgenden kurz “AWRM” genannt) informiert und berät über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen. § 2 Entsorgungspflicht (1) Die AWRM als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach 17 Absatz 1 und 2 KrWG und ihrer Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Verbands Region Stuttgart als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (mineralische Abfälle der Deponieklasse II, verunreinigter Bodenaushub der Deponieklasse I) gilt § 7 LKreiWiG. (2) Die AWRM entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Rems-Murr-Kreises angefallen sind, dürfen der AWRM nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. [1] Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe a) zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, b) Abfälle, die von der Besitzerin oder dem Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der AWRM dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, c) Abfälle mit der Übergabe an den stationären Sammelstellen oder mit dem Einfüllen in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer), d) schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen. (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von 20 Absatz 4 KrWG und § 9 Absatz 3 LKreiWiG. (4) Die AWRM kann Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. (5) Die Gemeinden und der Landkreis unterstützen die AWRM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abfallgesetzen und dieser Satzung; sie überlassen der AWRM die für die Erfassung und Veranlagung der Zahlungspflichtigen erforderlichen Unterlagen und Informationen. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nieß-braucherinnen und Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter), oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzerinnen und -besitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht 1. für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, in der jeweils gültigen Fassung, zugelassen ist; dies schließt nicht aus, dass solche Abfälle der AWRM unter Beachtung des Vorrangs der Abfallvermeidung und Abfallverwertung überlassen werden. 2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer oder die Erzeugerin oder der Erzeuger gegenüber der AWRM in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu in der Lage Dabei muss für jede in dem Haushalt lebende Person eine Fläche von mindestens 25 m2 für die Ausbringung des Produkts nachgewiesen werden. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Absatz 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: 1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere a) Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung, b) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, c) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, d) nicht gebundene Asbestfasern, e) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, 2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, 3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere a) Flüssigkeiten, b) schlammförmige Stoffe, c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, d) Altreifen mit Felgen, e) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, f) Klärschlämme und Industrieschlämme, g) kohlenstofffaserverstärkte Kunststoffe (Carbonfasern), 4. gefährliche Abfälle im Sinne von 3 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Absatz 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen, 5. organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, 6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. (3) § 20 Absatz 4 KrWG und § 9 Absatz 3 LKreiWiG bleiben unberührt. (4) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. (5) Darüber hinaus kann die AWRM mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. (6) Die Berechtigten und Verpflichteten nach 3 Absatz 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der AWRM zur Entsorgung überlassen werden. § 5 Abfallarten (1a) Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV). (1b) Hausmüll: Abfälle aus privaten Haushaltungen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. (2) Sperrmüll: Bewegliche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblichen Mengen, die wegen ihrer Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Restabfall gesammelt und transportiert werden. Sperrmüll sind insbesondere bewegliche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus Holz (Holzsperrmüll) oder anderen Materialien außer Altmetall, wie Möbel, Schränke, Tische, Stühle, Kisten und Regalbretter sowie weitere Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, die zum beweglichen Haushaltsinventar gehören, wie z.B. Matratzen, Federbetten. (3) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe): Z.B. Altglas, Weißblech, Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Styropor, Altmetall, Altreifen, Kork, Altholz, Kunststoffe. (4) Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1a genannten Abfälle. (5) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle: Abfälle im Sinne von Absatz 4, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Hausmüll eingesammelt werden können. (6) Bioabfälle: Biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 KrWG. Bioabfälle sind insbesondere organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z. B. Speisereste, Obst-, Nuss- und Eierschalen usw.), Grünabfälle (z. B. Laub, Rasenschnitt, Gemüseabfälle, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, sonstige biologisch abbaubare Pflanzenabfälle usw.), Eierpappkartons, Sägespäne von unbehandeltem Holz. Keine Bioabfälle sind Abfälle aus biobasierten biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Kunststoffen, wie insbesondere Tragetaschen, Verpackungen, Cateringmaterialien oder Kaffeekapseln. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biobasierten biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bio-abfällen auf landwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverord-nung) als geeignet gelten. (7) Garten- und Parkabfälle (Grünabfälle): pflanzliche Abfälle, die innerhalb bebauter Ortslagen auf Grün- und Gartenflächen sowie auf anderen öffentlichen Flächen und auf Friedhöfen anfallen. (7a) Landschaftspflegeabfälle: pflanzliche Abfälle, die außerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Flächen, als Straßenbegleitgrün und bei Landschaftspflegemaßnahmen anfallen. (8) Schadstoffbelastete Abfälle: Üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallende Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. (9) Altmetall: Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon, soweit sie nicht unter Absatz 10 fallen. Zum Altmetall zählen insbesondere Kohleherde, Fahrräder, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Öfen, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile, die in privaten Haushaltungen anfallen. (10) Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Altgeräte im Sinne von § 3 Nr. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (11) Bodenaushub: nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial. (12) Bauschutt: mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen. (13) Als vermischter Bauschutt gelten alle übrigen aus Abbruch- und Baumaßnahmen anfallenden Abfälle, die überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und nur in geringfügigen Mengen andere Bestandteile, wie z.B. Holz-, Kunststoff- und Metallteile, aufweisen. (14) Baustellenabfälle: Nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen. (15) Asbesthaltige Abfälle: Abfälle aus festgebundenem Asbest mit einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m3, wie er üblicherweise beim Abbruch von Gebäuden und Außenfassaden anfällt (z.B. Asbestzementplatten). (16) Dämmmaterial: Dämmstoffe aus Bautätigkeiten, die nicht thermisch behandelt (verbrannt) werden können, wie z.B. Glas- und Steinwolle. (17) Straßenaufbruch: mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet waren. (18) Verunreinigter Erdaushub bzw. verunreinigter Bauschutt sind Abfälle, die bei Tiefbauarbeiten, Umbau-, Bau- oder Abbruchmaßnahmen anfallen und wegen (geringfügigen) Verunreinigungen mit organischen oder anorganischen Schadstoffen nur nach Prüfung im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden auf einer Mülldeponie beseitigt werden können. (19) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfang und Rechengut. Schlämme sind auch pastöse Rückstände aus Produktionsanlagen. (20) Gießerei-Rückstände sind feste mineralische Abfälle aus Eisen- und Stahlgieße- reien, B. Sande und Schlacken (soweit nicht verwertbar). (21) Sortierreste sind Abfälle zur Beseitigung, die beim ordnungsgemäßen Betrieb einer Sortieranlage anfallen. Geltende Pflichten zur Getrennthaltung von Abfällen bleiben dadurch unberührt. (22) Alttextilien sind noch tragfähige oder gebrauchte Kleidungsstücke sowie Schuhe und nicht verunreinigte Haustextilien. (23) Altholz ist Holz der Altholzkategorien A I bis IV gemäß § 2 Nr. 4 der Altholzverordnung; Holzsperrmüll ist kein Altholz. § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen, in der von der AWRM geforderten Form. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Haushalte auf einem Grundstück und die Zahl der Haushaltsangehörigen sowie über Zahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. Die AWRM kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) In Zweifelsfällen hat der oder die Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Absatz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. Dies gilt gemäß § 19 Absatz 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. II. EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns Die von der AWRM zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert 1. durch die AWRM oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, a) im Rahmen des Holsystems oder b) im Rahmen des Bringsystems oder 2. durch die Abfallerzeugerinnen und -erzeuger oder die Besitzerinnen und Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer, 19). § 8 Bereitstellung der Abfälle (1) Abfälle, die der Überlassungspflicht gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG unterliegen und die die AWRM einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen (Depotcontainerstandorte, Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter Sowohl bei mobilen als auch stationären Sammlungen sind schadstoffbelastete Abfälle dem Personal zu übergeben. (2) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haben die für die Überlassung der Abfälle, die der Überlassungspflicht unterliegen und zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellt werden, erforderlichen Abfallbehälter bei der AWRM in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM nach Maßgabe von 12 anzufordern. Bei Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 mit einem Nennvolumen von 60 Litern, 80 Litern, 770 Litern oder 1.100 Litern ist bei der Anforderung der Abfallbehälter der Leerungsrhythmus anzugeben. Die Verpflichtung der AWRM zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt zwei Wochen nach Eingang der Anforderung. Im Einzelfall kann die AWRM auf Antrag der Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 die 2-Wochen-Frist nach Satz 2 verkürzen. (3) Fallen auf einem Grundstück Abfälle, die der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG unterliegen, nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls der AWRM spätestens zwei Wochen vorher in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. (4) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1, 2, 4 und 6 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallbehälter oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können, 2. Abfälle, die nach den Regelungen dieser Satzung auf den Entsorgungsanlagen der AWRM selbst angeliefert werden müssen, 3. Sperrmüll, der nach Art und Menge üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfällt sowie 4. Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen, Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle. (5) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter sind nicht gestattet. (6) Die AWRM kann in besonderen Fällen den Zeitpunkt, die Art und den Ort der Bereitstellung und die Art und Weise der Überlassung der Abfälle im Einzelfall bestimmen. § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Bioabfälle dürfen nicht im Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen in der Biotonne (Braune Tonne) bereitzustellen (Holsystem). Bioabfälle dürfen nicht in Plastiktüten, Biokunststoffbeuteln oder -folien oder Beuteln, die aus biobasierten biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) mit oder ohne Anteile aus Kunststoff bestehen oder diese enthalten, selbst wenn es sich um geringfügige Anteile handelt, in die Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 eingefüllt werden. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) als geeignet gelten. (2) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht im Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG zu den stationären Sammelstellen (Depotcontainerstandorte, Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren) zu transportieren und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen (Bringsystem): Altglas, Papier, Pappe, Karton, Kunststoffe, Aluminium, Weißblech, Kork, Altholz, Altmetall, Alttextilien. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der stationären Sammelstellen werden von der AWRM bekannt gegeben. (3) Papier, Pappe und Karton können außerdem im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG in der Blauen Altpapiertonne (Holsystem) zur Abfuhr bereitgestellt werden. (4) Restentleerte Verpackungen aus Metall, Kunststoffen, wie z.B. Styropor, und aus Verbundstoffen dürfen nicht im Restabfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden. [2] (5) Außerdem können im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG a) Garten- und Grünabfälle – ohne von der Bakterienkrankheit "Feuerbrand" befallene Pflanzenteile – zu den Grüngutplätzen angeliefert oder zu der Gartenabfallsammlung/Baumschnittabfuhr gebündelt bereitgestellt werden, b) Holzabfälle (Altholz) in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren gebracht werden, c) Altreifen (ohne Felgen) in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren gebracht werden, d) Verpackungen aus Metall, Kunststoff, Verbundstoff und Styropor zu den Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren gebracht werden. § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen, von Batterien und von Elektro-Altgeräten (1) Die nach § 3 Absatz 1 und 2 Berechtigten und Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Absatz 8) in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen zu den speziellen Sammelfahrzeugen/stationären Sammelstellen zu bringen und dem Personal zu übergeben. Die AWRM gibt die Standorte und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge/stationären Sammelstellen rechtzeitig bekannt. (2) Batterien und Akkumulatoren sollen bei den Verkaufsstellen und Rücknahmesystemen des Handels abgegeben werden. Alternativ ist eine Abgabe an den von der AWRM bekannt gegebenen Sammelstellen möglich. (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zu den dafür bestimmten Wertstoffhöfen oder Entsorgungszentren (Sammelstellen) anzuliefern. Dabei sind, soweit zumutbar, die für die Gerätegruppen nach § 14 Absatz 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. Zubehörteile sind vorher zu Insbesondere sind Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Sammelstelle von diesem zu trennen. Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen werden von der AWRM bekannt gegeben. Für Elektro-Altgeräte (ausgenommen Elektro- und Elektronik-Kleingeräten) kann die Sonderabfuhr auf Abruf angefordert werden. (4) Kühlschränke, Gefriergeräte und Haushaltsgroßgeräte sind an dem vom Entsorgungsunternehmen bekannt gegebenen Termin so bereitzustellen, dass das Aufladen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. § 11 Restabfallabfuhr In den Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 (Restabfallbehälter) dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach §§ 9 und 10 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen oder zu den speziellen Sammelfahrzeugen (§ 10) zu bringen sind. § 12 Zugelassene Abfallbehälter, Behälterausstattung, Behältergemeinschaft (1) Zugelassene Abfallbehälter sind 1. für die in § 9 Absatz 1 genannten Abfälle (Bioabfälle): Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 80 / 120 / 240 Liter (Braune Tonne); 2. für den Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) sowie für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 4 und 5): Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 60 / 80 / 120 / 240 Liter sowie außerdem bei Wohnanlagen und Gewerbebetrieben Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 770 / 100 Liter (Restabfallbehälter); 3. für Papier, Pappe und Karton: Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 240 Liter und Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 1.100 Liter (Blaue Altpapiertonne); 4. Abfallsäcke mit einem Nennvolumen von 35 Litern und 70 Litern für Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) sowie für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 5) und für Abfälle nach § 9 Absatz 1 (Bioabfälle) mit einem Nennvolumen von 90 Litern; 5. für gewerbliche Siedlungsabfälle und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle darüber hinaus Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 2.500-Liter- und von 4.500-Liter. (2) Die erforderlichen Abfallbehälter werden mit Ausnahme der Abfallsäcke (Absatz 1 Nr. 4) von der AWRM zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen fabrikneuen Abfallbehälter besteht nicht. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der AWRM. Sie sind an den Haushalt/die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte gebunden und dürfen nicht zweckentfremdet und nur in den nach der Satzung zugelassenen Fällen vom Grundstück entfernt werden. Die Verpflichteten nach 3 Absatz 1 oder 2 haben ihre Restabfallbehälter (Absatz 1 Nr. 2) und Braune Tonnen (Absatz 1 Nr. 1) bis zum 31.12.2026 mit einer gültigen Gebührenmarke zu versehen. Diese ist deutlich sichtbar auf dem Deckel der Abfallbehälter anzubringen. Bei Fehlen, Unkenntlichkeit oder Ungültigkeit der Gebührenmarke(n) werden die Abfallbehälter nicht geleert. Bei den 770-Liter-, 1.100-Liter-, 2.500-Liter- und 4.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehältern haben die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 oder 2 zum Zwecke einer eindeutigen Kennzeichnung das Aufbringen einer Kennzeichnungsmarke zu dulden. Bis zum 01.01.2027 werden die Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 von der AWRM mit einem elektronischen Chip und einem Behälteretikett der AWRM gekennzeichnet. Zusätzlich werden die Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Nennvolumen von 60 / 80 Liter im Fall einer 4-wöchentlichen Leerung entsprechend gekennzeichnet. Der elektronische Chip, das Behälteretikett und die Kennzeichnung für die 4-wöchentliche Leerung dürfen nicht beschädigt, entfernt oder in sonstiger Weise manipuliert werden. Von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 dürfen nur die Abfallbehälter zur Leerung bereitgestellt werden, die dem jeweiligen Haushalt oder sonstigen Herkunftsbereich zugeordnet sind. (3) Bei einem Umzug aller Angehörigen eines privaten Haushalts innerhalb des Rems-Murr-Kreises sind die dem Haushalt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 am neuen Wohnort weiterzunutzen. Dies gilt nicht bei gemeinsamer Nutzung der Behälter in einer Behältergemeinschaft nach Absatz 7. Der Umzug ist der AWRM in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM anzuzeigen. (4) Werden die dem Haushalt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nach einem Wegzug aller Angehörigen eines privaten Haushalts aus dem Rems-Murr-Kreis nicht mehr zur Bereitstellung von Abfällen zur Überlassung an die AWRM genutzt, müssen sie abgemeldet und innerhalb eines Monats nach der Abmeldung entleert und gereinigt zu dem von der AWRM genannten Abholtermin zur Abholung bereitgestellt werden. Geschieht dies nicht, werden die Abfallbehälter von der AWRM oder in deren Auftrag vom Grundstück abgeholt. (5) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haften für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder für den selbst verschuldeten Verlust von Abfallbehältern. Die Abfallbehälter müssen von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 in technisch einwandfreiem und sauberem Zustand gehalten werden. Sie dürfen nur zur Leerung bereitgestellt werden, wenn sie den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen. (6) Für jeden privaten Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter, mindestens ein Restabfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 und eine Braune Tonne nach Absatz 1 Nr. 1 vorhanden sein. Die Pflicht zur Nutzung einer Braunen Tonne entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 3 Nr. 2. Bei einem Missverhältnis zwischen dem für den Haushalt vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise in dem Haushalt anfallenden Abfälle, die gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG und nach Maßgabe dieser Satzung in Abfallbehältern nach Absatz 1 Nr. 2 zu überlassen sind, bestimmt die AWRM das vorzuhaltende Behältervolumen. (7) a) Für mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf demselben Grundstück oder auf Grundstücken befinden, die aneinander angrenzen, kann auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM widerruflich die gemeinsame Nutzung der Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn das vorhandene Behältervolumen auch im Falle der Behältergemeinschaft ausreichend ist. Der Antrag muss im Namen aller Berechtigten oder Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 gestellt sein, einen von ihnen zur Zahlung der Leerungsgebühren für alle Antragsteller berechtigen und verpflichten und angeben, welchem Haushalt der oder die Abfallbehälter zuzuordnen sind. Der Antrag muss die Erklärung aller Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 enthalten, dass der Berechtigte oder Verpflichtete des Haushalts, dem der oder die Behälter zugeordnet sind, die Behälterausstattung bestimmt. b) Bei Gemeinschaften nach dem Wohnungseigentümergesetz kann der Antrag auch vom Verwalter mit der Maßgabe gestellt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Leerungsgebühren berechtigt und verpflichtet ist. Der Verwalter hat in geeigneter Weise einen Nachweis zu erbringen, dass er von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verwalter bestellt ist. c) Die gemeinsame Behälternutzung gilt als zugelassen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags versagt wird. Wird die Behältergemeinschaft beendet, hat der Haushalt, dem der oder die Behälter zugeordnet sind, dies der AWRM in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM vier Wochen vorher anzuzeigen. Zugleich haben die Berechtigten und Verpflichteten der beteiligten Haushalte die künftig in den einzelnen Haushalten vorzuhaltenden und zu nutzenden Abfallbehälter nach § 8 Absatz 2 anzufordern. d) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfang Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2, mindestens ein Restabfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2, zu nutzen. Bei einem Missverhältnis zwischen dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise anfallenden Abfälle, die gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG und nach Maßgabe dieser Satzung in den Behältern nach Absatz 1 Nr. 2 zu überlassen sind, bestimmt die AWRM das vorzuhaltende Behältervolumen. Absatz 7 gilt entsprechend. (9) Für Grundstücke, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) als auch hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 5) anfallen, müssen sowohl Behälter nach Absatz 6 als auch nach Absatz 8 vorgehalten und genutzt werden. Auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM kann die AWRM von der Verpflichtung zur Vorhaltung von zusätzlichen Abfallbehältern nach Absatz 8 befreien. Fallen auf dem gemischt genutzten Grundstück überwiegend Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an, können die Berechtigten und Verpflichteten auch die gemeinsame Nutzung der Behälter nach Absatz 8 beantragen, sofern die auf dem gemischt genutzten Grundstück anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen regelmäßig in diesen Abfallbehältern zur Abholung bereitgestellt werden können. Im Befreiungsantrag ist anzugeben, ob die Behälter nach Absatz 5 oder nach Absatz 8 gemeinsam genutzt werden sollen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Antrag gestellt wurde, versagt wird. (10) Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Absatz1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den von der AWRM beauftragten Verkaufsstellen gekauft werden können. Die AWRM gibt bekannt, wo Abfallsäcke für Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle und Bioabfälle zu erwerben Die Abfallsäcke für Hausmüll und Biomüll sind ausschließlich für die Abfallentsorgung im Holsystem zu verwenden. Eine Anlieferung der Abfallsäcke auf den Anlagen der AWRM ist nicht gestattet. (11) Für Grundstücke, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, kann auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM die Teilnahme an der getrennten Altpapier- und Bioabfallsammlung gestattet werden. Voraussetzung dafür ist die Nutzung eines Restabfallbehälters nach Absatz 1 Nr. 2. Papier, Pappe, Karton und Bioabfälle müssen nach Art und Menge den in Haushalten anfallenden Abfällen vergleichbar sein. § 13 Abfuhr von Abfällen (1) Der Inhalt der Restabfallbehälter (§ 12 Absatz 1 Nr. 2) mit 60 / 80 Liter Nennvolumen wird wahlweise 2-wöchentlich oder 4-wöchentlich, der Inhalt der Restabfallbehälter mit 120 / 240 Liter Nennvolumen wird 2-wöchentlich, der Inhalt der Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 / 1.100 Liter Nennvolumen wahlweise wöchentlich oder 2-wöchentlich, der Inhalt der Braunen Tonne (§ 12 Absatz 1 Nr. 1) 2-wöchentlich und von Mitte Mai bis Ende Oktober wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt der Blauen Altpapiertonne (§ 12 Absatz 1 Nr. 3) wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird von der AWRM bekannt gegeben. Im Einzelfall oder für bestimmte Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle können in Umleer-Abfallgroßbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter oder mit 500 Liter und 4.500 Liter außerdem auf Abruf abgefahren werden. (2) Die zugelassenen Abfallbehälter müssen von den nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6:00 Uhr [3] mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand bereitgestellt sein. Fahrzeuge und zu Fuß Gehende dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Die Entleerung muss ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich sein. Die AWRM kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen. Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Abfallbehälter dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. (3) Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 / 1.100 / 2.500 / 4.500 Liter Nennvolumen sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. Die AWRM kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unvertretbarem Aufwand angefahren werden, so haben die Berechtigten und die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. Nicht befahrbar sind insbesondere Straßen, Wege oder Teile davon, die aufgrund ihres Ausbauzustandes eine Benutzung durch die Sammelfahrzeuge insbesondere unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften nicht zulassen oder bei denen ein Durchfahren zu einer anderen öffentlichen Straße nicht möglich ist und Wendemöglichkeiten nicht gegeben sind. Ist die Benutzung von Abfallbehältern nicht zumutbar, können Abfallsäcke verwendet werden. (5) Die nach § 12 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 zugelassenen Abfallbehälter dürfen folgende maximale Füllgewichte zur Abfuhr nicht übersteigen: 60-Liter-Abfallbehälter 40 kg 80-Liter-Abfallbehälter 50 kg 120-Liter-Abfallbehälter 60 kg 240-Liter-Abfallbehälter 100 kg 770-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter 250 kg 1.100-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter 400 kg 2.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter 600 kg 4.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter 800 kg Wird festgestellt, dass das maximale Füllgewicht überschritten ist, muss der Gebührenschuldner für zusätzlich entstehende Kosten bei der Abfuhr aufkommen. (6) Abfallbehälter, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind, werden nicht entleert, wenn die Fehlbefüllung vor der Leerung festgestellt wird. Für die Leerung der Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 (Biotonne) und nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 (Blaue Altpapiertonne) mit einem Nennvolumen von 240 Liter ist eine Sonderbanderole nach § 24 Absatz 15 zu erwerben. Für die Leerung der Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 (Blaue Altpapiertonne) mit einem Nennvolumen von 1.100 Liter ist eine gebührenpflichtige Leerung als Restmüll bei der AWRM anzufordern. § 14 Sonderabfuhren (1) Folgende Abfälle werden getrennt von anderen Abfällen maximal zweimal im Jahr auf Abruf eingesammelt: 1. Sperrmüll 2. Altmetall (ausgenommen Kleinteile), Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ausgenommen Elektro- und Elektronik- Kleingeräte) Die Einsammlung der in Nr. 1 bis 2 genannten Abfälle erfolgt aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen bei Nutzung eines Restabfallbehälters nach § 12 Absatz 1 Nr. 2. Die Abrufe nach Nr. 1 können entweder mit Anforderungskarten, die bei einer Verkaufsstelle erhältlich sind, oder online über die Homepage der AWRM angefordert werden. Die Abrufe nach Nr. 2 können entweder mit Anforderungskarten, die den Haushalten von der AWRM zur Verfügung gestellt werden, oder online über die Homepage der AWRM gebührenfrei angefordert werden. Pro Haushalt und Jahr können jeweils maximal zwei Anforderungskarten oder alternativ Online-Anforderungen in Anspruch genommen werden. Pro Anforderung können Abfälle mit einem Gesamtvolumen bis max. 2 m³ entsorgt werden. Entsprechendes gilt für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. (2) Mit den Anforderungskarten für Sperrmüll kann neben der Abfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 auch die Direktanlieferung des Sperrmülls auf den Abfallentsorgungsanlagen der AWRM erfolgen. (3) Altmetall, Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte können kostenlos auf den Abfallentsorgungsanlagen der AWRM abgegeben werden. (4) Unabhängig von der Sperrmüllabfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 können jährlich maximal zwei Expressabfuhren von Sperrmüll angefordert werden. Diese Expressabfuhr erfolgt innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Eingang der Anforderungskarte Online-Anforderung bei der AWRM. (5) Unabhängig von der Abfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Absatz 1 Nr. 2 können jährlich maximal zwei Expressabfuhren für diese Abfälle angefordert werden. Diese Expressabfuhr erfolgt innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Eingang der Anforderungskarte bzw. Online-Anforderung bei der AWRM. (6) Grünabfälle wie Heckenschnitt, Gras, Äste, Reisig und Laub werden von der AWRM zweimal im Jahr zu rechtzeitig bekannt gegebenen Terminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Weihnachtsbäume werden ebenfalls gesondert Grünabfälle müssen handlich und gebündelt bereitgestellt werden. sie werden nur bis zu einem Gesamtvolumen vom 2 m3 pro Haushalt abgefahren. Die Abfuhr muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein. Die AWRM kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Von der Sammlung ausgeschlossen sind Wurzelstümpfe, Starkholz (mehr als 15 cm Durchmesser), Erde, Grassoden und Bioabfälle. (7) Sperrmüll, Altmetall, Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik- Altgeräte müssen handlich bereitgestellt werden und werden nur bis zu einem Gesamtvolumen/Gesamtmenge von 2 m³ pro Haushalt abgefahren. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg, eine Breite von 1,5 m und eine Länge von 2,30 m nicht überschreiten. Sofern sie wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht von der öffentlichen Müllabfuhr abgefahren werden, sind sie vom Überlassungspflichtigen bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern. Soweit diese Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 5 Absatz 4) stammen, sind die Anlieferungen auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. (8) Im Übrigen gelten für das Einsammeln des Sperrmülls, des Altmetalls, der Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte § 13 Absatz 2 und 4 entsprechend. § 15 Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen Das Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen kann die AWRM im Einzelfall regeln, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle die für die Abfuhr des Hausmülls maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 16 Störungen der Abfuhr (1) Können die in §§ 13 bis 15 genannten Abfälle aus einem von der AWRM nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die AWRM oder der von ihr beauftragte Unternehmer keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Nachholung der Abfuhr, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 17 Eigentumsübergang Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der AWRM über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der AWRM gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der AWRM über. Die AWRM ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die AWRM keine Verantwortung. III. ENTSORGUNG DER ABFÄLLE § 18 Abfallentsorgungsanlagen (1) Die AWRM betreibt die zur Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle erforderlichen Anlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Absatz 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sowie den Städten und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die einzelnen Einzugsbereiche und die Anlieferungszeiten, wird jeweils bekannt gegeben. (2) Die AWRM ist berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung oder der Wiederverwertung, Sortierung und Aufarbeitung notwendig ist. (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlichen Feiertagen oder wegen Umständen, auf die die AWRM keinen Einfluss hat, steht den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 oder 2, den Städten und Gemeinden sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. (4) Die AWRM gibt den Betroffenen im Einzelfall abweichende Zuweisungen rechtzeitig bekannt. § 19 Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer (1)Die Kreiseinwohnerinnen und -einwohner und die ihnen nach § 16 Absatz 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die nicht der Abfuhr durch die AWRM unterliegen, Bodenaushub und Bauschutt sowie Sperrmüll nach Maßgabe dieser Satzung und der Benutzungsordnung selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. (2) Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen bereitzustellen sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Absatz 8), werden nicht zur Beseitigung angenommen. Sie sind von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG zu den von der AWRM dafür jeweils bestimmten Anlagen (von der AWRM betriebene oder ihr zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber der AWRM zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) vorsortiert, sortenrein und von anderen Abfällen getrennt zu bringen. Die AWRM informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. Sie kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. (3) Abfälle, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen und nicht nach § 4 von der Abfallentsorgung durch die AWRM ausgeschlossen sind, müssen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG nach folgenden Fraktionen getrennt bei den nach Absatz 2 Satz 2 dafür jeweils bestimmten Anlagen angeliefert werden: 1. vermischter Bauschutt, 2. Baustellenabfälle, 3. Altholz. (4) Die Abfallanlieferung ist nur mit einer Entsorgungszulassung (EZ) der AWRM zulässig. Besteht eine Nachweispflicht nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. (5) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten. (6) Sollen Abfälle auf einer Deponie abgelagert oder verwertet werden, so hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung die Sammlerin oder der Sammler, dem Deponiebetreiber vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Die Deponiebetreiberin oder der Deponiebetreiber hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. § 19 a Befreiungen (1) Die AWRM kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden. § 20 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Benutzungsordnung (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Einzugsbereiche, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise des Anfahrens der Abfälle, gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer der Annahmestellen haben den Anordnungen der Bediensteten der AWRM und des Betriebspersonals der Annahmestellen Folge zu leisten. § 21 Wiederverwertung (1) Die AWRM legt in der Benutzungsordnung fest, dass die zur Wiederverwertung geeigneten Abfälle auf den Annahmestellen oder einer sonstigen Anlage getrennt angeliefert werden müssen. (2) Größere Mengen wiederverwertbarer Stoffe (§ 9 Absatz 2 und 5) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden bei den Annahmestellen nur dann angenommen, wenn a) dadurch die Entsorgungsfunktion der Annahmestellen nicht beeinträchtigt wird und b) keine anderweitige Recyclingmöglichkeit Über Recyclingmöglichkeiten gibt die AWRM Auskunft. (3) Die Städte und Gemeinden unterstützen die AWRM bei ihren Bemühungen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung. IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN § 22 Grundsatz, Umsatzsteuer (1) Die AWRM erhebt zur Deckung ihrer Kosten für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 23 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder -schuldner für die Gebühren nach § 24 sind die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2. Die Gebühr begründet nicht nur eine persönliche Haftung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner, sondern liegt wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) Gebührenschuldnerin oder -schuldner für die Gebühren nach § 25 ist die- oder derjenige, bei der oder dem die Abfälle angefallen sind. Ist diese oder dieser nicht bestimmbar, ist die oder der Anliefernde Gebührenschuldnerin oder -schuldner. Dies gilt insbesondere dann, wenn der oder die Anliefernde Abfälle verschiedener Auftraggeberinnen und Auftraggeber zusammengeführt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder -schuldner. (4) Soweit die AWRM die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese Gebühr. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (5) Die Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. Die Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. Mit schriftlicher Zustimmung der Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner kann die Unterrichtung auch über das Online Kundeportal auf der Homepage der AWRM erfolgen. § 24 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die AWRM einsammelt (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (§ 5 Absatz 1a), Hausmüll (§ 5 Absatz 1b), Sperrmüll (§ 5 Absatz 2), Abfällen zur Verwertung (§ 5 Absatz 3), Grünabfällen (§ 5 Absatz 7), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Absatz 8), Altmetall (§ 5 Absatz 9), Elektro- und Elektronik-Altgeräten (§ 5 Absatz 10), Bioabfällen (§ 5 Absatz 6), werden als Jahresgebühr und als Leerungsgebühren sowie als Gebühren für die Anforderungskarten nach § 14 Absatz 1 Nr. 1, § 14 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 erhoben. (2) Bis zum 31.12.2026 werden die Leerungsgebühren durch den Erwerb der erforderlichen Gebührenmarke, die der Haushalt nach der Zahl und dem Nennvolumen der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Absatz 2 bereitgestellten Abfallbehälter zu erwerben hat, entrichtet. Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner erhält eine Jahresgebührenmarke zur Kennzeichnung des Abfallbehälters. Die erforderliche(n) Gebührenmarke(n) muss/müssen innerhalb der von der AWRM bestimmten Frist bei einer Verkaufsstelle oder online über die Homepage der AWRM erworben werden. Bei Haushalten, die jeweils nach dem 1. Januar zu- oder umziehen, muss die Gebührenmarke spätestens 1 Monat nach An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bei einer Verkaufsstelle oder online über die Homepage der AWRM erworben werden. Der Quittungsabschnitt der Gebührenmarke ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. (3) Ab dem 01.01.2027 werden die Leerungsgebühren durch Gebührenbescheid erhoben. Ab dem 01.01.2027 ersetzt der elektronische Chip gem. § 12 Abs 2 die Gebührenmarke. (4) Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 26 Absatz 2) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieterinnen und Untermieter sowie Wohnheimbewohnerinnen und -bewohner, wenn sie allein wirtschaften. Die Jahresgebühr beträgt jährlich für Haushalte mit 1 Person 96,00 EUR 2 und 3 Personen 104,00 EUR 4 und mehr Personen 109,00 EUR (5) Die Leerungsgebühren betragen jährlich je Abfallbehälter mit a) 60 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 56,00 EUR b) 60 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 28,00 EUR c) 80 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 74,00 EUR d) 80 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 37,00 EUR e) 120 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 112,00 EUR f) 240 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 223,00 EUR (6) Für mehrere Haushalte in größeren Wohnanlagen können gemäß § 8 Absatz 2 Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 770-Liter- bzw. 1.100-Liter angefordert werden. Voraussetzung ist, dass alle Haushalte der Wohnanlage einbezogen werden und eine Verwalterin oder ein Verwalter oder eine Person vorhanden ist, der bzw. die zur Zahlung der Leerungsgebühren für die gesamte Wohnanlage berechtigt und verpflichtet ist. Bei der Benutzung von Umleer-Abfallgroßbehältern mit 770 Liter bzw. 1.100 Liter Nennvolumen betragen die Benutzungsgebühren zusätzlich zur Jahresgebühr pro Haushalt nach § 24 Absatz 4 jährlich je Umleer-Abfallgroßbehälter a) mit 770 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung mit 716,00 EUR 770 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 1.432,00 EUR b) mit 100 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung mit 1.023,00 EUR 1.100 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 2.046,00 EUR (7) Die Gebühr für die Benutzung der von der AWRM zugelassenen Abfallsäcke für Hausmüll (§ 12 Absatz 10) beträgt je Sack mit a) 70 Liter Nennvolumen 5,30 EUR b) 35 Liter Nennvolumen 2,65 EUR (8) Ist eine Benutzung von Abfallbehältern nach § 13 Absatz 4 Satz 3 nicht zumutbar, wird die Gebührenmarke auf Antrag in eine entsprechende Zahl von Abfallsäcken umgetauscht. Ab dem 01.01.2027 erhält der Berechtigte oder Verpflichtete nach § 3 Absatz 1 oder 2 eine dem Nennvolumen und Abfuhrrhythmus des angeforderten Abfallbehälters entsprechende Zahl an Abfallsäcken. (9) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle werden, soweit die Abfälle über 60-Liter-, 80-Liter-, 120- Liter- und 240-Liter-Abfalbehälter bereitgestellt werden, als Jahresgebühr (109,00 EUR) je Betriebs- bzw. Arbeitsstätte und als Leerungsgebühr nach dem Volumen und der Anzahl der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter nach Absatz 5 erhoben. Bei Bereitstellung eines Gesamtvolumens von mehr als 240 Liter wird das über 240 Liter hinausgehende Volumen, zusätzlich zu den Gebühren nach Satz 1, behälterbezogen abgerechnet. Folgende Gebühren werden, neben den Gebühren nach Absatz 5 (Gebührenmarke; ab 01.01.2027 elektronischer Chip) als ergänzende Leerungsgebühr erhoben: a) 60 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 18,00 EUR b) 60 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 9,00 EUR c) 80 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 24,00 EUR d) 80 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 12,00 EUR e) 120 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 36,00 EUR f) 240 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 73,00 EUR (10) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen werden bei 770-Liter- und 1.100-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter als Leerungsgebühren erhoben, die sich nach Nennvolumen und Anzahl der vorgehaltenen Abfallbehälter bemessen. Sie betragen jährlich je Umleer-Abfallgroßbehälter a) mit 770 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 950,00 EUR mit 770 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 1.901,00 EUR b) mit 1.100 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 1.358,00 EUR mit 1.100 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 2.715,00 EUR Bei einem Wechsel von der wöchentlichen bzw. 2-wöchentlichen Leerung des Umleer-Abfallgroßbehälters zur Leerung auf Abruf kann auf Antrag der Gebührenberechnung für den begonnenen Kalendermonat die Gebühr für die Abrufleerung(en) zu Grunde gelegt werden (Absatz 11 a und b). Der Antrag muss zeitgleich mit dem Antrag auf Umstellung des Abfuhrrhythmus gestellt werden. Ist der Zeitraum der in Anspruch genommenen wöchentlichen bzw. 2-wöchentlichen Leerungen so kurz, dass dieser nicht in einen Veranlagungszeitraum fällt, werden die erfolgten Leerungen nach Absatz 11 berechnet. (11) Für die Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 Liter, 1.100 Liter, 2.500 Liter und 4.500 Liter kann außerdem die Leerung auf Abruf angefordert werden. Die Gebühren werden nach Nennvolumen und der Anzahl der Leerungen bemessen. Die Gebühr beträgt pro Leerung von Umleer-Abfallgroßbehälter mit: a) 770 Liter Nennvolumen pro Leerung 37,00 EUR b) 100 Liter Nennvolumen pro Leerung 52,00 EUR c) 500 Liter Nennvolumen pro Leerung 119,00 EUR d) 4.500 Liter Nennvolumen pro Leerung 214,00 EUR Pro Kalendervierteljahr wird für jeden angemeldeten Umleer-Abfallgroßbehälter, unabhängig von einer Leerungsanforderung, die Gebühr für mindestens eine Leerung berechnet. (12) Bei gemischt genutzten Grundstücken, d.h. Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 zusätzlich Gebühren nach Absatz 9 und 10 erhoben. Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich innerhalb der Wohnräume ausüben oder mit nur untergeordnetem Abfallanfall, können auf Antrag von der Gebühr nach Absatz 9 befreit werden. (13) Die Gebühr für die Braune Tonne beträgt jährlich je Abfallbehälter mit: a) 80 Liter Nennvolumen 31,00 EUR b) 120 Liter Nennvolumen 47,00 EUR c) 240 Liter Nennvolumen 94,00 EUR (14) Die Gebühr für die Benutzung der von der AWRM zugelassenen Bioabfallsäcke (§ 12 Absatz 1 Nr. 4) beträgt je Sack 3,40 EUR (15) Für die Entleerung von Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 sowie nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 mit einem Nennvolumen von 240 l, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind, sind Gebühren durch den Erwerb von Banderolen zu entrichten. Die Gebühr beträgt je Leerung und Banderole bei Abfallbehältern mit: a) 80 Liter Nennvolumen 10,00 EUR b) 120 Liter Nennvolumen 14,00 EUR c) 240 Liter Nennvolumen 25,00 EUR (16) Für die Entleerung von Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 mit einem Nennvolumen von 1.100 l ist eine Leerungsgebühr in Höhe von 53,00 EUR zu entrichten. 1. Die Gebühr für eine Anforderungskarte zur Abfuhr von Sperrmüll nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 beträgt 25,00 EUR 2. Die Gebühr für eine Anforderungskarte, die zu einer Expressabfuhr von Sperrmüll nach § 14 Absatz 4 berechtigt, beträgt 50,00 EUR 3. Die Gebühr für eine Anforderungskarte, die zu einer Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 14 Absatz 5 berechtigt, beträgt 50,00 EUR (17) Sämtliche Gebührenmarken (bis zum 31.12.2026), Abfallsäcke, Anforderungskarten für Sperrmüll, Anforderungskarten für die Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Banderolen werden von der AWRM oder von ihr beauftragten Dritten verkauft. Die Verkaufsstellen werden von der AWRM festgelegt und bekannt gemacht . Die AWRM beauftragt die Verkaufsstellen, Gebühren nach Absatz 5, Absatz 7, Absatz 13, Absatz 14, Absatz 15 und Absatz 16 entgegenzunehmen und an die AWRM abzuführen sowie Nachweise darüber für die AWRM zu führen. § 25 Benutzungsgebühren auf den Abfallentsorgungsanlagen oder Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen (1) Anlieferungen bis zu einem Gewicht von maximal 100 kg 25,00 EUR (2) Anlieferungen bis zu einem Gewicht von maximal 200 kg 50,00 EUR (Fahrzeuge mit Anlieferungen über 200 kg werden verwogen) (3) Anlieferungen mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt, Altholz (nicht Sperrmüll gem. § 5 Absatz 2), Waschbecken, Tongefäße usw. bis max. 100 kg 6,00 EUR (4) Anlieferungen mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt, Altholz (nicht Sperrmüll gem. § 5 Absatz 2) Waschbecken, Tongefäße usw. bis max. 200 kg 12,00 EUR (Anlieferungen über 200 kg werden verwogen) (5) Für die Anlieferung von kompostierfähigen Grünabfällen aus privaten Haushaltungen gelten folgende Gebühren: frei (6) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen, die verwogen werden, beträgt die Gebühr pro Tonne: a) Bauschutt, Abbruch, Straßenaufbruch, Altholz 64,00 EUR b) Gewerbe- und Industrieabfälle, Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle usw. bei Anlieferung auf Entsorgungsanlagen 419,00 EUR c) Dämmmaterial 603,00 EUR d) Asbesthaltige Abfälle 301,00 EUR e) Mineralische Abfälle belastet bis DK II 85,00 EUR f) Gewerbe- und Industrieabfälle, Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle bei Anlieferung im RMHKW Stuttgart-Münster 403,00 EUR Die Abrechnung der Gebühren erfolgt je angefangenen 20 kg. (7) Für die Anlieferung von Altreifen ohne Felgen gelten folgende Gebührensätze a) pro PKW- / Motorrad-Reifen 4,00 EUR b) pro LKW-Reifen 20,00 EUR c) pro Reifen mit Durchmesser > 1,40 m 30,00 EUR (8) Sollte die Entsorgung der angelieferten Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordern, sind die anfallenden Mehrkosten zu erstatten. (9) Bei der Anfuhr von verschiedenen Müllarten bei einem Transportvorfall wird insgesamt die Gebühr nach der höchsten enthaltenen Gebührenart berechnet. (10) Anlieferungen von Abfällen, die in den Städten und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises bei Naherholungseinrichtungen und auf Straßenrastplätzen anfallen, sind gebührenfrei. Dazu zählen nicht Abfälle aus Freibädern sowie Bauschutt und Erdaushub. Die Gebührenbefreiung gilt auch für die Anlieferung von Abfällen, die bei Landschafts- und Gewässersäuberungsaktionen eingesammelt werden. (11) Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen können insbesondere für die Anlieferung von geeignetem Erdmaterial (wie z.B. Humus zur Abdeckung der Mülleinbaufläche, zu Dammerhöhungen und Rekultivierungen oder Lehm zum Abdichten der Deponiesohlen usw.) von der AWRM erteilt werden, wenn ein dringender Bedarf nach diesen Materialien besteht. (12) Die Anlieferung von sortenreinen Abfällen zur Verwertung (z.B. Papier, Pappe, Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Grünabfälle, Textilien ) ist gebührenfrei. (13) Die Anlieferung von schadstoffbelasteten Abfällen aus Haushalten in haushaltsüblichen Mengen bei den in 10 Absatz 1 genannten Sammelstellen ist gebührenfrei. (14)Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Gebührenschuldners und werden zusätzlich erhoben. (15) Anlieferungen, die das Gewicht nach Absatz 1 bis 4 überschreiten, werden verwogen und verrechnet. § 26 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses; Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Das Benutzungsverhältnis, das zur Erhebung der Benutzungsgebühren nach § 24 führt, beginnt 1. mit der Bereitstellung eines nach § 8 Absatz 2 angeforderten Abfallbehälters nach § 12 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 oder 2. im Fall einer Behältergemeinschaft nach § 12 Absatz 7 oder 9 einen Monat nach Eingang des Antrags, wenn dieser nicht vor Ablauf dieser Frist abgelehnt wird, jedoch nicht bevor der mitbenutzte Behälter nach Nummer 1 zur Verfügung gestellt wurde, soweit sich nicht durch eine erstmalige tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung ein früherer Zeitpunkt ergibt. Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Ende des Monats, 1. in dem der Berechtigte oder Verpflichtete nach § 3 Absatz 1 oder 2 alle Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über das die Homepage der AWRM abgemeldet und alle von der AWRM zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 zurückgegeben hat oder 2. im Falle einer Behältergemeinschaft, wenn der zur Zahlung Verpflichtete im Sinn von § 12 Absatz 7 oder 9 die Beendigung der Behältergemeinschaft mitteilt. (2) Die Jahresgebühren nach 24 Absatz 4 und Absatz 6 und nach § 24 Absatz 9 und Absatz 10 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren entstehen jeweils am 1. Januar. Beginnt das Benutzungsverhältnis im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem ersten Tag des auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses folgenden Kalendermonats. In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt nicht für die Fälle, bei denen die Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 oder 2 unmittelbar am ersten Tag des Kalendermonats beginnt. Hier entsteht die Gebührenschuld bereits am ersten Tag des laufenden Kalendermonats. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Die Leerungsgebühren nach § 24 Absatz 5, die behälterbezogenen Gebühren nach § 24 Absatz 9 und die Gebühr für die Braune Tonne nach § 24 Absatz 13 entstehen jeweils am 1. Januar. Sie sind bis zum 31.12.2026 durch den Erwerb von Gebührenmarken zu entrichten. Die Gebührenmarken sind auf den Deckel des Abfallbehälters zu kleben. Die durch Gebührenmarken zu entrichtenden Gebühren sind beim Erwerb der Gebührenmarken sofort zur Zahlung fällig. Werden zusätzliche Gebührenmarken nach dem 1. Januar erworben oder beginnt das Benutzungsverhältnis nach Absatz 1 im Laufe des Jahres, wird für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel der Gebühr nach § 24 Absatz 5 und 13 erhoben. (4) Ab dem 01.01.2027 werden die Leerungsgebühren nach § 24 Absatz 5 und 6, die behälterbezogenen Gebühren nach § 24 Absatz 9 und die Gebühren für die Braune Tonne nach § 24 Absatz 13 durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie entstehen jeweils am 1.Januar. Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. (5) Die Gebühren für die Anforderungskarten für Sperrmüll und die Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 24 Absatz 16 entstehen mit dem Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (6) Die Gebühren nach § 24 Absatz 11 entstehen mit der Leerung des Umleer-Abfallgroßbehälters. Wird keine Leerung auf Abruf angefordert, so entsteht die Gebührenschuld für eine Leerung nach § 24 Absatz 11 nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. (7) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken nach § 24 Absatz 7 und 14 entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. (8) Die Gebühren für die Banderolen nach § 24 Absatz 15 entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. Die Leerungsgebühr nach § 24 Absatz 15 Satz 3 wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (9) Die Gebühren nach § 25 Absatz 1 bis 7 werden bei Anlieferung auf den Abfallentsorgungsanlagen zur Zahlung fällig. Die AWRM kann im Einzelfall bestimmen, dass die Gebühren erst zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig werden. (10) Bei den sonstigen Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung. (11)Die AWRM beauftragt den Rems-Murr-Kreis Gebühren entgegenzunehmen und an die AWRM abzuführen, Nachweise darüber für die AWRM zu führen sowie die erforderlichen Daten unter Einhaltung der DSGVO zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der AWRM mitzuteilen. § 27 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung (1)Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt. (2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses nach § 26 Absatz 1. Bis zu einem Betrag von 5,00 EUR werden zu viel entrichtete Gebühren nur auf Antrag erstattet. (3) Bis zum 31.12.2026 sind zur teilweisen Rückerstattung der Gebührenmarke nach § 24 Absatz 5, 9 und 13 die abgelöste Gebührenmarke und der dazugehörige Quittungsabschnitt vorzulegen. Die Rückerstattung der Gebührenmarke erfolgt erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter oder als Anliefernde oder Anliefernder entgegen § 4 Absatz 6 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Absatz 1, 2, 4 oder 5 oder nach 8 Absatz 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht der AWRM zur Entsorgung überlassen werden; 2. den Auskunfts- und Nachweispflichten nach § 6 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der AWRM entgegen 6 Absatz 3 den Zutritt verwehrt; 3. entgegen §§ 9, 11 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder anliefert; 4. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist; 5. a) für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 als Verpflichtete oder Verpflichteter entgegen § 24 Absatz 2 und 5 keine Gebührenmarke bis zu dem in 24 Absatz 2 genannten Zeitpunkt erwirbt; b) als Verpflichtete oder Verpflichteter entgegen § 8 Absatz 2 und § 12 Absatz 6, 7, 8 und 9 Abfallbehälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe beschafft, unterhält oder vorhält; 6. für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 entgegen § 12 Absatz 2 Satz 5 und 6 die Gebührenmarke nicht am Abfallbehälter oder an der Biotonne anbringt; 7. als Verpflichtete oder Verpflichteter die von der AWRM bereitgestellten Braunen Tonnen mit anderen als den in § 9 Absatz 1 genannten Abfällen befüllt; 8. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter entgegen § 13 Absatz 2, 3, 4 oder 5, auch in Verbindung mit 14 Absatz 6 und 7, Abfallbehälter oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt; 9.entgegen § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Entsorgungsanlage der AWRM ohne deren ausdrückliche Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst; 10. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter oder Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Abfälle anders, als dort geregelt ist, anliefert. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Absatz 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere 326 Absatz 1 StGB sowie § 69 Absatz 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung der AWRM vom 17.11.2023 außer Kraft. Waiblingen, den 19.11.2025 Marcus Siegel Dr. Lutz Bühle Anika Fritz Vorstandsvorsitzender Vorstand Technik Vorständin Kommunikation und Unternehmensentwicklung Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 3 Abs. 4 der LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung bei der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Landrat dem Beschluss nach § 41 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. [1] Hinweis für die Abfallbesitzerinnen und den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. [2] Hinweis für die Abfallbesitzerinnen und -besitzer: Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes werden über die vom Umweltministerium Baden-Württemberg festgestellten Dualen Systeme nach § 3 Absatz 16 VerpackG entsorgt. Dafür können die gelben Tonnen genutzt werden. [3] Für den Betrieb der Müllfahrzeuge gelten die Betriebsregelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).