Bekanntmachungen

Meldung vom 29. September 2026

Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinverfügung zur Untersagung bzw. Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m.  § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 WG und § 35 Satz 2  Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Änderung der Allgemeinverfügung  I. Die Ziffer VI. der Allgemeinverfügung zur Untersagung bzw. Einschränkung der  Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern vom 23.06.2026 wird wie folgt geändert:  „Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst  bis zum 31.10.2026.“  II. Alle anderen Regelungen und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung vom  23.06.2026, gelten unverändert weiter, soweit sie nicht durch diese Entscheidung geändert  werden.  Begründung:  Rechtsgrundlage für Ziffer I dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit  ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der  Gemeingebrauch aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des  Wasserhaushaltes oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die  unter Ziffer I. angeordnete Untersagung des Gemeingebrauches sowie die unter Ziffer II. bis  Ziffer IV angeordnete Einschränkung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und erlaubnisfreien  Grundwasserentnahmen sind erforderlich, um bei der derzeitigen Trockenheit die Tier- und  Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.  Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen  Gewässer nur dann zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer  erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen  (Mindestwasserführung).  Nach den trockenen Sommermonaten führt der außergewöhnlich trockene September zu einer  weiteren Verschärfung der Niedrigwassersituation. Die Pegelstände der Gewässer im gesamten  Rems-Murr-Kreis liegen größtenteils deutlich unter dem Niveau des mittleren Niedrigwassers.  Die Prognose des Deutschen Wetterdienstes zeigt auch für die erste Oktoberhälfte eine eher  trockene Witterung an. Eine Verbesserung der Situation durch höhere und anhaltende  Niederschläge oder größere grundwassergespeiste Abflüsse durch gestiegene  Grundwasserstände zeichnet sich daher im Oktober nicht ab.   REMS-MURR-KREIS | Öffentliche Bekanntmachung  Nachdem nach wie vor keine Entspannung der Niedrigwassersituation eingetreten ist und  entsprechend den Vorhersagen auch in den nächsten Wochen nicht prognostiziert wird, ist eine  Verlängerung dieser Allgemeinverfügung erforderlich geworden.  Waiblingen, den 28.09.2026  Landratsamt Rems-Murr-Kreis  gez.  Dr. Richard Sigel
Meldung vom 28. September 2026

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH

Jahresabschluss 202 5 Die Gesellschafterversammlung der Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH hat am 23.07.2026 den Jahresabschluss für das  Geschäftsjahr  2025 festgestellt und genehmigt. Ergebnisse des Jahresabschlusses 2025 in Euro:   Erträge   Aufwendungen  Jahresüberschuss Bilanzgewinn  Bilanzsumme     33.055.226,72 32.433.084,95 622.141,77 527.996,38 329.759.238,25   Der Jahresabschluss  einschließlich  Lagebericht  wurde  von  der  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vbw, Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. geprüft und  mit  dem  uneingeschränkten  Bestätigungsvermerk  versehen.  Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen, den Bilanzgewinn in Höhe von 527.996,38 Euro wie folgt zu verwenden: Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen  27.996,38  Euro,  Gewinnvortrag  500.000,00  Euro. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden  im  elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 mit Lagebericht in der  Zeit  vom  28.09.2026  bis  08.10.2026  in  den  Geschäftsräumen der Kreisbaugesellschaft zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht auf der Internetseite www.kreisbaugruppe.de eingesehen und ausgedruckt werden. Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH Mayenner Straße 55, 71332 Waiblingeb
Meldung vom 28. September 2026

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Rems-Murr-Gesundheits- Verwaltungs GmbH und der RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG

Jahresabschlüsse 202 5 Die Gesellschafterversammlungen der RMGV, Rems-Murr-Gesundheits- Verwaltungs GmbH und der RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG haben am 23.07.2026 jeweils den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 festgestellt und genehmigt. Ergebnisse des Jahresabschlusses 2025 in Euro:     Erträge   Aufwendungen Jahresüberschuss Bilanzgewinn Bilanzsumme   RMG 3.553.544,22 3.520.754,21 32.790,01 40.326.321,75   RMGV 45.343,26 43.343,26 2.000,00 1.800,00 58.231,21   Die Jahresabschlüsse einschließlich Lageberichte wurden von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft HABITAT, Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. RMGV: Die Gesellschafterversammlung der RMGV hat beschlossen, den Bilanzgewinn in Höhe von 1.800 an den Gesellschafter auszuschütten. RMG: Der Bilanzgewinn wurde mit dem Kapitalkonto II verrechnet. Die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte werden im elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegen die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2025 mit Lagebericht in der Zeit vom 28.09.2026  bis  08.10.2026 in den Geschäftsräumen der RMG zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht auf der Internetseite www.kreisbaugruppe.de eingesehen und ausgedruckt werden. RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG Mayenner Straße 55, 71332 Waiblingen    
Meldung vom 25. September 2026

Öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Stadtwerke Fellbach GmbH

Die Firma Stadtwerke Fellbach GmbH beantragt für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur  Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von  gasförmigen Brennstoffen Hofäckerstraße 8 in 70736 Fellbach-Schmiden eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Bei dem Vorhaben wird das bestehende BHKW-Aggregat entfernt  und durch ein neues, leistungsstärkeres BHKW-Aggregat ersetzt. Die Heizzentrale wird dadurch  erstmalig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die beiden bestehenden  erdgasbetriebenen Heizkessel werden in Zukunft hauptsächlich nur noch in Betrieb gesetzt, wenn  das neue BHKW-Aggregat nicht in Betrieb ist.  Da das Vorhaben unter den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine standortbezogene  Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 10 Abs. 3, 4 UVPG zur Ermittlung der UVPPflicht durchgeführt.  Im Rahmen der Vorprüfung wurde am 17.09.2026 festgestellt, dass für die Erteilung der  immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Verpflichtung zur Durchführung einer  Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach der überschlägigen Prüfung des Landratsamt RemsMurr-Kreis liegen zwar besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der Anlage 3 Nr. 2.3.7 und Nr.  2.3.11 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor. Es sind jedoch keine erheblichen nachteiligen  Umweltauswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete oder deren Schutzzweck zu erwarten.  Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.  Die Unterlagen über die durchgeführte Prüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen  des Umweltverwaltungsgesetzes beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Amt für Umweltschutz,  Fachbereich Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz, Alter Postplatz 10 in 71332 Waiblingen,  Zimmer 162, zu den üblichen Dienstzeiten, zugänglich. Hierzu kann das Amt für Umweltschutz des   REMS-MURR-KREIS | Öffentliche Bekanntmachung  Rems-Murr-Kreises telefonisch unter 07151 501 2435 oder per E-Mail A.Merz@rems-murr-kreis.de  kontaktiert werden.  Waiblingen, 25.09.2026  Dr. Richard Sigel  Landrat des Rems-Murr-Kreises
Meldung vom 18. August 2026

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der UVPVorprüfung zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Gewässers Buchenbach durch Wehrrückbau des Wehres „T 67“ in Leutenbach

Die Gemeinde Leutenbach plant die Umgestaltung des Gewässers II. Ordnung Buchenbach auf  einer Länge von ca. 60 m sowie den Abbruch/Rückbau eines Wehres als Maßnahme zur Herstellung  der ökologischen Durchgängigkeit am Wehr „T 67 Pumpwerk“ in Leutenbach.  Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des  Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 UVPG durchgeführt.  Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine  Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann  nach Einschätzung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis aufgrund überschlägiger Prüfung unter  Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen  Umweltauswirkungen haben.  Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.  Die Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des  Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332  Waiblingen, Zimmer Nr. 180, zu den üblichen Dienstzeiten zugänglich.  Waiblingen, 19. August 2026  Dr. Richard Sigel  Landrat des Rems-Murr-Kreises
Meldung vom 04. August 2026

Amtliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2025 der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR

JAHRESABSCHLUSS 2025 Der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 den  Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 festgestellt und genehmigt. ERGEBNISSE DES JAHRESABSCHLUSSES 2025: Erträge 52.799.279,64 € Aufwendungen 48.261.415,05 € Jahresüberschuss 4.537.864,59 € Bilanzverlust 8.138.040,38 € Bilanzsumme 92.135.589,77 € Investitionen 3.728.436,60 € Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  PricewaterhouseCoopers GmbH geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der  Verwaltungsrat hat beschlossen, dass der Jahresüberschuss 2025 in Höhe von 4.537.864,59 Euro mit dem  Verlustvortrag in Höhe von 12.675.904,97 Euro verrechnet und als Bilanzverlust in Höhe von 8.138.040,38 Euro auf  neue Rechnung vorgetragen wird. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden im elektronischen Bundesanzeiger unter  www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr  2025 mit Lagebericht in der Zeit vom 10.08.2026 bis 23.08.2026 in den Büroräumen der AWRM (73614  Schorndorf, Silcherstr. 39) zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht auf der Internetseite  www.awrm.de eingesehen und ausgedruckt werden. Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM)  Stuttgarter Str. 110, 71332 Waiblingen 
Meldung vom 01. Juli 2026

Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2024 des Zweckverbandes Breitbandausbau Rems-Murr

auf Grund § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 9 Zweckverbandssatzung und § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt die Verbandsversammlung den Jahresabschluss für das Jahr 2024 mit folgenden Werten fest:  1. Ergebnisrechnung Euro  1.1 Summe der ordentlichen Erträge 409.476,50 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 409.476,50 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) 0,00 1.4 Außerordentliche Erträge 0,00 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 0,00 1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 0,00 1.7 Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) 0,00 2. Finanzrechnung Euro  2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 391.153,51 2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 489.146,63 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung  (Saldo aus 2.1 und 2.2) -97.993,12 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit  (Saldo aus 2.4 und 2.5) 0.00 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) -97.993,12 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) 0,00 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) -97.993,12 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 231.146,50 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln  (Saldo aus 2.11 und 2.12) -97.993,12 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres  (Saldo aus 2.13 und 2.14) 133.153,38 3. Bilanz Euro  3.1 Immaterielles Vermögen 0,00 3.2 Sachvermögen 0,00 3.3 Finanzvermögen 134.172,88 3.4 Abgrenzungsposten 0,00 3.5 Nettoposition 0,00 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 134.172,88 3.7 Basiskapital 0,00 3.8 Rücklagen 0,00 3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 3.10 Sonderposten 7.143,00 3.11 Rückstellungen 0,00 3.12 Verbindlichkeiten 127.029,88 3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 134.172,88  _________________________________________________________________________________  Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen  (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 25 bis 35 GemHVO)  Hinweis zur Darstellung:  Es sind keine vorzutragenden Fehlbeträge oder zu behandelnde Überschüsse vorhanden. Auf die Darstellung einer leeren Tabelle (Nullwerte) wird gemäß den Bestimmungen der VwV Produkt- und Kontenrahmen verzichtet.   _________________________________________________________________________________  Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2024  Der Jahresabschluss des Zweckverbands Breitbandausbau Rems-Murr für 2024 ist im Internet auf der  Homepage des Landratsamts Rems-Murr-Kreis (https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-undverkehr/vermessung-und-flurneuordnung) mindestens bis zur Bekanntmachung der Feststellung des  Jahresabschlusses 2025 abrufbar. Fragen zum Jahresabschluss können auch unter der Telefonnummer  07151/501-1303 oder per E-Mail unter vorzimmer.dezernat1@rems-murr-kreis.de gestellt werden. 
Meldung vom 28. Mai 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Gebührenverordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis

Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverordnung)     Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes und aufgrund von § 9 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie § 10 Abs. 7 des Eingliederungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird verordnet:     1   (1)        Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach der      Anlage zu dieser Rechtsverordnung erhoben.   (2)        Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs.1, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 Euro erhoben werden.     2   (1)        Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 1,50 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.   (2)        Für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften, Fotokopien und dergleichen wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro bis 125 Euro erhoben. Wird die Abschrift beim Landratsamt selbst hergestellt, werden zusätzlich Schreibgebühren in Höhe von 1,50 Euro je Seite erhoben.   (3)        Für Aktenübersendung, Übermittlung digitaler Lichtpausen werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 110 Euro erhoben.   (4)        Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist, werden Gebühren in Höhe von 5 Euro bis 2.500 Euro erhoben.   (5)        Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur vollen Gebühr , mindestens 1,50 Euro erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.   (6)        Für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch), soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist, werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 500 Euro erhoben. Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, werden Gebühren in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der oben genannten Gebühr erhoben.     3   (1)        Für die Nutzung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes (EglG) erheben die unteren Aufnahmebehörden und die unteren Eingliederungsbehörden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Verordnung für die Unterbringung - ohne Betreuungskosten - und für die Überlassung von Garagen und Pkw-Stellplätzen.   (2)        Für die pauschale Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 7 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 AsylbLG werden die Beträge nach Abs. 1 festgesetzt.   (3)        Personen, die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Absatz 1.   (4)        Personen, die rechtlich nach § 9 FlüAG der vorläufigen Unterbringung zuzuordnen sind und volle Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.   (5)        Personen nach Abs. 3 und 4, die über Einkommen oder Vermögen gem. § 7 AsylbLG bzw. § 82/§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII verfügen, unterliegen der Kostenerstattungspflicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 1 AsylbLG bzw. der Gebührenpflicht nach Abs. 1. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr erfolgt anteilsmäßig und richtet sich nach dem vorhandenen Vermögen beziehungsweise der Höhe des einzusetzenden Einkommens gem. § 7 AsylbLG bzw. § 82/§ 90 SGB XII.   (6)        Personen, die eine Einrichtung nach Abs. 1 nutzen und auf die das AsylbLG keine Anwendung findet, unterliegen der Gebührenpflicht nach Abs. 1.   (7)        Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG erhalten, entrichten hinsichtlich der Tatbestände Produkt 31.40.01 Nr. 1 - 4 der Anlage eine um 35 % reduzierte Gebühr. Die reduzierten Gebühren werden auf Antrag gewährt, nachdem die/der Gebührenschuldner/in gegenüber dem Landkreis durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat, dass sie bzw. er nicht auf die genannten Transferleistungen angewiesen ist. Die Gebührenreduzierung wird durch Bescheid für jeweils sechs Monate festgesetzt. Die Reduzierung kann durch neuen Antrag verlängert werden. Eine Reduzierung der Gebühren wird nicht gewährt, wenn für den/der Gebührenschuldner/in bereits für insgesamt 36 Monate reduzierte Gebühren festgesetzt wurden.         4   (1)        Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen Mehrwertsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.   5   (1)        Diese Verordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft.   (2)        Die Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.02.2006, zuletzt geändert am 01.11.2025, tritt am 31.05.2026 außer Kraft.     Waiblingen, den 30.04.2026       Dr. Richard Sigel Landrat des Rems-Murr-Kreises
Meldung vom 17. Dezember 2025

Abfallwirtschaftssatzung 2026/2027

    Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) Stuttgarter Str. 110 71332 Waiblingen Telefon 07151 7072-580 Fax 07151 7072-202 www.abfallwirtschaft-rems-murr.de info@awrm.de     Inhaltsübersicht     I . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung § 2 Entsorgungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Abfallarten § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten       II. EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE   § 7 Formen des Einsammelns und Beförderns   § 8 Bereitstellung der Abfälle § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen § 11 Getrenntes Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten § 12 Zugelassene Abfallgefäße, Behälterausstattung, Behältergemeinschaft § 13 Abfuhr von Abfällen § 14 Sonderabfuhren § 15 Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen § 16 Störungen der Abfuhr § 17 Eigentumsübergang     III. Entsorgung der Abfälle § 18 Abfallentsorgungsanlagen § 19 Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer § 19a Befreiungen § 20 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Benutzungsordnung   § 21 Wiederverwertung     IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN   § 22 Grundsatz, Umsatzsteuer   § 23 Gebührenschuldner § 24 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die AWRM einsammelt § 25 Benutzungsgebühren auf den Abfallentsorgungsanlagen oder Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen   § 26 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses; Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld § 27 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung     V. Schlussbestimmungen   § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                                                                                                                                                                                      S A T Z U N G                                                                                                                                                                     über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Rems-Murr-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung)           Aufgrund von   - § 3 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO),   - §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),   - §§ 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)   - §§ 2 Absatz 1 bis 4, 13 Absatz 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)   - § 7 Absatz 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)     hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung beschlossen. Diese ersetzt die Satzung vom 17.11.2023.       I . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                                                                                                                                                                       § 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung   (1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). Dabei stehen nach § 6 Absatz 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:   1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung   (2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann.   (3) Die Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM) (im folgenden kurz “AWRM” genannt) informiert und berät über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen.                                                                                                                                                                                         § 2 Entsorgungspflicht   (1) Die AWRM als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach 17 Absatz 1 und 2 KrWG und ihrer Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Verbands Region Stuttgart als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (mineralische Abfälle der Deponieklasse II, verunreinigter Bodenaushub der Deponieklasse I) gilt § 7 LKreiWiG.   (2) Die AWRM entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Rems-Murr-Kreises angefallen sind, dürfen der AWRM nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. [1] Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe a) zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind, b) Abfälle, die von der Besitzerin oder dem Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der AWRM dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, c) Abfälle mit der Übergabe an den stationären Sammelstellen oder mit dem Einfüllen in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer), d) schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.   (3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von 20 Absatz 4 KrWG und § 9 Absatz 3 LKreiWiG.   (4) Die AWRM kann Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.   (5) Die Gemeinden und der Landkreis unterstützen die AWRM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abfallgesetzen und dieser Satzung; sie überlassen der AWRM die für die Erfassung und Veranlagung der Zahlungspflichtigen erforderlichen Unterlagen und Informationen.                                                                                                                                                                                       § 3 Anschluss- und Benutzungszwang   (1) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nieß-braucherinnen und Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter), oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzerinnen und -besitzer, insbesondere Beförderer. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht   1. für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, in der jeweils gültigen Fassung, zugelassen ist; dies schließt nicht aus, dass                                     solche Abfälle der AWRM unter Beachtung des Vorrangs der Abfallvermeidung und Abfallverwertung überlassen werden.   2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer oder die Erzeugerin oder der Erzeuger gegenüber der AWRM in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM darlegt, dass er eine ordnungsgemäße                                     und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu in der Lage Dabei muss für jede in dem Haushalt lebende Person eine Fläche von mindestens 25 m2 für die Ausbringung des Produkts nachgewiesen werden.                                                                                                                                                                                      § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht   (1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Absatz 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen.   (2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:    1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere   a) Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung, b) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist, c) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung, d) nicht gebundene Asbestfasern, e) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen, 2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, 3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der                                                            Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere a) Flüssigkeiten, b) schlammförmige Stoffe, c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, d) Altreifen mit Felgen, e) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen, f) Klärschlämme und Industrieschlämme, g) kohlenstofffaserverstärkte Kunststoffe (Carbonfasern),   4. gefährliche Abfälle im Sinne von 3 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Absatz 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,   5. organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, 6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.   (3) § 20 Absatz 4 KrWG und § 9 Absatz 3 LKreiWiG bleiben unberührt.   (4) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.   (5) Darüber hinaus kann die AWRM mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.   (6) Die Berechtigten und Verpflichteten nach 3 Absatz 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der AWRM zur Entsorgung überlassen werden.                                                                                                                                                                                    § 5 Abfallarten   (1a) Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV).   (1b) Hausmüll: Abfälle aus privaten Haushaltungen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.   (2) Sperrmüll: Bewegliche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblichen Mengen, die wegen ihrer Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Restabfall gesammelt und transportiert werden. Sperrmüll sind insbesondere bewegliche Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus Holz (Holzsperrmüll) oder anderen Materialien außer Altmetall, wie Möbel, Schränke, Tische, Stühle, Kisten und Regalbretter sowie weitere Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, die zum beweglichen Haushaltsinventar gehören, wie z.B. Matratzen, Federbetten.   (3) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe): Z.B. Altglas, Weißblech, Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Styropor, Altmetall, Altreifen, Kork, Altholz, Kunststoffe.   (4) Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere                                         a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1a genannten Abfälle.   (5) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle: Abfälle im Sinne von Absatz 4, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Hausmüll eingesammelt werden können.   (6) Bioabfälle: Biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 KrWG. Bioabfälle sind insbesondere organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z. B. Speisereste, Obst-, Nuss- und Eierschalen usw.), Grünabfälle (z. B. Laub, Rasenschnitt, Gemüseabfälle, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, sonstige biologisch abbaubare Pflanzenabfälle usw.), Eierpappkartons, Sägespäne von unbehandeltem Holz. Keine Bioabfälle sind Abfälle aus biobasierten biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Kunststoffen, wie insbesondere Tragetaschen, Verpackungen, Cateringmaterialien oder Kaffeekapseln. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biobasierten biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bio-abfällen auf landwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverord-nung) als geeignet gelten.   (7) Garten- und Parkabfälle (Grünabfälle): pflanzliche Abfälle, die innerhalb bebauter Ortslagen auf Grün- und Gartenflächen sowie auf anderen öffentlichen Flächen und auf Friedhöfen anfallen.   (7a) Landschaftspflegeabfälle: pflanzliche Abfälle, die außerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Flächen, als Straßenbegleitgrün und bei Landschaftspflegemaßnahmen anfallen.   (8) Schadstoffbelastete Abfälle: Üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallende Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.   (9) Altmetall: Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon, soweit sie nicht unter Absatz 10 fallen. Zum Altmetall zählen insbesondere Kohleherde, Fahrräder, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Öfen, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile, die in privaten Haushaltungen anfallen.   (10) Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Altgeräte im Sinne von § 3 Nr. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).   (11) Bodenaushub: nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial.   (12) Bauschutt: mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.   (13) Als vermischter Bauschutt gelten alle übrigen aus Abbruch- und Baumaßnahmen anfallenden Abfälle, die überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und nur in geringfügigen Mengen andere Bestandteile, wie z.B. Holz-, Kunststoff- und Metallteile, aufweisen.   (14) Baustellenabfälle: Nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.   (15) Asbesthaltige Abfälle: Abfälle aus festgebundenem Asbest mit einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m3, wie er üblicherweise beim Abbruch von Gebäuden und Außenfassaden anfällt (z.B. Asbestzementplatten).   (16) Dämmmaterial: Dämmstoffe aus Bautätigkeiten, die nicht thermisch behandelt (verbrannt) werden können, wie z.B. Glas- und Steinwolle.   (17) Straßenaufbruch: mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet waren.   (18) Verunreinigter Erdaushub bzw. verunreinigter Bauschutt sind Abfälle, die bei Tiefbauarbeiten, Umbau-, Bau- oder Abbruchmaßnahmen anfallen und wegen (geringfügigen) Verunreinigungen mit organischen oder anorganischen Schadstoffen nur nach Prüfung im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden auf einer Mülldeponie beseitigt werden können.   (19) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfang und Rechengut. Schlämme sind auch pastöse Rückstände aus Produktionsanlagen.   (20) Gießerei-Rückstände sind feste mineralische Abfälle aus Eisen- und Stahlgieße- reien, B. Sande und Schlacken (soweit nicht verwertbar).   (21) Sortierreste sind Abfälle zur Beseitigung, die beim ordnungsgemäßen Betrieb einer Sortieranlage anfallen. Geltende Pflichten zur Getrennthaltung von Abfällen bleiben dadurch unberührt.   (22) Alttextilien sind noch tragfähige oder gebrauchte Kleidungsstücke sowie Schuhe und nicht verunreinigte Haustextilien.   (23) Altholz ist Holz der Altholzkategorien A I bis IV gemäß § 2 Nr. 4 der Altholzverordnung; Holzsperrmüll ist kein Altholz.                                                                                                                                                                                    § 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten   (1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen, in der von der AWRM geforderten Form. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Haushalte auf einem Grundstück und die Zahl der Haushaltsangehörigen sowie über Zahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. Die AWRM kann für die Abgabe der Erklärung Fristen setzen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.   (2) In Zweifelsfällen hat der oder die Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.   (3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Absatz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. Dies gilt gemäß § 19 Absatz 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.   II. EINSAMMELN UND BEFÖRDERN DER ABFÄLLE                                                                                                                                                                                    § 7 Formen des Einsammelns und   Beförderns   Die von der AWRM zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert   1. durch die AWRM oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, a) im Rahmen des Holsystems oder b) im Rahmen des Bringsystems oder 2. durch die Abfallerzeugerinnen und -erzeuger oder die Besitzerinnen und Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer, 19).                                                                                                                                                                                    § 8 Bereitstellung der Abfälle   (1) Abfälle, die der Überlassungspflicht gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG unterliegen und die die AWRM einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen (Depotcontainerstandorte, Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter Sowohl bei mobilen als auch stationären Sammlungen sind schadstoffbelastete Abfälle dem Personal zu übergeben.   (2) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haben die für die Überlassung der Abfälle, die der Überlassungspflicht unterliegen und zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellt werden, erforderlichen Abfallbehälter bei der AWRM in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM nach Maßgabe von 12 anzufordern. Bei Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 mit einem Nennvolumen von 60 Litern, 80 Litern, 770 Litern oder 1.100 Litern ist bei der Anforderung der Abfallbehälter der Leerungsrhythmus anzugeben. Die Verpflichtung der AWRM zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt zwei Wochen nach Eingang der Anforderung. Im Einzelfall kann die AWRM auf Antrag der Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 die 2-Wochen-Frist nach Satz 2 verkürzen.   (3) Fallen auf einem Grundstück Abfälle, die der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG unterliegen, nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls der AWRM spätestens zwei Wochen vorher in Textform nach § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.    (4) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1, 2, 4 und 6 genannten Abfällen ausgeschlossen:   1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallbehälter oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können, 2. Abfälle, die nach den Regelungen dieser Satzung auf den Entsorgungsanlagen der AWRM selbst angeliefert werden müssen, 3. Sperrmüll, der nach Art und Menge üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfällt sowie 4. Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen, Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.   (5) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter sind nicht gestattet.   (6) Die AWRM kann in besonderen Fällen den Zeitpunkt, die Art und den Ort der Bereitstellung und die Art und Weise der Überlassung der Abfälle im Einzelfall bestimmen.                                                                                                                                                                                    § 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung   (1) Bioabfälle dürfen nicht im Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen in der Biotonne (Braune Tonne) bereitzustellen (Holsystem). Bioabfälle dürfen nicht in Plastiktüten, Biokunststoffbeuteln oder -folien oder Beuteln, die aus biobasierten biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) mit oder ohne Anteile aus Kunststoff bestehen oder diese enthalten, selbst wenn es sich um geringfügige Anteile handelt, in die Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 eingefüllt werden. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) als geeignet gelten.   (2) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht im Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG zu den stationären Sammelstellen (Depotcontainerstandorte, Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren) zu transportieren und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen (Bringsystem): Altglas, Papier, Pappe, Karton, Kunststoffe, Aluminium, Weißblech, Kork, Altholz, Altmetall, Alttextilien. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der stationären Sammelstellen werden von der AWRM bekannt gegeben.   (3) Papier, Pappe und Karton können außerdem im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG in der Blauen Altpapiertonne (Holsystem) zur Abfuhr bereitgestellt werden.   (4) Restentleerte Verpackungen aus Metall, Kunststoffen, wie z.B. Styropor, und aus Verbundstoffen dürfen nicht im Restabfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden. [2]   (5) Außerdem können im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG   a) Garten- und Grünabfälle – ohne von der Bakterienkrankheit "Feuerbrand" befallene Pflanzenteile – zu den Grüngutplätzen angeliefert oder zu der Gartenabfallsammlung/Baumschnittabfuhr gebündelt bereitgestellt werden, b) Holzabfälle (Altholz) in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren gebracht werden, c) Altreifen (ohne Felgen) in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren gebracht werden, d) Verpackungen aus Metall, Kunststoff, Verbundstoff und Styropor zu den Wertstoffhöfe oder Entsorgungszentren gebracht werden.                                                                                                                                                                                   § 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen, von Batterien und von Elektro-Altgeräten   (1) Die nach § 3 Absatz 1 und 2 Berechtigten und Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Absatz 8) in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen zu den speziellen Sammelfahrzeugen/stationären Sammelstellen zu bringen und dem Personal zu übergeben. Die AWRM gibt die Standorte und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge/stationären Sammelstellen rechtzeitig bekannt.   (2) Batterien und Akkumulatoren sollen bei den Verkaufsstellen und Rücknahmesystemen des Handels abgegeben werden. Alternativ ist eine Abgabe an den von der AWRM bekannt gegebenen Sammelstellen möglich.   (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zu den dafür bestimmten Wertstoffhöfen oder Entsorgungszentren (Sammelstellen) anzuliefern. Dabei sind, soweit zumutbar, die für die Gerätegruppen nach § 14 Absatz 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. Zubehörteile sind vorher zu Insbesondere sind Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Sammelstelle von diesem zu trennen. Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen werden von der AWRM bekannt gegeben. Für Elektro-Altgeräte (ausgenommen Elektro- und Elektronik-Kleingeräten) kann die Sonderabfuhr auf Abruf angefordert werden.   (4) Kühlschränke, Gefriergeräte und Haushaltsgroßgeräte sind an dem vom Entsorgungsunternehmen bekannt gegebenen Termin so bereitzustellen, dass das Aufladen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.                                                                                                                                                                                    § 11 Restabfallabfuhr   In den Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 (Restabfallbehälter) dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach §§ 9 und 10 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen oder zu den speziellen Sammelfahrzeugen (§ 10) zu bringen sind.                               § 12 Zugelassene Abfallbehälter, Behälterausstattung, Behältergemeinschaft   (1) Zugelassene Abfallbehälter sind   1. für die in § 9 Absatz 1 genannten Abfälle (Bioabfälle):     Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 80 / 120 / 240 Liter (Braune Tonne); 2. für den Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) sowie für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 4 und 5):     Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 60 / 80 / 120 / 240 Liter sowie außerdem bei Wohnanlagen und Gewerbebetrieben Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 770 / 100 Liter (Restabfallbehälter); 3. für Papier, Pappe und Karton:     Müllnormeimer mit einem Nennvolumen von 240 Liter und Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 1.100 Liter (Blaue Altpapiertonne); 4. Abfallsäcke mit einem Nennvolumen von 35 Litern und 70 Litern für Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) sowie für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 5) und für Abfälle nach § 9 Absatz 1 (Bioabfälle) mit einem Nennvolumen von 90 Litern; 5. für gewerbliche Siedlungsabfälle und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle darüber hinaus Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 2.500-Liter- und von 4.500-Liter.   (2) Die erforderlichen Abfallbehälter werden mit Ausnahme der Abfallsäcke (Absatz 1 Nr. 4) von der AWRM zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen fabrikneuen Abfallbehälter besteht nicht. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum der AWRM. Sie sind an den Haushalt/die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte gebunden und dürfen nicht zweckentfremdet und nur in den nach der Satzung zugelassenen Fällen vom Grundstück entfernt werden. Die Verpflichteten nach 3 Absatz 1 oder 2 haben ihre Restabfallbehälter (Absatz 1 Nr. 2) und Braune Tonnen (Absatz 1 Nr. 1) bis zum 31.12.2026 mit einer gültigen Gebührenmarke zu versehen. Diese ist deutlich sichtbar auf dem Deckel der Abfallbehälter anzubringen. Bei Fehlen, Unkenntlichkeit oder Ungültigkeit der Gebührenmarke(n) werden die Abfallbehälter nicht geleert. Bei den 770-Liter-, 1.100-Liter-, 2.500-Liter- und 4.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehältern haben die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 oder 2 zum Zwecke einer eindeutigen Kennzeichnung das Aufbringen einer Kennzeichnungsmarke zu dulden. Bis zum 01.01.2027 werden die Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 von der AWRM mit einem elektronischen Chip und einem Behälteretikett der AWRM gekennzeichnet. Zusätzlich werden die Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Nennvolumen von 60 / 80 Liter im Fall einer 4-wöchentlichen Leerung entsprechend gekennzeichnet. Der elektronische Chip, das Behälteretikett und die Kennzeichnung für die 4-wöchentliche Leerung dürfen nicht beschädigt, entfernt oder in sonstiger Weise manipuliert werden. Von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 dürfen nur die Abfallbehälter zur Leerung bereitgestellt werden, die dem jeweiligen Haushalt oder sonstigen Herkunftsbereich zugeordnet sind.   (3) Bei einem Umzug aller Angehörigen eines privaten Haushalts innerhalb des Rems-Murr-Kreises sind die dem Haushalt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 am neuen Wohnort weiterzunutzen. Dies gilt nicht bei gemeinsamer Nutzung der Behälter in einer Behältergemeinschaft nach Absatz 7. Der Umzug ist der AWRM in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM anzuzeigen.     (4) Werden die dem Haushalt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nach einem Wegzug aller Angehörigen eines privaten Haushalts aus dem Rems-Murr-Kreis nicht mehr zur Bereitstellung von Abfällen zur Überlassung an die AWRM genutzt, müssen sie abgemeldet und innerhalb eines Monats nach der Abmeldung entleert und gereinigt zu dem von der AWRM genannten Abholtermin zur Abholung bereitgestellt werden. Geschieht dies nicht, werden die Abfallbehälter von der AWRM oder in deren Auftrag vom Grundstück abgeholt.   (5) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haften für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder für den selbst verschuldeten Verlust von Abfallbehältern. Die Abfallbehälter müssen von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 in technisch einwandfreiem und sauberem Zustand gehalten werden. Sie dürfen nur zur Leerung bereitgestellt werden, wenn sie den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen.   (6) Für jeden privaten Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter, mindestens ein Restabfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2 und eine Braune Tonne nach Absatz 1 Nr. 1 vorhanden sein. Die Pflicht zur Nutzung einer Braunen Tonne entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 3 Nr. 2. Bei einem Missverhältnis zwischen dem für den Haushalt vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise in dem Haushalt anfallenden Abfälle, die gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG und nach Maßgabe dieser Satzung in Abfallbehältern nach Absatz 1 Nr. 2 zu überlassen sind, bestimmt die AWRM das vorzuhaltende Behältervolumen.   (7) a) Für mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf demselben Grundstück oder auf Grundstücken befinden, die aneinander angrenzen, kann auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM widerruflich die gemeinsame Nutzung der Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn das vorhandene Behältervolumen auch im Falle der Behältergemeinschaft ausreichend ist. Der Antrag muss im Namen aller Berechtigten oder Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 gestellt sein, einen von ihnen zur Zahlung der Leerungsgebühren für alle Antragsteller berechtigen und verpflichten und angeben, welchem Haushalt der oder die Abfallbehälter zuzuordnen sind. Der Antrag muss die Erklärung aller Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 enthalten, dass der Berechtigte oder Verpflichtete des Haushalts, dem der oder die Behälter zugeordnet sind, die Behälterausstattung bestimmt.  b) Bei Gemeinschaften nach dem Wohnungseigentümergesetz kann der Antrag auch vom Verwalter mit der Maßgabe gestellt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Leerungsgebühren berechtigt und verpflichtet ist. Der Verwalter hat in geeigneter Weise einen Nachweis zu erbringen, dass er von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verwalter bestellt ist. c) Die gemeinsame Behälternutzung gilt als zugelassen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags versagt wird. Wird die Behältergemeinschaft beendet, hat der Haushalt, dem der oder die Behälter zugeordnet sind, dies der AWRM in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM vier Wochen vorher anzuzeigen. Zugleich haben die Berechtigten und Verpflichteten der beteiligten Haushalte die künftig in den einzelnen Haushalten vorzuhaltenden und zu nutzenden Abfallbehälter nach § 8 Absatz 2 anzufordern. d) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfang Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2, mindestens ein Restabfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 2, zu nutzen. Bei einem Missverhältnis zwischen dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise anfallenden Abfälle, die gemäß § 17 Absatz 1 und 2 KrWG und nach Maßgabe dieser Satzung in den Behältern nach Absatz 1 Nr. 2 zu überlassen sind, bestimmt die AWRM das vorzuhaltende Behältervolumen. Absatz 7 gilt entsprechend.   (9) Für Grundstücke, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Absatz 1b) als auch hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Absatz 5) anfallen, müssen sowohl Behälter nach Absatz 6 als auch nach Absatz 8 vorgehalten und genutzt werden. Auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM kann die AWRM von der Verpflichtung zur Vorhaltung von zusätzlichen Abfallbehältern nach Absatz 8 befreien. Fallen auf dem gemischt genutzten Grundstück überwiegend Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an, können die Berechtigten und Verpflichteten auch die gemeinsame Nutzung der Behälter nach Absatz 8 beantragen, sofern die auf dem gemischt genutzten Grundstück anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen regelmäßig in diesen Abfallbehältern zur Abholung bereitgestellt werden können. Im Befreiungsantrag ist anzugeben, ob die Behälter nach Absatz 5 oder nach Absatz 8 gemeinsam genutzt werden sollen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Antrag gestellt wurde, versagt wird.   (10) Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Absatz1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den von der AWRM beauftragten Verkaufsstellen gekauft werden können. Die AWRM gibt bekannt, wo Abfallsäcke für Hausmüll, hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle und Bioabfälle zu erwerben Die Abfallsäcke für Hausmüll und Biomüll sind ausschließlich für die Abfallentsorgung im Holsystem zu verwenden. Eine Anlieferung der Abfallsäcke auf den Anlagen der AWRM ist nicht gestattet.   (11) Für Grundstücke, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, kann auf Antrag in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über die Homepage der AWRM die Teilnahme an der getrennten Altpapier- und Bioabfallsammlung gestattet werden. Voraussetzung dafür ist die Nutzung eines Restabfallbehälters nach Absatz 1 Nr. 2. Papier, Pappe, Karton und Bioabfälle müssen nach Art und Menge den in Haushalten anfallenden Abfällen vergleichbar sein.                                                                                                                                                                                  § 13 Abfuhr von Abfällen   (1) Der Inhalt der Restabfallbehälter (§ 12 Absatz 1 Nr. 2) mit 60 / 80 Liter Nennvolumen wird wahlweise 2-wöchentlich oder 4-wöchentlich, der Inhalt der Restabfallbehälter mit 120 / 240 Liter Nennvolumen wird 2-wöchentlich, der Inhalt der Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 / 1.100 Liter Nennvolumen wahlweise wöchentlich oder 2-wöchentlich, der Inhalt der Braunen Tonne (§ 12 Absatz 1 Nr. 1) 2-wöchentlich und von Mitte Mai bis Ende Oktober wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt der Blauen Altpapiertonne (§ 12 Absatz 1 Nr. 3) wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird von der AWRM bekannt gegeben. Im Einzelfall oder für bestimmte Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle können in Umleer-Abfallgroßbehältern mit 770 Liter und 1.100 Liter oder mit 500 Liter und 4.500 Liter außerdem auf Abruf abgefahren werden. (2) Die zugelassenen Abfallbehälter müssen von den nach § 3 Absatz 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6:00 Uhr [3] mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand bereitgestellt sein. Fahrzeuge und zu Fuß Gehende dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Die Entleerung muss ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich sein. Die AWRM kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen. Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Abfallbehälter dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. (3) Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 / 1.100 / 2.500 / 4.500 Liter Nennvolumen sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. Die AWRM kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.   (4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unvertretbarem Aufwand angefahren werden, so haben die Berechtigten und die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. Nicht befahrbar sind insbesondere Straßen, Wege oder Teile davon, die aufgrund ihres Ausbauzustandes eine Benutzung durch die Sammelfahrzeuge insbesondere unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften nicht zulassen oder bei denen ein Durchfahren zu einer anderen öffentlichen Straße nicht möglich ist und Wendemöglichkeiten nicht gegeben sind. Ist die Benutzung von Abfallbehältern nicht zumutbar, können Abfallsäcke verwendet werden.     (5) Die nach § 12 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 zugelassenen Abfallbehälter dürfen folgende maximale Füllgewichte zur Abfuhr nicht übersteigen:                            60-Liter-Abfallbehälter                                                                                      40 kg                  80-Liter-Abfallbehälter                                                                                      50 kg                120-Liter-Abfallbehälter                                                                                      60 kg                240-Liter-Abfallbehälter                                                                                    100 kg                770-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter                                                                250 kg             1.100-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter                                                                400 kg             2.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter                                                                600 kg             4.500-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter                                                                800 kg   Wird festgestellt, dass das maximale Füllgewicht überschritten ist, muss der Gebührenschuldner für zusätzlich entstehende Kosten bei der Abfuhr aufkommen.   (6) Abfallbehälter, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind, werden nicht entleert, wenn die Fehlbefüllung vor der Leerung festgestellt wird. Für die Leerung der Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 (Biotonne) und nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 (Blaue Altpapiertonne) mit einem Nennvolumen von 240 Liter ist eine Sonderbanderole nach § 24 Absatz 15 zu erwerben. Für die Leerung der Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 (Blaue Altpapiertonne) mit einem Nennvolumen von 1.100 Liter ist eine gebührenpflichtige Leerung als Restmüll bei der AWRM anzufordern.                                                                                                                                                                                        § 14 Sonderabfuhren   (1) Folgende Abfälle werden getrennt von anderen Abfällen maximal zweimal im Jahr auf Abruf eingesammelt:   1. Sperrmüll 2. Altmetall (ausgenommen Kleinteile), Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ausgenommen Elektro- und Elektronik- Kleingeräte)   Die Einsammlung der in Nr. 1 bis 2 genannten Abfälle erfolgt aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen bei Nutzung eines Restabfallbehälters nach § 12 Absatz 1 Nr. 2. Die Abrufe nach Nr. 1 können entweder mit Anforderungskarten, die bei einer Verkaufsstelle erhältlich sind, oder online über die Homepage der AWRM angefordert werden. Die Abrufe nach Nr. 2 können entweder mit Anforderungskarten, die den Haushalten von der AWRM zur Verfügung gestellt werden, oder online über die Homepage der AWRM gebührenfrei angefordert werden. Pro Haushalt und Jahr können jeweils maximal zwei Anforderungskarten oder alternativ Online-Anforderungen in Anspruch genommen werden. Pro Anforderung können Abfälle mit einem Gesamtvolumen bis max. 2 m³ entsorgt werden. Entsprechendes gilt für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.   (2) Mit den Anforderungskarten für Sperrmüll kann neben der Abfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 auch die Direktanlieferung des Sperrmülls auf den Abfallentsorgungsanlagen der AWRM erfolgen.   (3) Altmetall, Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte können kostenlos auf den Abfallentsorgungsanlagen der AWRM abgegeben werden.   (4) Unabhängig von der Sperrmüllabfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 können jährlich maximal zwei Expressabfuhren von Sperrmüll angefordert werden. Diese Expressabfuhr erfolgt innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Eingang der Anforderungskarte Online-Anforderung bei der AWRM.   (5) Unabhängig von der Abfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach Absatz 1 Nr. 2 können jährlich maximal zwei Expressabfuhren für diese Abfälle angefordert werden. Diese Expressabfuhr erfolgt innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Eingang der Anforderungskarte bzw. Online-Anforderung bei der AWRM.   (6) Grünabfälle wie Heckenschnitt, Gras, Äste, Reisig und Laub werden von der AWRM zweimal im Jahr zu rechtzeitig bekannt gegebenen Terminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Weihnachtsbäume werden ebenfalls gesondert Grünabfälle müssen handlich und gebündelt bereitgestellt werden. sie werden nur bis zu einem Gesamtvolumen vom 2 m3 pro Haushalt abgefahren. Die Abfuhr muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein. Die AWRM kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Von der Sammlung ausgeschlossen sind Wurzelstümpfe, Starkholz (mehr als 15 cm Durchmesser), Erde, Grassoden und Bioabfälle.   (7) Sperrmüll, Altmetall, Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik- Altgeräte müssen handlich bereitgestellt werden und werden nur bis zu einem Gesamtvolumen/Gesamtmenge von 2 m³ pro Haushalt abgefahren. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg, eine Breite von 1,5 m und eine Länge von 2,30 m nicht überschreiten. Sofern sie wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht von der öffentlichen Müllabfuhr abgefahren werden, sind sie vom Überlassungspflichtigen bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern. Soweit diese Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 5 Absatz 4) stammen, sind die Anlieferungen auf haushaltsübliche Mengen beschränkt.   (8) Im Übrigen gelten für das Einsammeln des Sperrmülls, des Altmetalls, der Haushaltskühlgeräte und sonstige Elektro- und Elektronik-Altgeräte § 13 Absatz 2 und 4 entsprechend.     § 15 Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen   Das Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen kann die AWRM im Einzelfall regeln, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle die für die Abfuhr des Hausmülls maßgebenden Vorschriften entsprechend.                                                                                                                                                                                          § 16 Störungen der Abfuhr   (1) Können die in §§ 13 bis 15 genannten Abfälle aus einem von der AWRM nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.   (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die AWRM oder der von ihr beauftragte Unternehmer keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Nachholung der Abfuhr, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.                                                                                                                                                                                      § 17 Eigentumsübergang   Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der AWRM über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der AWRM gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der AWRM über. Die AWRM ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die AWRM keine Verantwortung.     III. ENTSORGUNG DER ABFÄLLE                                                                                                                                                                                        § 18 Abfallentsorgungsanlagen   (1) Die AWRM betreibt die zur Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle erforderlichen Anlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Absatz 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sowie den Städten und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die einzelnen Einzugsbereiche und die Anlieferungszeiten, wird jeweils bekannt gegeben.   (2) Die AWRM ist berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung oder der Wiederverwertung, Sortierung und Aufarbeitung notwendig ist.   (3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlichen Feiertagen oder wegen Umständen, auf die die AWRM keinen Einfluss hat, steht den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 oder 2, den Städten und Gemeinden sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.    (4) Die AWRM gibt den Betroffenen im Einzelfall abweichende Zuweisungen rechtzeitig bekannt.                 § 19 Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer   (1)Die Kreiseinwohnerinnen und -einwohner und die ihnen nach § 16 Absatz 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die nicht der Abfuhr durch die AWRM unterliegen, Bodenaushub und Bauschutt sowie Sperrmüll nach Maßgabe dieser Satzung und der Benutzungsordnung selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.   (2) Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen bereitzustellen sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Absatz 8), werden nicht zur Beseitigung angenommen. Sie sind von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG zu den von der AWRM dafür jeweils bestimmten Anlagen (von der AWRM betriebene oder ihr zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber der AWRM zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) vorsortiert, sortenrein und von anderen Abfällen getrennt zu bringen. Die AWRM informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. Sie kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.   (3) Abfälle, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen und nicht nach § 4 von der Abfallentsorgung durch die AWRM ausgeschlossen sind, müssen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 KrWG nach folgenden Fraktionen getrennt bei den nach Absatz 2 Satz 2 dafür jeweils bestimmten Anlagen angeliefert werden:   1. vermischter Bauschutt, 2. Baustellenabfälle, 3. Altholz.   (4) Die Abfallanlieferung ist nur mit einer Entsorgungszulassung (EZ) der AWRM zulässig. Besteht eine Nachweispflicht nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig.   (5) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten. (6) Sollen Abfälle auf einer Deponie abgelagert oder verwertet werden, so hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung die Sammlerin oder der Sammler, dem Deponiebetreiber vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Die Deponiebetreiberin oder der Deponiebetreiber hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.                                                                                                                                                                                           § 19 a Befreiungen   (1) Die AWRM kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.   (2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.                             § 20 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und Benutzungsordnung   (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Einzugsbereiche, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise des Anfahrens der Abfälle, gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung.   (2) Die Benutzerinnen und Benutzer der Annahmestellen haben den Anordnungen der Bediensteten der AWRM und des Betriebspersonals der Annahmestellen Folge zu leisten.                                                                                                                                                                                                                                                § 21 Wiederverwertung   (1) Die AWRM legt in der Benutzungsordnung fest, dass die zur Wiederverwertung geeigneten Abfälle auf den Annahmestellen oder einer sonstigen Anlage getrennt angeliefert werden müssen.   (2) Größere Mengen wiederverwertbarer Stoffe (§ 9 Absatz 2 und 5) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden bei den Annahmestellen nur dann angenommen, wenn   a) dadurch die Entsorgungsfunktion der Annahmestellen nicht beeinträchtigt wird und b) keine anderweitige Recyclingmöglichkeit Über Recyclingmöglichkeiten gibt die AWRM Auskunft.   (3) Die Städte und Gemeinden unterstützen die AWRM bei ihren Bemühungen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.   IV.  BENUTZUNGSGEBÜHREN                                                                                                                                                                                     § 22 Grundsatz, Umsatzsteuer   (1) Die AWRM erhebt zur Deckung ihrer Kosten für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.   (2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.                                                                                                                                                                                        § 23 Gebührenschuldner   (1) Gebührenschuldnerin oder -schuldner für die Gebühren nach § 24 sind die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2. Die Gebühr begründet nicht nur eine persönliche Haftung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner, sondern liegt wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.   (2) Gebührenschuldnerin oder -schuldner für die Gebühren nach § 25 ist die- oder derjenige, bei der oder dem die Abfälle angefallen sind. Ist diese oder dieser nicht bestimmbar, ist die oder der Anliefernde Gebührenschuldnerin oder -schuldner. Dies gilt insbesondere dann, wenn der oder die Anliefernde Abfälle verschiedener Auftraggeberinnen und Auftraggeber zusammengeführt hat.   (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder -schuldner.   (4) Soweit die AWRM die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese Gebühr. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind.   (5) Die Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. Die Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. Mit schriftlicher Zustimmung der Gebührenschuldnerinnen oder -schuldner kann die Unterrichtung auch über das Online Kundeportal auf der Homepage der AWRM erfolgen.                                                                                                                                                                                           § 24 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die AWRM einsammelt   (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (§ 5 Absatz 1a), Hausmüll (§ 5 Absatz 1b), Sperrmüll (§ 5 Absatz 2), Abfällen zur Verwertung (§ 5 Absatz 3), Grünabfällen (§ 5 Absatz 7), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Absatz 8), Altmetall (§ 5 Absatz 9), Elektro- und Elektronik-Altgeräten (§ 5 Absatz 10), Bioabfällen (§ 5 Absatz 6), werden als Jahresgebühr und als Leerungsgebühren sowie als Gebühren für die Anforderungskarten nach § 14 Absatz 1 Nr. 1, § 14 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 erhoben.   (2) Bis zum 31.12.2026 werden die Leerungsgebühren durch den Erwerb der erforderlichen Gebührenmarke, die der Haushalt nach der Zahl und dem Nennvolumen der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Absatz 2 bereitgestellten Abfallbehälter zu erwerben hat, entrichtet. Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner erhält eine Jahresgebührenmarke zur Kennzeichnung des Abfallbehälters. Die erforderliche(n) Gebührenmarke(n) muss/müssen innerhalb der von der AWRM bestimmten Frist bei einer Verkaufsstelle oder online über die Homepage der AWRM erworben werden. Bei Haushalten, die jeweils nach dem 1. Januar zu- oder umziehen, muss die Gebührenmarke spätestens 1 Monat nach An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bei einer Verkaufsstelle oder online über die Homepage der AWRM erworben werden. Der Quittungsabschnitt der Gebührenmarke ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.   (3) Ab dem 01.01.2027 werden die Leerungsgebühren durch Gebührenbescheid erhoben. Ab dem 01.01.2027 ersetzt der elektronische Chip gem. § 12 Abs 2 die Gebührenmarke.   (4) Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 26 Absatz 2) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieterinnen und Untermieter sowie Wohnheimbewohnerinnen und -bewohner, wenn sie allein wirtschaften.    Die Jahresgebühr beträgt jährlich für Haushalte mit   1 Person                                                   96,00 EUR 2 und 3 Personen                                    104,00 EUR 4 und mehr Personen                              109,00 EUR       (5) Die Leerungsgebühren betragen jährlich je Abfallbehälter mit   a) 60 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 56,00 EUR b) 60 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 28,00 EUR c) 80 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 74,00 EUR d) 80 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 37,00 EUR e) 120 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 112,00 EUR f) 240 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 223,00 EUR     (6) Für mehrere Haushalte in größeren Wohnanlagen können gemäß § 8 Absatz 2 Umleer-Abfallgroßbehälter mit einem Nennvolumen von 770-Liter- bzw. 1.100-Liter angefordert werden. Voraussetzung ist, dass alle Haushalte der Wohnanlage einbezogen werden und eine Verwalterin oder ein Verwalter oder eine Person vorhanden ist, der bzw. die zur Zahlung der Leerungsgebühren für die gesamte Wohnanlage berechtigt und verpflichtet ist.   Bei der Benutzung von Umleer-Abfallgroßbehältern mit 770 Liter bzw. 1.100 Liter Nennvolumen betragen die Benutzungsgebühren zusätzlich zur Jahresgebühr pro Haushalt nach § 24 Absatz 4 jährlich je Umleer-Abfallgroßbehälter   a) mit 770 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung mit 716,00 EUR    770 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung  1.432,00 EUR b) mit 100 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung mit 1.023,00 EUR     1.100 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 2.046,00 EUR   (7) Die Gebühr für die Benutzung der von der AWRM zugelassenen Abfallsäcke für Hausmüll (§ 12 Absatz 10) beträgt je Sack mit   a) 70 Liter Nennvolumen                   5,30 EUR b) 35 Liter Nennvolumen                   2,65 EUR   (8) Ist eine Benutzung von Abfallbehältern nach § 13 Absatz 4 Satz 3 nicht zumutbar, wird die Gebührenmarke auf Antrag in eine entsprechende Zahl von Abfallsäcken umgetauscht. Ab dem 01.01.2027 erhält der Berechtigte oder Verpflichtete nach § 3 Absatz 1 oder 2 eine dem Nennvolumen und Abfuhrrhythmus des angeforderten Abfallbehälters entsprechende Zahl an Abfallsäcken.   (9) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle werden, soweit die Abfälle über 60-Liter-, 80-Liter-, 120- Liter- und 240-Liter-Abfalbehälter bereitgestellt werden, als Jahresgebühr (109,00 EUR) je Betriebs- bzw. Arbeitsstätte und als Leerungsgebühr nach dem Volumen und der Anzahl der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter nach Absatz 5 erhoben. Bei Bereitstellung eines Gesamtvolumens von mehr als 240 Liter wird das über 240 Liter hinausgehende Volumen, zusätzlich zu den Gebühren nach Satz 1, behälterbezogen abgerechnet. Folgende Gebühren werden, neben den Gebühren nach Absatz 5 (Gebührenmarke; ab 01.01.2027 elektronischer Chip) als ergänzende Leerungsgebühr erhoben:   a) 60 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 18,00 EUR b) 60 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 9,00 EUR c) 80 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 24,00 EUR d) 80 Liter Nennvolumen bei 4-wöchentlicher Leerung 12,00 EUR e) 120 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 36,00 EUR f) 240 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 73,00 EUR   (10) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen werden bei 770-Liter- und 1.100-Liter-Umleer-Abfallgroßbehälter als Leerungsgebühren erhoben, die sich nach Nennvolumen und Anzahl der vorgehaltenen Abfallbehälter bemessen.   Sie betragen jährlich je Umleer-Abfallgroßbehälter a) mit 770 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 950,00 EUR     mit 770 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung 1.901,00 EUR b) mit 1.100 Liter Nennvolumen bei 2-wöchentlicher Leerung 1.358,00 EUR     mit 1.100 Liter Nennvolumen bei wöchentlicher Leerung  2.715,00 EUR   Bei einem Wechsel von der wöchentlichen bzw. 2-wöchentlichen Leerung des Umleer-Abfallgroßbehälters zur Leerung auf Abruf kann auf Antrag der Gebührenberechnung für den begonnenen Kalendermonat die Gebühr für die Abrufleerung(en) zu Grunde gelegt werden (Absatz 11 a und b). Der Antrag muss zeitgleich mit dem Antrag auf Umstellung des Abfuhrrhythmus gestellt werden. Ist der Zeitraum der in Anspruch genommenen wöchentlichen bzw. 2-wöchentlichen Leerungen so kurz, dass dieser nicht in einen Veranlagungszeitraum fällt, werden die erfolgten Leerungen nach Absatz 11 berechnet.     (11) Für die Umleer-Abfallgroßbehälter mit 770 Liter, 1.100 Liter, 2.500 Liter und 4.500 Liter kann außerdem die Leerung auf Abruf angefordert werden. Die Gebühren werden nach Nennvolumen und der Anzahl der Leerungen bemessen. Die Gebühr beträgt pro Leerung von Umleer-Abfallgroßbehälter mit:   a) 770 Liter Nennvolumen pro Leerung 37,00 EUR b) 100 Liter Nennvolumen pro Leerung 52,00 EUR c) 500 Liter Nennvolumen pro Leerung 119,00 EUR d) 4.500 Liter Nennvolumen pro Leerung 214,00 EUR   Pro Kalendervierteljahr wird für jeden angemeldeten Umleer-Abfallgroßbehälter, unabhängig von einer Leerungsanforderung, die Gebühr für mindestens eine Leerung berechnet.   (12) Bei gemischt genutzten Grundstücken, d.h. Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 zusätzlich Gebühren nach Absatz 9 und 10 erhoben. Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich innerhalb der Wohnräume ausüben oder mit nur untergeordnetem Abfallanfall, können auf Antrag von der Gebühr nach Absatz 9 befreit werden.   (13) Die Gebühr für die Braune Tonne beträgt jährlich je Abfallbehälter mit: a) 80 Liter Nennvolumen   31,00 EUR b) 120 Liter Nennvolumen 47,00 EUR c) 240 Liter Nennvolumen 94,00 EUR   (14) Die Gebühr für die Benutzung der von der AWRM zugelassenen Bioabfallsäcke (§ 12 Absatz 1 Nr. 4) beträgt je Sack 3,40 EUR   (15) Für die Entleerung von Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 sowie nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 mit einem Nennvolumen von 240 l, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind, sind Gebühren durch den Erwerb von Banderolen zu entrichten. Die Gebühr beträgt je Leerung und Banderole bei Abfallbehältern mit:   a) 80 Liter Nennvolumen 10,00 EUR b) 120 Liter Nennvolumen 14,00 EUR c) 240 Liter Nennvolumen 25,00 EUR   (16) Für die Entleerung von Abfallbehältern nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 mit einem Nennvolumen von 1.100 l ist eine Leerungsgebühr in Höhe von 53,00 EUR zu entrichten.   1. Die Gebühr für eine Anforderungskarte zur Abfuhr von Sperrmüll nach § 14 Absatz 1 Nr. 1     beträgt 25,00 EUR 2. Die Gebühr für eine Anforderungskarte, die zu einer Expressabfuhr von Sperrmüll nach § 14 Absatz 4  berechtigt,     beträgt 50,00 EUR 3. Die Gebühr für eine Anforderungskarte, die zu einer Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 14 Absatz 5 berechtigt,     beträgt 50,00 EUR (17) Sämtliche Gebührenmarken (bis zum 31.12.2026), Abfallsäcke, Anforderungskarten für Sperrmüll, Anforderungskarten für die Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Banderolen werden von der AWRM oder von ihr beauftragten Dritten verkauft. Die Verkaufsstellen werden von der AWRM festgelegt und bekannt gemacht . Die AWRM beauftragt die Verkaufsstellen, Gebühren nach Absatz 5, Absatz 7, Absatz 13, Absatz 14, Absatz 15 und Absatz 16 entgegenzunehmen und an die AWRM abzuführen sowie Nachweise darüber für die AWRM zu führen.                                                                                                           § 25 Benutzungsgebühren auf den Abfallentsorgungsanlagen oder Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen   (1) Anlieferungen bis zu einem Gewicht von maximal 100 kg 25,00 EUR   (2) Anlieferungen bis zu einem Gewicht von maximal 200 kg 50,00 EUR (Fahrzeuge mit Anlieferungen über 200 kg werden verwogen)   (3) Anlieferungen mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt, Altholz (nicht Sperrmüll gem. § 5 Absatz 2), Waschbecken, Tongefäße usw. bis max. 100 kg 6,00 EUR   (4) Anlieferungen mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt, Altholz (nicht Sperrmüll gem. § 5 Absatz 2) Waschbecken, Tongefäße usw. bis max. 200 kg 12,00 EUR (Anlieferungen über 200 kg werden verwogen)   (5) Für die Anlieferung von kompostierfähigen Grünabfällen aus privaten Haushaltungen gelten folgende Gebühren:  frei   (6) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen, die verwogen werden, beträgt die Gebühr pro Tonne:   a) Bauschutt, Abbruch, Straßenaufbruch, Altholz 64,00 EUR b) Gewerbe- und Industrieabfälle, Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle usw. bei Anlieferung auf Entsorgungsanlagen 419,00 EUR c) Dämmmaterial 603,00 EUR d) Asbesthaltige Abfälle 301,00 EUR e) Mineralische Abfälle belastet bis DK II 85,00 EUR f) Gewerbe- und Industrieabfälle, Hausmüll, Sperrmüll, Baustellenabfälle bei Anlieferung im RMHKW Stuttgart-Münster 403,00 EUR   Die Abrechnung der Gebühren erfolgt je angefangenen 20 kg.   (7) Für die Anlieferung von Altreifen ohne Felgen gelten folgende Gebührensätze   a) pro PKW- / Motorrad-Reifen 4,00 EUR b) pro LKW-Reifen 20,00 EUR c) pro Reifen mit Durchmesser > 1,40 m 30,00 EUR   (8) Sollte die Entsorgung der angelieferten Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordern, sind die anfallenden Mehrkosten zu erstatten.   (9) Bei der Anfuhr von verschiedenen Müllarten bei einem Transportvorfall wird insgesamt die Gebühr nach der höchsten enthaltenen Gebührenart berechnet.   (10) Anlieferungen von Abfällen, die in den Städten und Gemeinden des Rems-Murr-Kreises bei Naherholungseinrichtungen und auf Straßenrastplätzen anfallen, sind gebührenfrei. Dazu zählen nicht Abfälle aus Freibädern sowie Bauschutt und Erdaushub. Die Gebührenbefreiung gilt auch für die Anlieferung von Abfällen, die bei Landschafts- und Gewässersäuberungsaktionen eingesammelt werden.   (11) Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen können insbesondere für die Anlieferung von geeignetem Erdmaterial (wie z.B. Humus zur Abdeckung der Mülleinbaufläche, zu Dammerhöhungen und Rekultivierungen oder Lehm zum Abdichten der Deponiesohlen usw.) von der AWRM erteilt werden, wenn ein dringender Bedarf nach diesen Materialien besteht.   (12) Die Anlieferung von sortenreinen Abfällen zur Verwertung (z.B. Papier, Pappe, Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Grünabfälle, Textilien ) ist gebührenfrei.   (13) Die Anlieferung von schadstoffbelasteten Abfällen aus Haushalten in haushaltsüblichen Mengen bei den in 10 Absatz 1 genannten Sammelstellen ist gebührenfrei.   (14)Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Gebührenschuldners und werden zusätzlich erhoben.   (15) Anlieferungen, die das Gewicht nach Absatz 1 bis 4 überschreiten, werden verwogen und verrechnet. § 26 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses; Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld   (1) Das Benutzungsverhältnis, das zur Erhebung der Benutzungsgebühren nach § 24 führt, beginnt 1. mit der Bereitstellung eines nach § 8 Absatz 2 angeforderten Abfallbehälters nach § 12 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 oder 2. im Fall einer Behältergemeinschaft nach § 12 Absatz 7 oder 9 einen Monat nach Eingang des Antrags, wenn dieser nicht vor Ablauf dieser Frist abgelehnt wird, jedoch nicht bevor der mitbenutzte Behälter nach Nummer 1 zur Verfügung gestellt wurde, soweit sich nicht durch eine erstmalige tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung ein früherer Zeitpunkt ergibt.   Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Ende des Monats, 1. in dem der Berechtigte oder Verpflichtete nach § 3 Absatz 1 oder 2 alle Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 in Textform gemäß § 126 b BGB oder elektronisch über das die Homepage der AWRM abgemeldet und alle von der AWRM zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nach § 12 Absatz 1 zurückgegeben hat oder 2. im Falle einer Behältergemeinschaft, wenn der zur Zahlung Verpflichtete im Sinn von § 12 Absatz 7 oder 9 die Beendigung der Behältergemeinschaft mitteilt.   (2) Die Jahresgebühren nach 24 Absatz 4 und Absatz 6 und nach § 24 Absatz 9 und Absatz 10 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren  entstehen jeweils am 1. Januar. Beginnt das Benutzungsverhältnis im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem ersten Tag des auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses folgenden Kalendermonats. In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt nicht für die Fälle, bei denen die Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 oder 2 unmittelbar am ersten Tag des Kalendermonats beginnt. Hier entsteht die Gebührenschuld bereits am ersten Tag des laufenden Kalendermonats. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.   (3) Die Leerungsgebühren nach § 24 Absatz 5, die behälterbezogenen Gebühren nach § 24 Absatz 9 und die Gebühr für die Braune Tonne nach § 24 Absatz 13 entstehen jeweils am 1. Januar. Sie sind bis zum 31.12.2026 durch den Erwerb von Gebührenmarken zu entrichten. Die Gebührenmarken sind auf den Deckel des Abfallbehälters zu kleben. Die durch Gebührenmarken zu entrichtenden Gebühren sind beim Erwerb der Gebührenmarken sofort zur Zahlung fällig. Werden zusätzliche Gebührenmarken nach dem 1. Januar erworben oder beginnt das Benutzungsverhältnis nach Absatz 1 im Laufe des Jahres, wird für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel der Gebühr nach § 24 Absatz 5 und 13 erhoben.   (4) Ab dem 01.01.2027 werden die Leerungsgebühren nach § 24 Absatz 5 und 6, die behälterbezogenen Gebühren nach § 24 Absatz 9 und die Gebühren für die Braune Tonne nach § 24 Absatz 13 durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie entstehen jeweils am 1.Januar. Absatz 2 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.   (5) Die Gebühren für die Anforderungskarten für Sperrmüll und die Expressabfuhr von Altmetall, Haushaltskühlgeräten und sonstigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 24 Absatz 16 entstehen mit dem Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.   (6) Die Gebühren nach § 24 Absatz 11 entstehen mit der Leerung des Umleer-Abfallgroßbehälters. Wird keine Leerung auf Abruf angefordert, so entsteht die Gebührenschuld für eine Leerung nach § 24 Absatz 11 nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.   (7) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken nach § 24 Absatz 7 und 14 entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.   (8) Die Gebühren für die Banderolen nach § 24 Absatz 15 entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. Die Leerungsgebühr nach § 24 Absatz 15 Satz 3 wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (9) Die Gebühren nach § 25 Absatz 1 bis 7 werden bei Anlieferung auf den Abfallentsorgungsanlagen zur Zahlung fällig. Die AWRM kann im Einzelfall bestimmen, dass die Gebühren erst zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig werden.   (10) Bei den sonstigen Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung.   (11)Die AWRM beauftragt den Rems-Murr-Kreis Gebühren entgegenzunehmen und an die AWRM abzuführen, Nachweise darüber für die AWRM zu führen sowie die erforderlichen Daten unter Einhaltung der DSGVO zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der AWRM mitzuteilen.                     § 27 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung   (1)Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt.   (2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses nach § 26 Absatz 1. Bis zu einem Betrag von 5,00 EUR werden zu viel entrichtete Gebühren nur auf Antrag erstattet.   (3) Bis zum 31.12.2026 sind zur teilweisen Rückerstattung der Gebührenmarke nach § 24 Absatz 5, 9 und 13 die abgelöste Gebührenmarke und der dazugehörige Quittungsabschnitt vorzulegen. Die Rückerstattung der Gebührenmarke erfolgt erst ab dem Zeitpunkt des          Antragseingangs.   V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN                                                                                                                                                                                         § 28 Ordnungswidrigkeiten   (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter oder als Anliefernde oder Anliefernder entgegen § 4 Absatz 6 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Absatz 1, 2, 4 oder 5 oder nach 8 Absatz 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht der AWRM zur Entsorgung                      überlassen werden; 2. den Auskunfts- und Nachweispflichten nach § 6 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der AWRM entgegen 6 Absatz 3 den Zutritt verwehrt;   3. entgegen §§ 9, 11 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder anliefert;   4. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;   5. a) für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 als Verpflichtete oder Verpflichteter entgegen § 24 Absatz 2 und 5 keine Gebührenmarke bis zu dem in 24 Absatz 2 genannten Zeitpunkt erwirbt; b) als Verpflichtete oder Verpflichteter entgegen § 8 Absatz 2 und § 12 Absatz 6, 7, 8 und 9 Abfallbehälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe beschafft, unterhält oder vorhält;   6. für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 entgegen § 12 Absatz 2 Satz 5 und 6 die Gebührenmarke nicht am Abfallbehälter oder an der Biotonne anbringt;   7. als Verpflichtete oder Verpflichteter die von der AWRM bereitgestellten Braunen Tonnen mit anderen als den in § 9 Absatz 1 genannten Abfällen befüllt;   8. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter entgegen § 13 Absatz 2, 3, 4 oder 5, auch in Verbindung mit 14 Absatz 6 und 7, Abfallbehälter oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;   9.entgegen § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Entsorgungsanlage der AWRM ohne deren ausdrückliche Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung           veranlasst;   10. als Berechtigte oder Verpflichtete oder Berechtigter oder Verpflichteter oder Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Abfälle anders, als dort geregelt ist, anliefert.   Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.     (2) Ordnungswidrig nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Absatz 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).   (3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere 326 Absatz 1 StGB sowie § 69 Absatz 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.                                                                                                                                                                                          § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung der AWRM vom 17.11.2023 außer Kraft.           Waiblingen, den 19.11.2025                          Marcus Siegel                                Dr. Lutz Bühle                                      Anika Fritz Vorstandsvorsitzender                      Vorstand Technik                    Vorständin Kommunikation und                                                                                                                         Unternehmensentwicklung              Hinweis:   Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 3 Abs. 4 der LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres, seit der Bekanntmachung bei der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn   - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder -   der Landrat dem Beschluss nach § 41 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder -   vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. [1] Hinweis für die Abfallbesitzerinnen und den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind. [2] Hinweis für die Abfallbesitzerinnen und -besitzer: Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes werden über die vom Umweltministerium Baden-Württemberg festgestellten Dualen Systeme nach § 3 Absatz 16 VerpackG entsorgt. Dafür können die gelben Tonnen genutzt werden. [3] Für den Betrieb der Müllfahrzeuge gelten die Betriebsregelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Meldung vom 05. Dezember 2025

Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2024 der Energieagentur Rems-Murr gGmbH

Jahresabschluss 2024   Die Gesellschafterversammlung der Energieagentur Rems-Murr gGmbH hat in ihrer Sitzung  am 21.10.2025 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 festgestellt.  Ergebnisse des Jahresabschlusses 2024 in Euro:  Erträge 1.307.227,67 Euro  Aufwendungen 1.279.491,44 Euro  Jahresüberschuss 27.736,23 Euro  Bilanzgewinn - 147.876,59 Euro  Bilanzsumme 319.680,19 Euro  Investitionen 59.843,00 Euro  Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht wurde vom Rechnungsprüfungsamt des  Rems-Murr-Kreises geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.  Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen, den Jahresüberschuss in Höhe von  27.736,23 Euro in das neue Rechnungsjahr 2025 vorzutragen.  Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden im elektronischen Bundesanzeiger unter  www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht.  Des Weiteren liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 mit Lagebericht in der  Zeit vom 11. bis 19. Dezember 2025 in den Geschäftsräumen der Energieagentur RemsMurr gGmbH (Gewerbestraße 11, 71332 Waiblingen) zur Einsichtnahme aus. Zur  Einsichtnahme wird um telefonische Voranmeldung unter Tel. 07151 975 173-0 gebeten.
Meldung vom 12. November 2025

Schülerkostenbeförderungssatzung

Redaktionelle Fassung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten i m Rems-Murr-Kreis vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 20. Oktober 2025   Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung (LkrO) für Baden-Württemberg und § 18 Abs. 2 des Gesetzes   über   den   kommunalen   Finanzausgleich   (FAG)   hat   der   Kreistag   am 20. Oktober 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Änderung der vom Kreistag am 14.  Juli 2003 beschlossenen Satzung, geändert am 15. November 2010, 11. April 2011, 14. November 2011, 16. Dezember 2013, 26. April 2021 und 14. November 2022, über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreis beschlossen.   S a t z u n g     Inhaltsverzeichnis     A . Erstattungsvoraussetzungen 1 Kostenerstattung 2 Stundenplanmäßiger Unterricht 3 Mindestentfernung 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten 5 Begleitpersonen     B. Kostenanteile / Zuschuss 6 Kostenanteil der Schüler – Zuschuss des Landkreises 7 Erlass     C. Umfang der Kostenerstattung 8 Rangfolge der Verkehrsmittel 9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle 10 Zumutbare Wartezeit 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge 14 Höchstbeträge     D. Verfahrensvorschriften 15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden 16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen 17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge 18 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis 19 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Verkehrsunternehmen 20 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen 21 Ergänzende Richtlinien 22 Prüfungsrecht des Landratsamtes 23 Rückforderungsanspruch 24 Inkrafttreten     A . Erstattungsvoraussetzungen   1 Kostenerstattung (1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung den Schulträgern, den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird, den Schülern, der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Kostenanteile (2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Dies sind Schüler der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, Sonder- pädagogischen      Bildungs-      und      Beratungszentren      (SBBZ), Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen,  Realschulen,  Gymnasien,  Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abend- realschulen   und Abendgymnasien  sowie   Schüler   mit   Vollzeitunterricht   des Berufseinstiegsjahres  und  Berufsvorbereitungsjahres. Für  Schüler  an  beruflichen Schulen   mit   eigener   Ausbildungsvergütung   werden   keine   Beförderungskosten erstattet. Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz  (BAföG),  dem  Arbeitsförderungsgesetz  oder dem  Sozialgesetzbuch III  erhalten  oder  einen Antrag  auf  eine  solche  Förderung gestellt haben. Beim Besuch einer Freien Waldorfschule oder einer Gemeinschaftsschule werden die       Klassen  1  bis  4  wie  Grundschulklassen,  alle  höheren  Klassen wie  Klassen an Gymnasien behandelt. (3) Für Schüler, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen, werden für Fahrten   innerhalb   Baden-Württembergs   Beförderungskosten nur in den in § 20 genannten Fällen erstattet.   (4) Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Schülerbeförderungskosten für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. (Sammel-)Haltestelle und Schule. (5) Wohnung im Sinne dieser Satzung entspricht dem Begriff der Hauptwohnung in der jeweils gültigen Fassung des Meldegesetzes. (6) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungs- kosten nicht erstattet. Ausnahmsweise erfolgt eine Kostenerstattung, wenn   a) eine entsprechende öffentliche Schule in Baden-Württemberg vorhanden ist und diese nicht verkehrsmäßig günstiger liegt als die tatsächlich besuchte Schule oder deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist oder b) Schüler durch   die   Schulaufsichtsbehörde   dem   jeweils   nächstgelegenen Sonderpädagogischen  Bildungs-  und  Beratungszentrum  (SBBZ)  zugewiesen sind, für das nach der jeweils gültigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz   (7) Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1 ½ Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist. (8) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots.   (9) Sofern  der  Schulträger  ein  Beförderungsangebot  einrichtet,  ist  bis  2  Schüler  ein privates Kraftfahrzeug einzusetzen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn ein Härtefall vorliegt und das Landratsamt vorher zugestimmt hat. Ein  Härtefall  ist  in  der  Regel  gegeben,  wenn  es  dem  Schüler  aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, alleine mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu  fahren,  oder  wenn  kein  Beförderungsangebot  mit  dem  ÖPNV  oder  einem Schülerfahrzeug  vorhanden  ist  und  wenn  die  Erziehungs-/Sorgeberechtigten den Schüler in diesen Fällen berechtigterweise nicht selbst befördern können.  Die Anträge auf Anerkennung eines Härtefalls sind an den Schulträger zu richten.     2 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan  vorgesehenen  Unterricht  (stundenplanmäßiger  Unterricht)  entstehen. Beförderungskosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb), insbesondere Bade- und Sportfahrten sowie Kooperationsfahrten für die Leistungskurse der Gymnasien, werden nicht erstattet. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen  nach  einem  festen,  für  Lehrer  und  Schüler  verbindlichen  Stundenplan stattfindet. (3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgebracht ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet. (4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere   die   Teilnahme   an   Betriebsbesichtigungen,   Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittags- betreuung,  Studien-oder  Theaterfahrten,  Berufs-  und  Studienplatzerkundungen, Projektunterricht und anderen Praktika.     3 Mindestentfernung (1) Bei der Benutzung des ÖPNV werden Beförderungskosten grundsätzlich unabhängig von der Mindestentfernung erstattet. (2) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen und privater Kraftfahrzeuge (§§ 12, 13) werden notwendige    Beförderungskosten    grundsätzlich    erst    ab    Erreichen    folgender Mindestentfernungen erstattet: a) für Kinder  in  Schulkindergärten  und  für  Schüler  der  Sonderpädagogischen Bildungs-   und   Beratungszentren   (SBBZ)   mit   Förderschwerpunkt   geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten bzw. Schule, (b) für Schüler der Berufsschulen und des dualen Berufskollegs für Abiturienten: ab einer Mindestentfernung von 50 km, (c) für Schüler der Grundschulförderklassen: ab einer Mindestentfernung von 1,5 km, (d) für alle anderen Schüler im Sinne dieser Satzung ab einer Mindestentfernung von 3 km.   (3) Die  Mindestentfernung  bemisst  sich  nach  der  kürzesten  öffentlichen  Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.   (4) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn der Schüler nicht am ÖPNV teilnehmen kann oder die Zurücklegung des Schulweges zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die  im  Straßenverkehr  üblicherweise  auftretende  Gefahr  gilt  nicht  als besondere  Gefahr  in  diesem  Sinne.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  ÖPNV- Teilnahme  ausgeschlossen  ist  oder  eine  besondere  Gefahr  vorliegt,  trifft  das Landratsamt.     4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und der Aufbaugymnasien erstattet. (2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts und der Ferien; darüber hinaus  bei  Schülern  der  Sonderpädagogischen  Bildungs-  und  Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt Sprache, Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung auch die Kosten für Wochenendheimfahrten. (3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.     5 Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen  der  körperlichen,  geistigen  oder  seelischen  Behinderung  eines  Kindes erforderlich  ist.  Die  Notwendigkeit  einer  Begleitung  ist  auf  Verlangen  durch  ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden   in   einem   Schülerfahrzeug   mindestens   10   blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte  oder  verhaltensauffällige  Schüler  oder  Kinder  in Schulkindergärten befördert, so sind für den Einsatz einer Begleitperson, die sich aus dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ergebenden Pflichten, unmittelbar zu erfüllen. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat. B. Kostenanteile / Zuschuss     6 Kostenanteil der Schüler – Zuschuss des Landkreises (1) Schüler, die innerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, können das D-Ticket Jugend B-W, das Ausbildungsticket des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) oder ein anderes Ticket zu den jeweils geltenden Konditionen erwerben. Der jeweils geltende Verkaufspreis entspricht dem Kostenanteil der Schüler. Für Schüler, die auch außerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, beträgt der Kostenanteil ein Elftel des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend B-W je Beförderungsmonat. (2) Bei ausschließlicher Nutzung von Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen entrichten die Schüler je Beförderungsmonat einen Kostenanteil in Höhe eines Elftels des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend B-W (Stand 1. Januar 2025: 43,00 Euro). Der Kostenanteil wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 Euro gerundet. Für die Schülerbeförderung mit Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen wird der  Kostenanteil  durch  den  Schulträger  erhoben.  Nutzt  der  Schüler  neben  dem Schülerfahrzeug oder dem privaten Kraftfahrzeug zusätzlich den ÖPNV, wird nur der Kostenanteil für das ÖPNV-Ticket erhoben. Bei genehmigten Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug für den gesamten Schulweg wird kein Kostenanteil erhoben, wenn die einfache Fahrtstrecke weniger als 3 km beträgt. (3) Der Kostenanteil des Schülers nach Absatz 3 wird grundsätzlich vom Schulträger vereinnahmt und mit dem Landkreis abgerechnet. Die Kostenanteile sind zu den in 18 genannten  Terminen  an  den  Landkreis  abzuführen  oder  mit  Erstattungs- ansprüchen des Schulträgers zu verrechnen. (4) Schüler an beruflichen Schulen mit eigener Ausbildungsvergütung erhalten weder einen Zuschuss noch eine Kostenerstattung und müssen deshalb den vollen Fahrpreis entrichten. (5) Wenn aufgrund einer Schwerbehinderung die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV besteht, ist eine Kostenerstattung für die Nutzung des ÖPNV nicht möglich.     7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn der Kostenanteil aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen. Die Prüfung der wirtschaftlichen   Verhältnisse   erfolgt   nach   Vorlage   eines Ablehnungsbescheids   einer   Leistung   nach   dem   Sozialgesetzbuch   II,   dem Sozialgesetzbuch  XII  oder dem  Asylbewerberleistungsgesetz.  Der  Erlass  des Kostenanteils   ist   nicht   möglich,   wenn   ein   Anspruch   auf   Leistungen   für Schülerbeförderungskosten nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII, dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. (2)  Schwerbehinderte    Kinder, die für den Schulweg eine Sonderbeförderung (Schülerfahrzeug oder privates Kraftfahrzeug) benötigen, können nach Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen G, aG, H, Bl oder Gl und der Zulassung  zur  unentgeltlichen  ÖPNV-Nutzung  (Wertmarke)  auf  Antrag  von  der Kostenanteilspflicht befreit werden.   (3) Ein Erlass ist nur möglich, wenn er bis spätestens zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. Erfolgt die Antragstellung später, kann der Erlass nicht gewährt werden.   (4) Die Anträge auf Erlass des Kostenanteils sowie die dazugehörigen Unterlagen sind, zusammen mit dem Antrag auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungs- kosten, von den kommunalen und privaten Schulträgern dem Landratsamt vorzulegen.       C. Umfang der Kostenerstattung     8 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrs- mittel benutzt werden. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge oder die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug erstattet. Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. So ist es in ländlichen Gebieten durchaus denkbar, dass es wirtschaftlicher und billiger ist, ein privates Kraftfahrzeug für den Transport des Schülers einzusetzen, als ein Schülerfahrzeug eine längere Stichfahrt durchführen zu lassen.   9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, werden  Schülern  im  Sinne  von  §  3  Abs.  2  b)  und  d)  diese  zusätzlichen Beförderungskosten  nur  erstattet,  wenn  die  Wegstrecke  zwischen  Wohnung  und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt und für diese Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird. (2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen besteht für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km kein Anspruch auf Beförderungskostenersatz, bei Schülern im Sinne von § 3 Abs. 2 c) für eine Wegstrecke bis zu 1,5 km. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.     10 Zumutbare Wartezeit (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Bei Fahrten nach § 4 Abs. 1, bei Berufsschülern  und  zur  Vermeidung  von  Sonderbeförderungen  ist  eine  längere Wartezeit zumutbar. Bei Berufsschülern mit Blockunterricht und der Möglichkeit der auswärtigen Unterbringung ist eine Anreise auch an einem anderen Tag als dem ersten Schultag zumutbar. Umsteigezeiten bis zu jeweils 10 Minuten und Gehzeiten werden nicht auf die Wartezeiten angerechnet. (2) Schulanfangs-  und  Schulschlusszeiten  sollen mit  den  Fahrzeiten  der  öffentlichen Verkehrsmittel  abgestimmt  werden;  dabei  ist  ein  gestaffelter  Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.     11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das preisgünstigste zumutbare Verkehrsmittel erstattet.   12 Einsatz von Schülerfahrzeugen (1) Ein Schülerfahrzeug ist ein vom Schulträger angemietetes oder schulträgereigenes Fahrzeug zur Beförderung von Schülern vom und zum Unterricht. (2) Ist  weder  die  Benutzung  zumutbarer  öffentlicher  Verkehrsmittel,  noch  bereits vorhandener Schülerfahrzeuge oder der Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen möglich, werden  die  Kosten des  Einsatzes  angemieteter  oder  eigener  Schülerfahrzeuge erstattet,  wenn  das  Landratsamt  den  Vertrag  (einschließlich  aller  Änderungen) zwischen     Schulträger     und     Verkehrsunternehmen     oder     den     Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat. (3) Dabei sollen Sammelhaltestellen eingerichtet werden. (4) Genehmigungs- und erstattungsfähig sind nur die Beförderungskosten für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. Sammelhaltestelle und Schule. (5) Die Einrichtung von Schülerfahrzeugen ist erst ab einer Mindestanzahl von 3 Schülern möglich. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. (6) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung  des  Landratsamts  auch  Personen  mitbefördert  werden,  für  die  der Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen.     13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat.  Bei  der  Beförderung  mit  privaten  Kraftfahrzeugen  muss  die  Möglichkeit  zur Einrichtung von Fahrgemeinschaften geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erhalten Schüler  der  Sonderpädagogischen  Bildungs-  und  Beratungszentren  (SBBZ)  mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. (2) Die Höhe der Kostenerstattung je Kilometer notwendiger Fahrtstecke richtet sich für Personenkraftwagen  nach  §  5  Abs.  2  S.  1  des  Landesreisekostengesetzes;  für Krafträder werden 0,10 Euro je Kilometer notwendiger Fahrtstecke weniger erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind   abweichende   Kilometersätze   zulässig,   wenn   dadurch   eine   wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. Je weiterem mitfahrenden Schüler kann ein Zuschlag in Höhe von 0,02 Euro je Kilometer gewährt werden.   14 Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Kostenanteile bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet: - 3.600,00 Euro für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen - 1.300,00 Euro für die übrigen Schüler, mit Ausnahme der Schüler von Sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). (2) Von den Höchstbeträgen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine näher gelegene entsprechende Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere   Regelung   erreicht   werden   kann   und   die   wirtschaftlichste Beförderungsmöglichkeit gewählt wurde. (3) Für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten keine Höchstbeträge Übersteigen bei diesen Schülern die notwendigen Beförderungskosten  2.600,00  Euro  im  Schuljahr,  macht  der  Landkreis  gemäß 18 Abs. 2 FAG den übersteigenden Betrag zu 75 % bei dem Stadt- oder Landkreis geltend, in dem der Schüler wohnt.       D. Verfahrensvorschriften     15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden Die für Schulträger geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung für -  die Träger von Schulkindergärten und Grundschulförderklassen, -  die Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb von Baden-Württemberg besucht wird.     16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen (1) Beim Einsatz von bedarfsgerechtem Schülerverkehr im ÖPNV sowie von angemieteten und     schulträgereigenen    Schülerfahrzeugen     hat    der    Schulträger     mit    dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag,   abzuschließen   und   dem   Landratsamt   unverzüglich   nach Vertragsabschluss  vorzulegen.  Der  Schulträger  muss  dabei  die  Vorgaben  des Vergaberechts einhalten und die Einhaltung dem Landratsamt schriftlich nachweisen.   (2) Wird der Antrag auf Genehmigung später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrages. Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit keine Kostenerstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den Landkreis zurückzuzahlen.     17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Der  Schüler  hat  vor  Beginn  der  Beförderung  beim  Schulträger  schriftlich  die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zu beantragen.   (2) Der Schulträger hat die Zusage zur Kostenerstattung unverzüglich beim Landratsamt zu beantragen. Wird der Antrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrags. 18 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. Dezember, 15. April und 15. August die Erstattung der ihnen bis zu diesen Terminen entstandenen Beförderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungsterminen vereinnahmten Kostenanteile an den Landkreis  ab,  soweit  eine  Aufrechnung  mit  bereits  entstandenen  Erstattungs- ansprüchen nicht möglich ist. Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 30. November des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.     19 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Verkehrsunternehmen Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger bzw. gewährt Zuschüsse   unmittelbar   an   diejenigen   Verkehrsunternehmen,   mit   denen   er entsprechende Verträge abgeschlossen hat. 20 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen (1) Der    Schulträger    ersetzt    den    Schülern    bzw.    Eltern    die    nachgewiesenen Beförderungskosten abzüglich der jeweiligen Kostenanteile, soweit    a) ein Fall von § 1 Absatz 6 oder 7 vorliegt, b) ein Erlassantrag nach § 7 genehmigt wird oder c) die Benützung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist (§ 13).   (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird.     21 Ergänzende Richtlinien Der Landrat kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen.     22 Prüfungsrecht des Landratsamtes Das Landratsamt   ist   berechtigt,   die   der   Schülerbeförderungskostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. § 39 der Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (GemHVO) bleibt unberührt.     23 Rückforderungsanspruch Der  Landkreis  hat  einen  Rückforderungsanspruch  nach  Maßgabe  des  Landes- verwaltungsverfahrensgesetzes.     24 Inkrafttreten Die  Satzung  vom  14.  Juli  2003  trat  mit  Ausnahme  der  §§  3  und  6  zum 1. September 2003 in Kraft. Die § 3 und 6 traten zum 1. Januar 2004 in Kraft. Die Änderungssatzung trat am 1. März 2011 in Kraft. Die am 15. November 2010 und am 11. April 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft. Die am 14. November 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Die am 16. Dezember 2013 beschlossenen Änderungen dieser Satzung  traten  zum  1.  September  2014  in  Kraft.  Die  am 26.         April     2021           beschlossenen                             Änderungen    dieser    Satzung    traten     zum 1. September 2021 in Kraft. Die am 14. November 2022 beschlossenen Änderungen dieser  Satzung  traten  zum  1.  März  2023  in  Kraft.  Die  am  20.  Oktober  2025 beschlossenen Änderungen dieser Satzung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.       Waiblingen, gez. Dr. Richard Sigel Landrat   Eine   Satzung,   die   unter   Verletzung   von   Verfahrens-   oder   Formvorschriften   der Landkreisordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden  sind,  2.  der  Landrat  dem  Beschluss  nach  §  41  Landkreisordnung  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 3 Abs. 4 Landkreisordnung).
Meldung vom 11. September 2025

Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2024 der Rems-Murr-Kreis-Immobilien-Management GmbH

Jahresabschluss 2023 Die Gesellschafterversammlung der RMIM, Rems-Murr-Kreis-Immobilien- Management GmbH hat am 23.07.2024 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 festgestellt und genehmigt. Ergebnisse des Jahresabschlusses 2023 in Euro: Erträge 38.296.674,84 Aufwendungen 38.296.674,84 Bilanzsumme 37.904.156,5   Der Jahresabschluss  einschließlich  Lagebericht  wurde  von  der  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz geprüft und  mit  dem  uneingeschränkten   Bestätigungsvermerk   versehen.   Der Gewinn wurde gemäß Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 27.07.2006 an die Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH abgeführt. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden  im  elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 mit Lagebericht in der  Zeit  vom  04.09.2025  bis  11.09.2025  in  den  Geschäftsräumen der RMIM zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht  auf  der  Internetseite   www.kreisbaugruppe.de  eingesehen und ausgedruckt werden. RMIM, R ems -M urr - Kreis -I mm o bilien -M anagement G mbH Mayenner Straße 55, 71332 Waiblingen
Meldung vom 11. September 2025

Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2024 der Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH

Jahresabschluss 202 4 Die Gesellschafterversammlung der Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH hat am 22.07.2025 den Jahresabschluss für das  Geschäftsjahr  2024 festgestellt und genehmigt. Ergebnisse des Jahresabschlusses 2024 in Euro:   Erträge 27.309.427,31 Aufwendungen 26.720.518,70 Jahresüberschuss 588.908,61 Bilanzgewinn 529.445,43 Bilanzsumme 293.901.921,97   Der Jahresabschluss  einschließlich  Lagebericht  wurde  von  der  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz geprüft und  mit  dem  uneingeschränkten  Bestätigungsvermerk  versehen.  Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen, den Bilanzgewinn in Höhe von 529.445,43 Euro wie folgt zu verwenden: Einstellung in die anderen Gewinnrück- lagen  29.445,43  Euro,  Gewinnvortrag  500.000,00  Euro. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden  im elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegt der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 mit Lagebericht in der  Zeit  vom  04.09.2025  bis  11.09.2025  in  den  Geschäftsräumen der Kreisbaugesellschaft zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht auf der Internetseite www.kreisbaugruppe.de eingesehen und ausgedruckt werden. Kreisbaugesellschaft Waiblingen mbH Mayenner Straße 55, 71332 Waiblingen
Meldung vom 11. September 2025

Öffentliche Bekanntmachung zu den Jahresabschlüssen 2024 der Rems-Murr-Gesundheits- Verwaltungs GmbH und der Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG

Die Gesellschafterversammlungen der RMGV, Rems-Murr-Gesundheits-Verwaltungs GmbH und der RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG haben am 22.07.2025 jeweils den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 festgestellt und genehmigt. J ahresabschlüsse 202 4 Die Gesellschafterversammlungen der RMGV, Rems-Murr-Gesundheits- Verwaltungs GmbH und der RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH & Co. KG haben am 22.07.2025 jeweils den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 festgestellt und genehmigt. Ergebnisse des Jahresabschlusses 2024 in Euro:     Erträge   Aufwendungen Jahresüberschuss Bilanzgewinn Bilanzsumme   RMG 3.829.520,76 3.799.626,72 29.894,04 42.426.897,65   RMGV 34.975,86 32.975,86 2.000,00 1.800,00 71.337,34   Die Jahresabschlüsse einschließlich Lageberichte wurden von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. RMGV: Die Gesellschafterversammlung der RMGV hat beschlossen, den Bilanzgewinn in Höhe von 1.800 an den Gesellschafter auszuschütten. RMG: Der Bilanzgewinn wurde mit dem Kapitalkonto II verrechnet. Die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte werden im elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de bekannt gemacht. Des Weiteren liegen die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 mit Lagebericht in der Zeit vom 4.09.2025 bis 11.09.2025 in den Geschäftsräumen der RMG zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Geschäftsbericht auf der Internetseite www.kreisbaugruppe.de eingesehen und ausgedruckt werden. RMG, Rems-Murr-Gesundheits GmbH &  Co. KG, Mayenner Straße 55, 71332 Waiblingen

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