Verordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreisüber die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverordnung)
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes und aufgrund von § 9 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie § 10 Abs. 7 des Eingliederungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird verordnet:
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(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung erhoben.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs.1, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 Euro erhoben werden.
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(1) Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 1,50 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften, Fotokopien und dergleichen wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro bis 125 Euro erhoben. Wird die Abschrift beim Landratsamt selbst hergestellt, werden zusätzlich Schreibgebühren in Höhe von 1,50 Euro je Seite erhoben.
(3) Für Aktenübersendung, Übermittlung digitaler Lichtpausen werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 110 Euro erhoben.
(4) Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist, werden Gebühren in Höhe von 5 Euro bis 2.500 Euro erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur vollen Gebühr, mindestens 1,50 Euro erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
(6) Für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch), soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist, werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 500 Euro erhoben. Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, werden Gebühren in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der oben genannten Gebühr erhoben.
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(1) Für die Nutzung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes (EglG) erheben die unteren Aufnahmebehörden und die unteren Eingliederungsbehörden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Verordnung für die Unterbringung - ohne Betreuungskosten - und für die Überlassung von Garagen und Pkw-Stellplätzen.
(2) Für die pauschale Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 7 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 AsylbLG werden die Beträge nach Abs. 1 festgesetzt.
(3) Personen, die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Absatz 1.
(4) Personen, die rechtlich nach § 9 FlüAG der vorläufigen Unterbringung zuzuordnen sind und volle Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
(5) Personen nach Abs. 3 und 4, die über Einkommen oder Vermögen gem. § 7 AsylbLG bzw. § 82/§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII verfügen, unterliegen der Kostenerstattungspflicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 1 AsylbLG bzw. der Gebührenpflicht nach Abs. 1. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr erfolgt anteilsmäßig und richtet sich nach dem vorhandenen Vermögen beziehungsweise der Höhe des einzusetzenden Einkommens gem. § 7 AsylbLG bzw. § 82/§ 90 SGB XII.
(6) Personen, die eine Einrichtung nach Abs. 1 nutzen und auf die das AsylbLG keine Anwendung findet, unterliegen der Gebührenpflicht nach Abs. 1.
(7) Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG erhalten, entrichten hinsichtlich der Tatbestände Produkt 31.40.01 Nr. 1 - 4 der Anlage eine um 35 % reduzierte Gebühr. Die reduzierten Gebühren werden auf Antrag gewährt, nachdem die/der Gebührenschuldner/in gegenüber dem Landkreis durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat, dass sie bzw. er nicht auf die genannten Transferleistungen angewiesen ist. Die Gebührenreduzierung wird durch Bescheid für jeweils sechs Monate festgesetzt. Die Reduzierung kann durch neuen Antrag verlängert werden. Eine Reduzierung der Gebühren wird nicht gewährt, wenn für den/der Gebührenschuldner/in bereits für insgesamt 36 Monate reduzierte Gebühren festgesetzt wurden.
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(1) Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen Mehrwertsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.
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(1) Diese Verordnung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.02.2006, zuletzt geändert am 01.11.2025, tritt am 31.05.2026 außer Kraft.
Waiblingen, den 30.04.2026
Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises