Die Wahrung von Ordnung und Sicherheit ist eine der zentralen Aufgaben des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis. Waffenrecht, Heimaufsicht, Versammlungsrecht, Gewerbeüberwachung oder Geschwindigkeitskontrollen - hier finden Sie alle Informationen rund um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rems-Murr-Kreis.

Aufgabengebiete

Hier finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Aufgabenbereichen des Ordnungsamts.

Versammlungsanmeldung

Anmeldung von Versammlungen unter freiem Himmel, die in kreisangehörigen Gemeinden stattfinden sollen (ausgenommen hiervon sind Versammlungen in den Großen Kreisstädten des Rems-Murr-Kreises), sind beim Ordnungsamt des Landratsamts anzumelden.

Sollte für Ihre Gemeinde kein Online-Antrag zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an nachfolgenden Kontakt:

Kontakt

Kreispolizeibehörde
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Vereinsanmeldung

Die Anmeldung von Ausländervereinen aus Nicht-EU-Ländern im Kreisgebiet erfolgt mit Ausnahme der Großen Kreisstädte ebenfalls über das Landratsamt.

Fahrpersonal im Straßenverkehr

Hier finden Sie alles zum Arbeitsschutz von Kraftfahrer*innen im Straßengüter- und im Straßenpersonenverkehr. 

Kontakt

Markus Lizius
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Tobias Schaal
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Gewerbeerlaubnis

Von der Gewerbebehörde wird geprüft, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für das ausgeübte Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zudem kann der Verbraucher, in dem er sich eine Erlaubnis vorlegen lässt, feststellen, ob eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist (z.B. die Reisegewerbekarte).

Die Gewerbebehörde hat andere Aufgaben als die Gewerbeaufsicht, die dem Amt für Umweltschutz zugeordnet ist.

Wichtig:

Gewerbean-, um- oder -abmeldungen sind bei den Gemeinden bzw. Städten des Betriebssitzes anzuzeigen, nicht beim Landratsamt. Die Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten wird ebenfalls durch die Städte und Gemeinden des Wohnsitzes erteilt.

Zulassung von Privatkrankenanstalten

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Sollte für Ihre Gemeinde kein Online-Antrag zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an nachfolgenden Kontakt:

Kontakt

Gewerbebehörde
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Spielhallenerlaubnis

Hier finden Sie den Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Reisegewerbekarte

Eine Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung selbständiger Tätigkeiten im stehenden Gewerbe. Hierfür ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Sofern meisterpflichtige Handwerksleistungen als stehendes Gewerbe ausgeübt werden (z.B. mobiler Friseur) ist zusätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer erforderlich.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Märkte, Messen und Ausstellungen

Auf Antrag können Märkte, Messen und Ausstellungen (auch z.B. Leistungsschauen) amtlich festgesetzt werden. Die Festsetzung hat sogenannte "Marktprivilegien" zur Folge, z.B. den Wegfall des feiertagsrechtlichen Beschäftigungsverbotes von Arbeitnehmern (für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen), den Wegfall der Ladenschlusszeiten sowie die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für gewerbliche Aussteller.

Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind zunächst einmal grundsätzlich nicht gestattet, weshalb an diesen Tagen zusätzlich eine Ausnahme nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage erteilt werden muss. Die verkaufsoffenen Sonntage werden von den Städten und Gemeinden selbst festgelegt.

Ein formlos zu stellender Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Veranstaltung (mit Lageplan)
  • Datum und Öffnungszeiten
  • Gegenstand des Marktes
  • Name des Verantwortlichen
  • (vorläufiges) Teilnehmerverzeichnis mit Angabe der vollständigen Adresse, welche Waren/Dienstleistungen angeboten werden und ob die Teilnehmer privat oder gewerblich sind

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Ausnahmen vom Gesetz über die Sonn- und Feiertage

Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verboten.

Von dem Verbot kann in besonderer Ausnahmefällen befreit werden. Eine solche Ausnahme kann z.B. für Veranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung erteilt werden, sofern hierbei der Schutzzweck des Arbeitsverbots nur unwesentlich berührt ist und schutzwürdige und gewichtige öffentliche Belange eine Ausnahme tatsächlich rechtfertigen.

Die Gewerbebehörde erteilt vor allem Ausnahmegenehmigungen für Märkte, Veranstaltungen der Gläsernen Produktion und Einzelveranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung. Ausnahmen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz erfolgt allerdings durch den Fachbereich Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Kontakt

Gewerbebehörde
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a GewO.

Voraussetzungen:

Des Weiteren darf ein ein Bewachungsunternehmen nur solche Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die entsprechende Sachkunde hierfür besitzen. Bevor eine Wachperson in einem Unternehmen arbeiten darf, muss sie vorab überprüft und im Bewacherregister freigegeben worden sein. Sie erhält dann eine persönliche Bewacher-ID zugewiesen, die auch bei einem Arbeitgeberwechsel weitergilt.

Die Bewacher-ID ist auch Bestandteil des Ausweises nach § 18 Bewacherverordnung (BewachV), welche das Unternehmen spätesten vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit auszustellen hat.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Urbach, Welzheim, Winterbach.

Alle Bewachungsgewerbe haben sich darüber hinaus im Bewacherregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu registrieren.

Kontakt

Gewerbebehörde
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen

Kontakt

Ordnungsamt
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen
Fax (0 71 51) 5 01-11 52

Leitung

Roman Böhnke
Amtsleitung
Emil-Münz-Straße 12
71332 Waiblingen