Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m.
§ 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 WG und § 35 Satz 2
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
Änderung der Allgemeinverfügung
I. Die Ziffer VI. der Allgemeinverfügung zur Untersagung bzw. Einschränkung der
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern vom 23.06.2026 wird wie folgt geändert:
„Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst
bis zum 31.10.2026.“
II. Alle anderen Regelungen und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung vom
23.06.2026, gelten unverändert weiter, soweit sie nicht durch diese Entscheidung geändert
werden.
Begründung:
Rechtsgrundlage für Ziffer I dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der
Gemeingebrauch aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des
Wasserhaushaltes oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die
unter Ziffer I. angeordnete Untersagung des Gemeingebrauches sowie die unter Ziffer II. bis
Ziffer IV angeordnete Einschränkung der wasserrechtlichen Erlaubnisse und erlaubnisfreien
Grundwasserentnahmen sind erforderlich, um bei der derzeitigen Trockenheit die Tier- und
Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.
Nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen
Gewässer nur dann zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer
erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen
(Mindestwasserführung).
Nach den trockenen Sommermonaten führt der außergewöhnlich trockene September zu einer
weiteren Verschärfung der Niedrigwassersituation. Die Pegelstände der Gewässer im gesamten
Rems-Murr-Kreis liegen größtenteils deutlich unter dem Niveau des mittleren Niedrigwassers.
Die Prognose des Deutschen Wetterdienstes zeigt auch für die erste Oktoberhälfte eine eher
trockene Witterung an. Eine Verbesserung der Situation durch höhere und anhaltende
Niederschläge oder größere grundwassergespeiste Abflüsse durch gestiegene
Grundwasserstände zeichnet sich daher im Oktober nicht ab.
REMS-MURR-KREIS | Öffentliche Bekanntmachung
Nachdem nach wie vor keine Entspannung der Niedrigwassersituation eingetreten ist und
entsprechend den Vorhersagen auch in den nächsten Wochen nicht prognostiziert wird, ist eine
Verlängerung dieser Allgemeinverfügung erforderlich geworden.
Waiblingen, den 28.09.2026
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
gez.
Dr. Richard Sigel