Waffen- und Sprengstoffrecht
Als Ansprechpartner für Waffen- und Sprengstoffrecht helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoffen gerne weiter.
Als Ansprechpartner für Waffen- und Sprengstoffrecht helfen wir Ihnen bei Ihren Fragen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoffen gerne weiter.
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Besitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
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Erben brauchen kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffen von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu. Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d.h. insbesondere Jäger, Sportschützen oder Sammler.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder privaten Bereich (z.B. als Sportschütze) umgehen will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Die Fachkunde für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann in staatlich anerkannten Lehrgängen erworben werden. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Kreispolizeibehörde des Landratsamtes ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.
Die Rechtsvorschriften zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen finden Sie hier: