Grundwasser und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Grundwasser ist eine zentrale Grundlage unserer Trinkwasserversorgung und bedarf eines besonderen Schutzes.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahmen, zu Bau- und Bohrvorhaben mit Eingriffen ins Grundwasser, zu Wasserschutzgebieten, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zum Thema Erdwärmenutzung.
Grundwasserschutz
Benötige ich eine Erlaubnis, um Grundwasser zu entnehmen?
- Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
- Für bestimmte Nutzungsarten gelten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnisfreiheit tritt für diese Nutzungsarten jedoch nur ein, wenn durch die Nutzung keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
- Ob Ihre Nutzung die genannten Voraussetzungen einhält, wird durch die Untere Wasserbehörde geprüft und ist stets eine Einzelfallentscheidung.
- Grundwasserentnahmen sind daher immer vorab bei der Wasserbehörde anzuzeigen bzw. es ist eine Erlaubnis zu beantragen.
- Merkblatt Grundwasserentnahme (PDF | 139 KB)
Was muss ich bei Bauvorhaben mit anstehendem Grundwasser beachten?
- Wenn bei einem Bauvorhaben mit Eingriffen ins Grundwasser zu rechnen ist, sollte frühzeitig Kontakt mit dem Landratsamt aufgenommen werden.
- Grundsätzlich wird bei Tiefbauarbeiten eine vorherige Baugrunderkundung empfohlen.
- Jede Grundwasserhaltung im Zuge einer Baumaßnahme (Entnahme, Zutagefördern, Absenkung oder Umleitung von Grundwasser) stellt eine Benutzung des Grundwassers dar und bedarf unabhängig von der Wassermenge und der Entnahmedauer einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
- Auch ein Baugrubenverbau oder das Einbringen von Verbauelementen kann einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen.
Wann muss ich Bohrungen oder Erdarbeiten anzeigen?
- Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
- Eine Erlaubnis ist i.d.R. auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen.
- Merkblatt Bauen im Grundwasser (PDF | 126 KB)
- Merkblatt Grundwasserhaltungen (PDF | 126 KB)
Wohin kann ich die Bohranzeige senden?
Wasserschutzgebiete
Was gilt in Wasserschutzgebieten?
- Im Rems-Murr-Kreis gibt es rund 180 Wasserschutzgebiete mit einer Fläche von etwa 8.200 Hektar. Dort gelten besondere Schutzvorschriften, zum Beispiel für Bau- oder Veranstaltungsvorhaben.
- Wasserschutzgebiete werden üblicherweise in Fassungsbereich (Zone I), Engere Schutzzone (Zone II) und Weitere Schutzzone (Zone III) unterteilt.
- Die Rechtsverordnung eines festgesetzten Wasserschutzgebietes enthält Schutzbestimmungen und regelt unter anderem welche Vorhaben in einem Wasserschutzgebiet zulässig oder unzulässig sind.
- In den einzelnen Zonen sind jeweils bestimmte Handlungen, Nutzungen, die Errichtung baulicher Anlagen oder Einrichtungen untersagt.
- Auf Antrag kann die Untere Wasserbehörde unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von den Schutzbestimmungen bzw. eine Ausnahme erteilen.
- Rechtsverordnungen von Wasserschutzgebieten können über die nachfolgend genannten Ansprechpartner bei der Unteren Wasserbehörde angefordert werden.
- Bauen in Wasserschutzgebieten (PDF | 166 KB)
Wie erfahre ich, ob mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?
Erdwärmenutzung
Benötige ich für Erdwärmenutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis?
Für die Nutzung von Erdwärme, beispielsweise durch Erdwärmesonden, Grundwasserwärmepumpen oder Erdwärmekollektoren, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Anzeige erforderlich, da die Anlagen den Grundwasserhaushalt beeinflussen können und in der Regel immer mit einer Gewässerbenutzung verbunden sind.
Ansprechpartner Grundwasser
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Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Backnang, Schwaikheim, Sulzbach an der Murr, Welzheim
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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Was muss ich beim Umgang mit Heizöltanks und anderen wassergefährdenden Stoffen beachten?
- Für die Heizöllagerung gelten die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV).
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Heizöltanks ist beim Landratsamt, Amt für Umweltschutz, 6 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
- Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben (§ 62 AwSV) errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.
Was gilt für Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten oder Hochwasserrisikogebieten?
- Die Errichtung neuer Heizölanlagen und die Lagerung von Heizöl in Überschwemmungsgebieten oder Hochwasserrisikogebieten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können bei der unteren Wasserbehörde des Rems-Murr-Kreises beantragt werden.
- Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, dann müssen Sie diese Anlage gem. § 78c Abs. 3 WHG bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachrüsten.
- Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, muss diese bis zum 5. Januar 2033 oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden.
- Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung Ihrer Heizölanlage und zu den fälligen Prüfterminen an einen zugelassenen Fachbetrieb oder eine Sachverständigenorganisation.
- Nach erfolgter Nachrüstung muss die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und durch einen Sachverständigen abgenommen und geprüft werden.
- Weitere Informationen und Ansprechpartner
Ansprechpartner wassergefährdende Stoffe
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