FAQ Kindertagespflege

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Ausfallzeiten - längere Unterbrechungen

  • Frage: Was passiert, wenn mein Tageskind mehr als sechs Wochen am Stück nicht betreut wird (Krankheit/Urlaub Kind oder Kindertagespflegeperson)
  • Antwort: Spätestens ab Ende der sechsten Woche müssen Sie Ihren Tageselternverein kontaktieren. Dieser prüft dann, ob das Betreuungsverhältnis weiterbesteht oder endet. Ist die Pause kürzer als drei Monate und Sie haben den Pauschalbetrag gewählt, wird das Pflegegeld weitergezahlt. Dauert die Pause länger als drei Monate, gilt die Betreuung als been-det. In diesem Fall ist das ab dem ersten Tag der Unterbrechung gezahlte Pflegegeld zu-rückzuzahlen.

Ausfallzeiten - des Kindes, mehr als 6 Wochen

  • Frage: Was passiert, wenn das Tageskind mehr als sechs Wochen pro Betreuungsjahr nicht zur Betreuung kommt?
  • Antwort:
    • Bei Wahl des Pauschalbetrags haben Sie sich für die pauschale Abgeltung entschieden. Sie erhalten durchgängig Pflegegeld nach der 11/12-Regelung, ganz unabhängig davon, wie oft das Kind zur Betreuung kommt. Eine Überprüfung durch das Jugendamt erfolgt nicht mehr. Auch wenn das Kind mehr Fehltage hat, dürfen Sie das bereits ausbezahlte Pflegegeld behalten.
    • Bei Wahl der Stundenabrechnung erhalten Sie für maximal sechs Wochen pro Betreuungsjahr die laufende Geldleistung in Höhe von 8,20 EUR pro Kind und Stunde, wenn das Kind nicht zur Betreuung kommt. Bei Ausfall von Ihnen selbst wird ab Tag 1 kein Pflegegeld bezahlt. Die Angaben zur erfolgten Betreuung müssen immer von der Kindertagespflegeperson und den abgebenden Eltern gemeinsam unterschrieben werden.

Ausfallzeiten - bei Stundenabrechnung

  • Frage: Bekomme ich bei Wahl der Auszahlungsform Stundenabrechnung nur die Stunden bezahlt, in denen betreut wurde, oder gibt es auch bezahlte Ausfallzeiten?
  • Antwort: Pro Betreuungsjahr können Sie bis zu sechs Wochen bezahlte Ausfallzeiten bekommen, wenn das Kind wegen Krankheit oder Urlaub nicht zur geplanten Betreuung kam. Hierfür geben Sie im Formular Stundenabrechnung unter Ziffer 4 die entsprechenden Tage an. Das Pflegegeld für Ihre Ausfallzeiten bemisst sich nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate. Gleichzeitige Abwesenheit der Kindertagespflegeperson und dem Kind zählt als Ausfall des Kindes.Für Ihre eigenen Ausfallzeiten, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, erhalten Sie ab dem 01.01.2026 keine Geldleistung mehr. Für Feiertage, an denen Sie das Kind nicht betreuen, erhalten Sie ebenfalls keine Geldleistung.

Ausfallzeiten - bei Stundenabrechnung, anteilige Berechnung

  • Frage: Wie werden meine anteiligen Ausfallzeiten berechnet, wenn mein Betreuungsjahr keine vollen 12 Monate war?
  • Antwort: Die sechs Wochen bezahlte Ausfallzeit Kind gilt für 12 Monate. War die Betreuung nur 10 Monate, stehen Ihnen fünf Wochen zu (6 Wochen / 12 * 10 Monate = 5 Wochen).
  • Frage: Wie viel bezahlte Ausfallzeit Kind steht mir zu, wenn ich das Kind an drei Tagen pro Woche betreue?
  • Antwort: Die sechs Wochen bezahlte Ausfallzeit Kind entsprechen einer 5-Tages Woche und damit 30 Tagen pro Betreuungsjahr. Bei einer Drei-Tages Woche reduzieren sich die Tage pro Jahr damit auf 18 bezahlte Ausfalltage Kind pro Betreuungsjahr.

Ausfallzeiten - Unterschied Pauschalbetrag vs. Stundenabrechnung

  • Frage: Meine Tochter ist an drei Tagen pro Woche bei unserem Tagesvater. Für wie viele Tage erhält unser Tagesvater sein Pflegegeld, wenn meine Tochter krank ist oder Urlaub hat, wenn das Betreuungsjahr am 01.01.26 beginnt und am 31.07.26 (= 7 Monate) endet?
  • Antwort:
    • Bei Wahl des Pauschalbetrags: Aufgrund der pauschalen Abgeltung der Ausfallzeiten (11/12-Regelung) erfolgt keine weitere Überprüfung der Anzahl an Ausfallzeiten. Eine Berechnung oder Rückforderung findet nicht statt.
    • Bei Wahl der Stundenabrechnung: Ihnen stehen pro vollem Betreuungsjahr sechs Wochen Ausfall Kind zu, bei einer Drei-Tages-Woche werden somit 18 Ausfalltage Kind bezahlt (6 Wochen mal 3 Betreuungstage).Dauert das Betreuungsjahr keine vollen 12 Monate, sondern nur 7 Monate, dann wird anteilig berechnet: 18 Ausfalltage geteilt durch 12 Monate mal 7 Monate = 11 Ausfalltage, aufgerundet. Die Ausfalltage dürfen innerhalb des Betreuungsjahres frei verteilt werden.

Auszahlungsform - Pauschalbetrag oder Stundenabrechnung

  • Frage: Muss ich für alle meine Tageskinder dieselbe Auszahlungsform wählen oder kann ich bei zwei Kindern den Pauschalbetrag und beim dritten Kind die Stundenabrechnung wählen?
  • Antwort: Für jedes Kind können Sie frei entscheiden, welche Auszahlungsform für die Situation am passendsten ist.
  • Frage: Kann ich den Pauschalbetrag wählen, wenn die Betreuungszeit in einzelnen Monaten unter 21,5 Stunden liegt, in anderen Monaten jedoch deutlich darüber?
  • Antwort: Nein. Bitte wählen Sie in diesem Fall die monatliche Stundenabrechnung als Auszahlungsform. Eine öffentliche Förderung für Kindertagespflege wird für Monate mit unter 21,5 Stunden Betreuung nicht gewährt.

Auszahlungsform - Feiertage

  • Frage: Bekomme ich bei Wahl der Auszahlungsform Stundenabrechnung Pflegegeld an Feiertagen?
  • Antwort: Bei Stundenabrechnung erhalten Sie eine Spitzabrechnung auf Grundlage Ihrer tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. Haben Sie am Feiertag betreut, erhalten Sie Pflegegeld. Wurde am Feiertag nicht betreut, wird für diesen Tag kein Pflegegeld gezahlt. Ein Feiertag kann nicht als Ausfalltag Kind gewertet werden.

Auszahlungsform - Wechsel

  • Frage: Ich habe mich für die Auszahlungsform Stundenabrechnung entschieden. Mein Ta-geskind fehlt nun allerdings ständig und überschreitet bei Weitem die sechs Wochen pro Be-treuungsjahr. Kann ich in den Pauschalbetrag wechseln?
  • Antwort: Die Wahl der Auszahlungsform ist immer für ein ganzes Betreuungsjahr bindend. Sie können ab dem nächsten Betreuungsjahr auf den Pauschalbetrag umstellen. Bitte sen-den Sie spätestens zwei Monate vor Ablauf des Betreuungsjahres die Mitteilung der Betreuungszeiten mit dem Grund „Auszahlungsform Pauschalabrechnung“ zu, um einen reibungslosen Wechsel zu erhalten.
    • Beispiel: Betreuungsbeginn Ihres Tageskindes war am 17.03.2026, das Betreuungsjahr en-det somit am 16.03.2027. Die Auszahlungsform kann frühestens ab dem 17.03.2027 ge-wechselt werden.

Bring- und Holzeit des Tageskindes

  • Frage: Ich muss mein Tageskind täglich von der Schule abholen. Kann ich die Fahrzeit zur Schule und zurück als Betreuungszeit geltend machen?
  • Antwort: Betreuungszeit ist nur die Zeit, die Sie mit dem Kind verbringen. Die Fahrt zur Schule ohne das Tageskind ist in der Pauschale für Vor- und Nachbereitung mit 5% von 8,20 EUR innerhalb der laufenden Geldleistung abgegolten. Die Fahrt mit dem Kind von der Schule zu Ihnen nach Hause ist Betreuungszeit.

Großmutter als Kindertagespflegeperson

  • Frage: Die Großmutter des Kindes ist qualifizierte Kindertagespflegeperson. Kann die Betreuung des Enkelkindes öffentlich gefördert werden?
  • Antwort: Ja, der Rems-Murr-Kreis fördert auch die Betreuung von Enkelkindern, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist, dass während der öffentlich geförderten Betreuungszeiten der Bildungsauftrag wahrgenommen wird. Die Kindertagespflege dient damit der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung und nicht ausschließlich der Beaufsichtigung. Die Eingewöhnung für Kinder in enger Verwandtschaft wird allerdings nicht finanziert.

Grundanspruch - Verteilung der Stunden

  • Frage: Kann ich den Grundanspruch von 20 Stunden wöchentlich auch auf drei oder vier Tage pro Woche verteilen?
  • Antwort: Ja, der Jugendhilfeausschuss des Rems-Murr-Kreises hat am 24.07.2023 entschieden, dass die Stunden völlig frei verteilt werden dürfen.

Grundanspruch - Mutterschutz

  • Frage: Mein Kind ist an fünf Tagen je sechs Stunden bei der Tagesmutter. Muss ich die Stunden reduzieren, wenn ich in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit gehe?
  • Antwort: Ja. Ab dem 1. Tag des Mutterschutzes (oder einem Beschäftigungsverbot) besteht nur noch der bedarfsunabhängige Grundanspruch von 20 Stunden pro Woche.

Kindergarten und Kindertagespflege - Vorrangigkeit

  • Frage: Ich wünsche mir für mein Kind am Vormittag den Regelkindergarten und am Nachmit-tag die Betreuung bei unserer Tagesmutter. Geht das?
  • Antwort: Ab dem 01.10.2026 soll der Betreuungsbedarf Ihres Kindes grundsätzlich zunächst durch einen Kindergartenplatz abgedeckt werden. Reicht das vorhandene Betreuungsangebot (GT, VÖ) Ihrer Kommune für Ihren Bedarf nicht aus, kann ergänzend Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Für Kinder, die vor dem 30.09.2026 das dritte Lebensjahr vollendet haben und am 01.10.2026 bereits in Kindertagespflege betreut werden, gilt Bestandsschutz. Das bedeutet: Sie können die bisherige Betreuung unter den dafür geltenden Voraussetzungen fortsetzen.

Kindergarten und Kindertagespflege - Umfang

  • Frage: Ich arbeite 12 Stunden pro Woche. Meine 4-jährige Tochter soll täglich nach dem Kindergarten fünf Nachmittage bei ihrer Tagesmutter verbringen. Wie viele Stunden können durch das Kreisjugendamt finanziell öffentlich gefördert werden?
  • Antwort: Öffentlich gefördert werden die Betreuungsstunden, die während Ihrer Arbeitszeit stattfinden, zuzüglich der erforderlichen Fahrzeit zur Arbeitsstelle. Bei der Bedarfsprüfung werden bei zusammenlebenden Eltern beide Elternteile berücksichtigt.
  • Frage: Mein dreijähriges Kind hat nur einen Kindergartenplatz bis 14:00 Uhr. Ich muss bis 18:00 Uhr arbeiten. Mein Mann ist seit 1 Jahr arbeitssuchend. Kann mein Kind nach dem Kindergarten zur Tagesmutter gehen?
  • Antwort: Nein. Da Ihr Mann Ihr Kind nachmittags betreuen kann, ist eine ergänzende Förderung ausgeschlossen. Der Grundanspruch für über dreijährige Kinder beschränkt sich auf die Regelförderung, die Sie mit dem Besuch eines Regelkindergartens bereits erhalten. Für Einzelfalllösungen in Härtefällen nehmen Sie gerne Kontakt zum Allgemeinen Sozialen Dienst auf. Hier erhalten Sie passende Hilfestellungen.
  • Frage: Ich benötige für mein Kind eine Betreuung bis 16:00 Uhr. Der von uns gewünschte Kindergarten bietet jedoch nur Betreuungszeiten bis 14:00 Uhr an. Kann mein Kind von 14:00 bis 16:00 Uhr in Kindertagespflege betreut werden?
  • Antwort: Bitte reichen Sie hierfür das Formular „Bescheinigung der Wohnortkommune“ beim Kreisjugendamt ein. Bietet die Wohnortkommune einen Betreuungsplatz in einer Kinderta-geseinrichtung mit Öffnungszeiten bis 16:00 Uhr an, kann keine ergänzende Kindertagespflege finanziert werden. Steht in der Wohnortkommune kein entsprechender Betreuungsplatz mit längeren Öffnungszeiten zur Verfügung, ist eine ergänzende Betreuung in Kindertagespflege grundsätzlich möglich.

Kindergarten und Kindertagespflege - Ausnahmeregelung

  • Frage: Mein Kind kann aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in einen Ganztageskindergarten gehen. Kann mein Kind stattdessen im Rahmen einer Ausnahme in Kindertagespflege betreut werden.
  • Antwort: Zuständig für die Entscheidung, welche Betreuung für Ihr Kind möglich ist, und für die Bezahlung der Betreuung ist ab dem 3. Geburtstag die Kommune Ihres Wohnorts. Bitte wenden Sie sich bzgl. eines Antrags auf Einzelfallentscheidung an Ihre Kommune.

Kostenbeitrag - Eingewöhnung

  • Frage: Wie wird der Kostenbeitrag für die Eingewöhnung berechnet?
  • Antwort: Die Eltern zahlen einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 50% des zukünftigen Kostenbeitrags. Die Pauschale ist unabhängig davon, in welchem Umfang die Eingewöhnung stattgefunden hat. Die Höhe der Pauschale wird den Eltern im Kostenbeitragsbescheid mitgeteilt und ist zusammen mit dem ersten regulären Kostenbeitrag an das Kreisjugendamt zu überweisen.

Kostenbeitrag - Einkünfte aus Vermietung

  • Frage: Wir vermieten eine Wohnung. Welche Kosten sind für den Kostenbeitrag als Einkünfte anzugeben?
  • Antwort: Bei der Berechnung Ihres Kostenbeitrags wird die Höhe der Kaltmiete abzüglich der zu zahlenden Zinsen für DIESE Immobilie als Einkommen angerechnet. Tilgungsraten können nicht berücksichtigt werden.

Kostenbeitrag - Geschwisterrabatt

  • Frage: Eines meiner Kinder ist in Kindertagespflege, das andere ist im Kindergarten. Bekomme ich für den Kostenbeitrag den Geschwisterrabatt?
  • Antwort: Nein, der Geschwisterrabatt bezieht sich nur auf Kinder, die gleichzeitig in Kindertagespflege betreut werden. In Ihrem Haushalt lebende Kinder werden an anderer Stelle beim Freibetrag berücksichtigt. Ihr Kostenbeitrag orientiert sich maßgeblich an Ihrem Einkommen und nicht an der Anzahl der bei Ihnen lebenden Kinder. Die sozialgerechte Staffelung ist dem Kreisjugendamt ein wichtiges Anliegen. Eine Familie mit vier Kindern und hohem Einkommen bezahlt durch diese Regelung mehr Kostenbeitrag, als eine Familie mit einem Kind und einem sehr niedrigen Einkommen.

Kostenbeitrag - bei vielen Ausfallzeiten

  • Frage: Die Betreuung meines Kindes war aus unterschiedlichen Gründen mehrmals unter-brochen, sodass wir auf 14 Wochen Ausfallzeiten im Betreuungsjahr kommen. Wie lange müssen wir für fehlende Betreuung Kostenbeitrag bezahlen?
  • Antwort: Wenn Sie sich mit Ihrer Tagesmutter für die Auszahlungsform des Pauschalbetrags entschieden haben, ist der Kostenbeitrag durchgängig fällig. Sie haben die Möglichkeit die Auszahlungsform der Stundenabrechnung zu wählen. Dann erhält Ihre Tagesmutter eine Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuung. Das bedeutet, wenn sie selbst krank ist oder Urlaub hat, erhält sie kein Pflegegeld mehr, im Gegenzug müssen Sie dann keinen Kostenbeitrag mehr bezahlen. Bevor Sie zur Stundenabrechnung wechseln, prüfen Sie bitte Ihren privaten Betreuungsver-trag mit Ihrer Tagesmutter ganz genau: Dort kann festgelegt sein, dass ausgefallene Betreuungstage anteilig erstattet werden müssen. Ein solcher Wechsel kann daher zu zusätzlicher Bürokratie und unerwarteten Kosten für Sie führen.

Kostenbeitrag - vorzeitiges Ende der Betreuung und Urlaub

  • Frage: Wir haben den Betreuungsvertrag mit unserer Tagesmutter zum 31.08.2026 vorzeitig gekündigt. Der letzte tatsächliche Betreuungstag wird der 15.08.2026 sein, da die Tagesmutter Urlaub vom 16.08. bis 10.09. hat. Bis wann müssen wir den Kostenbeitrag bezahlen?
  • Antwort: Bis zum letzten tatsächlichen Betreuungstag, dem 15.08.2026. Das Pflegegeld wird bei vorzeitiger Kündigung nur bis zum letzten tatsächlichen Betreuungstag bezahlt. Dies gilt für beide Auszahlungsformen (Pauschalbetrag oder Stundenabrechnung).

Schulkind und Kindertagespflege

  • Frage: An der Schule meines Kindes werden nur kostenpflichtige Betreuungen angeboten (z.B. Hort, Kernzeitbetreuung etc.). Wird die Kindertagespflege für mein Kind nach dem regulären Unterricht weiterhin bezuschusst?
  • Antwort:
    • Für Kinder, die vor 2026 eingeschult wurden: Nein, das Schulbetreuungsangebot der Schule Ihres Kindes muss zuerst voll ausgeschöpft werden. Kindertagespflege kann nur für Bedarfszeiten außerhalb dieses Angebots finanziert werden oder wenn kein Platz verfügbar ist.
    • Für Kinder, die ab 2026 eingeschult wurden: Ihr Kind hat einen Rechtsanspruch auf ein schulisches kommunales Betreuungsangebot. Dieses muss vollumfänglich ausgeschöpft werden. Kindertagespflege ist nur ergänzend zu diesem Angebot möglich.

Schulkind und Kindertagespflege - Mindestbetreuungszeit

  • Frage: Ich benötige eine Nachmittagsbetreuung bis 18 Uhr an zwei Tagen die Woche. An der Schule meines Kindes besteht ein Betreuungsangebot bis 16:00 Uhr. Die Betreuungsstunden bei meiner Tagesmutter reduzieren sich somit auf zwei Tage je 2 Stunden, so dass die Mindestbetreuungszeit von fünf Stunden pro Woche nicht mehr erreicht wird. Kann die Kindertagespflege für vier Wochenstunden weiterhin bezuschusst werden?
  • Antwort: Nein. Die Mindestbetreuungszeit von fünf Stunden bleibt bestehen. Die Betreuungsstunden müssen dann privat bezahlt werden.
  • Frage: Ich kann keine Kindertagespflegeperson finden, die mein Kind für die übrig gebliebene Randzeit von 16 bis 18 Uhr betreut. Gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung?
  • Antwort: Nein. Die Anzahl und die Verfügbarkeit der aktiv arbeitenden Kindertagespflegepersonen sind in ständigem Wandel. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich zur Unterstützung an Ihren zuständigen Tageselternverein.

Schulkind und Kindertagespflege - Ausnahmeregelung

  • Frage: Mein Kind kann aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht am schulischen Betreuungsangebot teilnehmen. Kann mein Kind stattdessen im Rahmen einer Ausnahme in Kindertagespflege betreut werden?
  • Antwort: Zuständig für die Entscheidung, welche Betreuung für Ihr Kind möglich ist, und für die Bezahlung der Betreuung ist ab dem 3. Geburtstag die Kommune Ihres Wohnorts. Bitte wenden Sie sich bzgl. eines Antrags auf Einzelfallentscheidung an Ihre Kommune.

Vertretung

  • Frage: Ich bin Tagesmutter und betreue grundsätzlich von Montag bis Donnerstag. Freitag ist mein freier Tag. In den Pfingstferien habe ich Urlaub, der Pfingstmontag ist betreuungsfrei. Meine Vertretung hat somit an drei Tagen, von Dienstag bis Donnerstag, betreut.
    Bezahlen Sie meine Vertretung zusätzlich zu dem Pauschalbetrag, den ich monatlich nach der 11/12-Regelung erhalte?
  • Antwort: Ja, seit dem 01.01.2026 werden Vertretungen ab dem ersten Tag mit 8,20 EUR pro Stunde bezahlt. Jedoch ist die Anzahl der Vertretungstage auf vier Wochen pro Betreuungsjahr beschränkt (20 Vertretungstage bei einer 5-Tage Woche, bei Ihrer 4-Tage Woche also auf 16 Tage).

Wechsel der Kindertagespflegeperson

  • Frage: Meine Tochter wechselt die Tagesmutter zum 01.05.2026. Mein Bewilligungsbescheid gilt aber noch bis 31.08.2026 und meine persönlichen Verhältnisse sowie das Einkommen haben sich nicht geändert. Muss ich den Wechsel der Tagesmutter dem Kreisjugendamt trotzdem mitteilen?
  • Antwort: Ja. Alle Änderungen, die das Kindertagespflegeverhältnis betreffen, sind unverzüglich mitzuteilen. Das heißt: Sie müssen die Änderungen mitteilen, sobald sie Ihnen bekannt sind. Der Wechsel ist sowohl von den Eltern als auch von der Tagesmutter schriftlich, mit Angabe des letzten tatsächlichen Betreuungstages mitzuteilen. Da sich an der Länge des Betreuungsverhältnisses z.B. auch die Höhe der Rückforderung des Pflegegelds von der Tagesmutter oder die Höhe des Zuschusses zur Sozialversicherung für die Tagesmutter orientiert, hat dies weitere Folgen, auch wenn sich auf den ersten Blick für Sie als abgebende Eltern nichts ändert.

Zuschüsse Sozialversicherung ab dem 01.01.2026

  • Frage: Gibt es Veränderungen bei den Zuschüssen zur Sozialversicherung?
  • Antwort: Nein. Der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn die Kindertagespflegeperson mindestens an einem Tag im Kalendermonat öffentliche Leistungen für ein Kind erhält. Wird länger als einen Kalendermonat kein Kind betreut, wird für diesen Monat kein Zuschuss gezahlt.

Zuständigkeit Sachbearbeitung

  • Frage: Wo kann ich nachsehen, wer für meinen Antrag beim Kreisjugendamt zuständig ist?
  • Antwort: Im Fachbereich Kinderbetreuungskosten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes. Diese Zuständigkeit kann sich beispielsweise durch Vertretungssituationen spontan ändern. Die aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Homepage unter Kontakt Fachbereich Kinderbetreuungskosten. Bei Anträgen auf Zuschüsse zur Sozialversicherung für Kindertagespflegepersonen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen der Kindertagespflegeperson.

Rahmenbedingungen im Rems-Murr-Kreis

  • Frage: Wo finde ich die finanziellen Regelungen zur Kindertagespflege im Rems-Murr-Kreis?
  • Antwort: im Teil 2 des "Teilplan Kindertagespflege"
    • Regelungen Zahlungen an Kindertagespflegepersonen: Anlage 17
    • Regelungen zum Kostenbeitrag der Eltern: Anlage 18
    • Regelungen zu Beginn und Ende der Kindertagespflege, zum Vorrang von Tagesbetreu-ungseinrichtungen und zur Schulkindbetreuung: Anlage 1

Kontakt

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