Blindenhilfe
Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Weil ihnen durch ihre Behinderung zusätzliche Kosten entstehen, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe erhalten.
In Baden-Württemberg gibt es zwei Leistungen, die sich ergänzen:
- Landesblindenhilfe – unabhängig von Einkommen und Vermögen
- Aufstockende Bundesblindenhilfe (§ 72 SGB XII) – zusätzlich bei geringem Einkommen und Vermögen
Höhe der Landesblindenhilfe
| Volljährige blinde Menschen | 410 Euro pro Monat |
| Minderjährige blinde Menschen | 205 Euro pro Monat |
Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege beziehen oder vollstationär versorgt werden, verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Bundesblindenhilfe.
Voraussetzungen
Blindenhilfe können folgende Personengruppen erhalten:
- blinde Menschen
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- Menschen mit einer gleich schweren Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
