Schwerbehinderung

Wenn Sie durch eine Krankheit, einen Unfall oder seit Geburt im Alltag eingeschränkt sind, können Sie dies amtlich als Behinderung feststellen lassen.
Zuständig dafür ist unser Fachbereich für Schwerbehindertenrecht. Er stellt fest:

  • ob eine Behinderung besteht,
  • welcher Grad der Behinderung (GdB) vorliegt und
  • welche Merkzeichen Ihnen zustehen.

Außerdem prüft der Fachbereich die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis sowie für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei Behinderung.

Schwerbehindertenausweis online beantragen

Formulare zur Antragsstellung

Wir arbeiten mit elektronischen Akten. Damit wir Ihre Unterlagen reibungslos bearbeiten können, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Bitte heften und klammern Sie die Dokumente nicht.
  • Bitte verwenden Sie keine Klebezettel (Post-its).
  • Bitte senden Sie keine Originale ein.

Was passiert mit Ihren Unterlagen? Alle eingereichten Dokumente werden gescannt und anschließend vernichtet. Passbilder können wir nicht zurücksenden.

Wichtig: Bitte teilen Sie uns auch Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mit.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Dauer der Gesundheitsstörung 
Als Behinderung können nur Gesundheitsstörungen anerkannt werden, die länger als sechs Monate bestehen.

Zuständigkeit und Wohnsitz 
Welches Amt für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie in Deutschland wohnen, sich gewöhnlich hier aufhalten oder hier beschäftigt sind.

So beantragen Sie die Feststellung

Wo und wie stellen Sie den Antrag? Sie können die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen – das ist das Landratsamt oder Ihre Gemeinde.

Wo erhalten Sie das Formular? Das Antragsformular bekommen Sie

  • bei Ihrer Gemeinde,
  • auf der Internetseite des Landratsamts oder
  • auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie beim Landratsamt, bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, bei der Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder beim Integrationsamt.

Änderungen mitteilen: Wenn nach der Antragstellung besondere Umstände eintreten (zum Beispiel eine Kündigung oder ein Umzug), teilen Sie diese dem Landratsamt bitte unverzüglich mit.

Wie geht es mit Ihrem Antrag weiter? Das Amt wertet Ihre ärztlichen Unterlagen aus. Bei Bedarf fordert es zusätzlich weitere Befundberichte Ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. Dies ist nur möglich, wenn Sie im Antragsformular die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Einverständniserklärung) unterschrieben haben.

Ihr Feststellungsbescheid: Anschließend erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid – auch dann, wenn der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 beträgt. Der Bescheid enthält:

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Reha-Entlassungsbericht
    • Gutachten der Berufsgenossenschaft

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Kosten

Für die Feststellung selbst entstehen Ihnen keine Kosten.

Hinweis: Wenn Ihnen für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Kosten entstehen, kann die Behörde eine Erstattung dieser Kosten nicht garantieren.

Vollmacht für Angehörige

Wenn Sie möchten, dass eine angehörige Person Ihre Angelegenheiten im Schwerbehindertenrecht für Sie regelt, können Sie dieser Person eine Vollmacht erteilen. Mit der Vollmacht darf die bevollmächtigte Person zum Beispiel Anträge für Sie stellen oder Auskünfte einholen.

Das passende Formular finden Sie hier: Vollmacht für Angehörige (PDF | 594 KB)

Wer bekommt einen Schwerbehindertenausweis?

Wenn die Voraussetzungen einer Behinderung vorliegen – das heißt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 –, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Der Ausweis enthält Angaben

  • zum Grad der Behinderung (GdB) und
  • zu eventuellen Merkzeichen.

Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie nachweisen, dass Ihnen bestimmte Rechte, Leistungen und weitere Hilfen für schwerbehinderte Menschen zustehen.

Gleichstellung gegenüber schwerbehinderten Menschen

Sie können schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Weiteren Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit. 

Vergünstigungen im Beruf und am Arbeitsplatz

Zusätzlicher Urlaub: Schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) haben Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr – das entspricht einer Arbeitswoche (§ 208 SGB IX).

Kündigungsschutz: Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen, braucht er dafür vorher die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben: Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben unterstützt schwerbehinderte Menschen dabei, im Berufsleben gut zurechtzukommen. Sie soll erreichen, dass schwerbehinderte Menschen

  • ihre soziale Stellung behalten,
  • an einem Arbeitsplatz beschäftigt sind, an dem sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einbringen und weiterentwickeln können, und
  • sich durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber am Arbeitsplatz und im Wettbewerb behaupten können (§ 185 SGB IX).

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Integrationsamt.

Kontakt

Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Amt für Soziales und Teilhabe
Schwerbehindertenrecht
Alter Postplatz 18
71332 Waiblingen