Unterstützungsangebote im Alltag
Unterstützungsangebote im Alltag helfen pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen – zum Beispiel bei der Betreuung, im Haushalt oder bei der Entlastung im Alltag.
Anerkennung von Angeboten
Der Rems-Murr-Kreis ist für die Anerkennung dieser Angebote im Landkreis zuständig.
Eine Anerkennung bringt zwei Vorteile:
- Refinanzierung über den Entlastungsbetrag: Anerkannte Angebote können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
- Gesicherte Qualität: Das Anerkennungsverfahren stellt sicher, dass die Angebote bestimmte Qualitätsstandards erfüllen.
Fördermöglichkeiten
Anerkannte Unterstützungsangebote, die mit ehrenamtlich Engagierten oder Menschen aus der Bürgerschaft arbeiten, können gefördert werden:
- Auf- und Ausbau von Angeboten: Förderung nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
- Unterstützung der Selbsthilfe in der Pflege: geregelt in § 45d SGB XI
Förderung – wichtige Hinweise
Nicht förderfähig sind:
- die Förderung von ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a UstA-VO
- die Förderung von Serviceangeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Abs. 2 UstA-VO
Der Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden und einen Pflegegrad haben, können den Entlastungsbetrag nutzen. Das gilt auch für Pflegegrad 1. Der Betrag liegt bei 131 Euro im Monat – das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann zum Beispiel für die im Rems-Murr-Kreis nach UstA-VO anerkannten Angebote verwendet werden. Diese Angebote sollen pflegende Angehörige entlasten oder die Selbständigkeit pflegebedürftiger Menschen im Alltag fördern.
Informationen für Pflegebedürftige und deren Angehörige
Eine Übersicht aller Unterstützungsangebote im Rems-Murr-Kreis finden Sie auf der Seite des Pflegestützpunkts.
Informationen für Träger der Wohlfahrtspflege und für gewerbliche Anbieter
Ehrenamtlich getragene Einzel- und Gruppenangebote für pflegebedürftige Menschen (nach § 6 Absatz 1 der UstA-VO BW)
Ehrenamtlich Engagierte oder aus der Bürgerschaft Tätige (persönlich und fachlich geeignet) können unter Anleitung einer Fachkraft Pflegebedürftige allgemein beaufsichtigen und betreuen. Die Angebote in Trägerschaft können in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht werden. Sie sollen entsprechend ihrer jeweiligen Ausrichtung die Lebensqualität steigern sowie die individuelle Pflege- und Betreuungssituation verbessern und ergänzen.
Angehörige und vergleichbar Nahestehende sollen dadurch in ihrer Eigenschaft als Pflegende beraten, unterstützt und entlastet werden. Ziel ist es, dadurch ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung möglichst lange sicherzustellen.
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (nach §6 Absatz 2 der UstA-Vo BW)
Serviceangebot in gewerblicher Trägerschaft sollen ergänzend beim Haushalt, der Alltagsbewältigung oder durch Betreuungsangebote in Gruppen mit beschäftigtem Personal unterstützen. Dies ist durch qualifiziertes Personal (unter Einhaltung des Mindestlohns) und unter Anleitung einer Fachkraft möglich.
Was sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung?
Schriftlicher Antrag an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Antragsformular) - für jedes Angebot brauchen Sie einen gesonderten Antrag.Sie müssen ein Konzept vorlegen mit Angaben zu:Inhalten und LeistungenVerhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der BetreutenRegelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebotes (wann, wie oft)Maßnahmen der Qualitätssicherung (Schulungen, fachliche Begleitung)PreisenVorlage des Qualifizierungsnachweises der eingesetzten Fachkraft.
Alle notwendigen Informationen und Formulare rund um die Anerkennung und Förderung finden Sie hier:
Bei Interesse am Förderungsantrag nach § 45c,d SGB XI wenden Sie sich bitte an untenstehenden Kontakt.
Unterstützungsangebote im Alltag durch ehrenamtliche Einzelhelfende
Seit dem 1. Januar 2025 ist es in Baden-Württemberg möglich, dass Entlastungsleistungen auch durch Ehrenamtlich Einzelhelfende (Helfende aus der Nachbarschaft oder dem eigenen Freundes- und Bekanntenkreis) erbracht und bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein bürokratiearmes Verfahren erleichtert die Abrechnung: Die Helfenden quittieren ihren Einsatz auf einem einfach gestalteten Nachweis, der bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zur Abrechnung vorgelegt wird. Der Einsatz ehrenamtlicher Helfer wird mit einer Aufwandsentschädigung honoriert.
Hilfesuchende entscheiden selbst, wem sie aus ihrem persönlichen Umfeld das Vertrauen für diese Art der Alltagsbegleitung entgegenbringen.
Welche Voraussetzungen gelten für Ehrenamtliche Einzelhelfende?
Die eingesetzten Alltagshelfenden müssen mindestens 16 Jahre alt sein.Sie dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein. Die Unterstützung durch eigene Kinder, Enkel oder Schwiegersöhne oder -töchter kann daher nicht abgerechnet werden, wohl aber die Hilfe von Freunden, Nachbarn oder weiter entfernten Verwandten.Sie leben nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft.Sie sind nicht Pflegeperson nach § 19 SGB XI.
Ehrenamtliche Einzelhelfende dürfen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig unterstützen. Vermieden werden soll so eine gewerbliche Ausübung dieser Form der Alltagsunterstützung.
Die Landesregierung reagierte mit der Anpassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) im Dezember 2024 auf die veränderten Bedarfe in der ambulanten pflegerischen Versorgungsstruktur und ermöglicht niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier.
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die sich als Einzelhelfende engagieren, können Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige erbringen, für die der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung ebenfalls eingesetzt werden kann.
Die Leistungen werden in der Regel in Form von ehrenamtlicher Hilfe für Nachbarinnen und Nachbarn oder für Freunde/Bekannte von Einzelpersonen erbracht.
Alle notwendigen Informationen und Formulare rund um die „Ehrenamtlich-Einzelhelfende“ finden Sie hier:

