Leitlinien für die Fördertätigkeit

Der Stiftungsbeirat der Rems-Murr-Stiftung hat am 09.11.2022 folgende Leitlinien beschlossen:

1. Zweck

Die Rems-Murr-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Der Stiftungszweck ist begrenzt auf Förderung in den Bereichen:

  • Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe
  •  Stärkung und Schutz der Familie
  • Kunst und Kultur
  • Denkmalpflege
  • Naturschutz und Umweltschutz
  • Bildung im Bereich der Kommunikationsmedien
  • Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

3. Stiftungstätigkeit

Die Stiftungstätigkeit ist begrenzt auf den Rems-Murr-Kreis und seine Partnerkreise.

4. Maßnahmen und Projekte

Die Maßnahmen und Projekte müssen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung liegen.

5. geförderte Projekte

 Die Stiftung will vorrangig Maßnahmen und Projekte freier oder privater Träger und Einrichtungen unterstützen, die entweder nicht mit ausreichenden Mitteln versehen oder wegen fehlender Mittel nicht in Angriff genommen werden können.Von der öffentlichen Hand getragene Projekte sollen nur dann gefördert werden, wenn sie besondere kreisweite Bedeutung haben und ohne Förderung nicht verwirklicht werden könnten.

6. Nicht projektgebundene Zwecke

Die unmittelbare Ausreichung von Stiftungsmitteln zu nicht projektgebundenen Zwecken ist nicht möglich. Ausgeschlossen sind in der Regel die Finanzierung von:

  • laufenden Kosten z. B. Personal-, Sach- und Betriebskosten 
  • Wettbewerben und Preisen Dritter
  • Zustiftungen an andere Stiftungen
  • Reisen
  • Instrumenten
  • CD-Aufnahmen 
  • Bauunterhaltungsmaßnahmen mit Ausnahme von Maßnahmen der Denkmalpflege sowie die Übernahme von (baulichen) Investitionskosten
  • bauliche Infrastrukturmaßnahmen

7. Förderungsantrag und Unterlagen

Dem Förderungsantrag sollen erläuternde Unterlagen beigefügt sein, beispielsweise über Aufgabe, Arbeit und Zielsetzung des Antragstellers, inhaltliche Ausarbeitung der Maßnahmen, Kosten- und Finanzplan.

8. Förderbescheid

Über die Bewilligung von Fördermitteln ist ein Förderbescheid zu erstellen.

9. Auszahlung der Zuwendung

Vor Auszahlung der Zuwendung hat der Empfänger eine entsprechende Abrechnung der Maßnahme als Nachweis der getätigten Aufwendungen vorzulegen.Davon abweichend kann die Geschäftsführung einer Auszahlung vor Projektbeginn auf Antrag des Zuschussempfängers zustimmen, z.B. wenn das Vorhaben ohne Vorab-Auszahlung des bewilligten Zuschusses nicht gestartet werden kann oder ein anderer wichtiger Grund dargelegt wird. Mittelverwendungsnachweise sollen dann vom Empfänger nachgereicht werden.

10. Ausnahme

Die Punkte 7 bis 9 finden keine Anwendung bei Vorhaben der Crowdfunding Plattform der Kreissparkasse Waiblingen, die die Geschäftsführung als förderwürdig einstuft und „online“ bezuschusst. (Beschluss des Stiftungsbeirats vom 14.10.2021, DS 03/2021 TOP 1.6)

11. Geltungszeitraum

Diese Leitlinien treten rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Leitlinien außer Kraft.