Redaktionelle Fassung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreis
vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 20. Oktober 2025
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung (LKrO) für Baden-Württemberg und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. Oktober 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Änderung der vom Kreistag am 14. Juli 2003 beschlossenen Satzung, geändert am 15. November 2010, 11. April 2011, 14. November 2011, 16. Dezember 2013, 26. April 2021 und 14. November 2022, über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreis beschlossen.
A. Erstattungsvoraussetzungen
§ 1 Kostenerstattung
(1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung
- den Schulträgern
- den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird,
- den Schülern, der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen
die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Kostenanteile.
(2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen.
Dies sind Schüler der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien sowie Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufseinstiegsjahres und Berufsvorbereitungsjahres. Für Schüler an beruflichen Schulen mit eigener Ausbildungsvergütung werden keine Beförderungskosten erstattet.
Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten oder einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt haben.
Beim Besuch einer Freien Waldorfschule oder einer Gemeinschaftsschule werden die Klassen 1 bis 4 wie Grundschulklassen, alle höheren Klassen wie Klassen einer Gymnasien behandelt.
(3) Für Schüler, die den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen, werden für Fahrten innerhalb Baden-Württembergs Beförderungskosten nur in den § 20 genannten Fällen erstattet.
(4) Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Schülerbeförderungskosten für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. (Sammel-)Haltestelle und Schule.
(5) Wohnung im Sinne dieser Satzung entspricht dem Begriff der Hauptwohnung in der jeweils gültigen Fassung des Meldegesetzes.
(6) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungskosten nicht erstattet. Ausnahmsweise erfolgt eine Kostenerstattung, wenn
a) eine entsprechende öffentliche Schule in Baden-Württemberg vorhanden ist und diese nicht verkehrsmäßig günstiger liegt als die tatsächlich besuchte Schule oder der Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgewiesen ist oder
b) Schüler durch die Schulaufsichtsbehörde dem jeweils nächstgelegenen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) zugewiesen sind, für das nach der jeweils gültigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz das gesamte Bundesgebiet Einzugsbereich ist.
(7) Für Schüler an Abendrealschulen und Berufsschulen werden nur während der letzten Schuljahre, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1½ Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebotes.
(9) Sofern der Schulträger ein Beförderungsangebot einrichtet, ist bis 2 Schüler ein privates Kraftfahrzeug einzusetzen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn ein Härtefall vorliegt und das Landratsamt vorher zugestimmt hat.
Ein Härtefall ist in der Regel gegeben, wenn es dem Schüler aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, alleine mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu fahren, oder wenn kein Beförderungsangebot mit dem ÖPNV oder einem Schülerfahrzeug vorhanden ist und die Erziehungs-/Sorgeberechtigten den Schüler in diesen Fällen berechtigterweise nicht selbst befördern können.
Die Anträge auf Anerkennung eines Härtefalls sind an den Schulträger zu richten.
§2 Stundenplanmäßiger Unterricht
(1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen. Beförderungskosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerhalb des Schulbetriebs), insbesondere Bade- und Sportfahrten sowie Kooperationsfahrten der Leistungskurse der Gymnasien, werden nicht erstattet.
(2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet.
(3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgewiesen ist und unter Aufsicht eines Lehrers stattfindet.
(4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schülern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittagsbetreuung, Studien- oder Theaterfahrten, Berufs- und Studienplatzerkundungen, Projektunterricht und anderen Praktika.
§3 Mindestentfernung
(1) Bei der Benutzung des ÖPNV werden Beförderungskosten grundsätzlich unabhängig von der Mindestentfernung erstattet.
(2) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen und privater Kraftfahrzeuge (§§ 12, 13) werden notwendige Beförderungskosten grundsätzlich erst ab Erreichen folgender Mindestentfernungen erstattet:
a) für Kinder in Schulkindergärten und für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten bzw. Schule,
b) für Schüler der Berufsschulen und des dualen Berufskollegs für Abiturienten: ab einer Mindestentfernung von 50 km,
c) für Schüler der Grundschulen und Grundschulförderklassen: ab einer Mindestentfernung von 1,5 km,
d) für alle anderen Schüler im Sinne dieser Satzung ab einer Mindestentfernung von 3 km.
(3) Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.
(4) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn der Schüler nicht am ÖPNV teilnehmen kann oder die Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine ÖPNV-Teilnahme ausgeschlossen ist oder eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt.
§4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und der Aufnahmeklassen erstattet.
(2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und am Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts und der Ferien; darüber hinaus bei Schülern der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt Sprache, Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung auch die Kosten für Wochenendheimfahrten.
(3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.
§5 Begleitpersonen
(1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eines Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet.
(3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so sind für den Einsatz einer Begleitperson, die sich aus dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ergebenden Pflichten, unmittelbar zu erfüllen. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat.
B. Kostenanteile / Zuschuss
§6 Kostenanteil der Schüler – Zuschuss des Landkreises
(1) Schüler, die innerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, können das D-Ticket Jugend BW, das Ausbildungsticket des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) oder ein anderes Ticket zu den jeweils geltenden Konditionen erwerben. Der jeweils geltende Verkaufspreis entspricht dem Kostenanteil der Schüler. Für Schüler, die auch außerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, beträgt der Kostenanteil ein Entgelt des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend BW je Beförderungsmonat.
Bei ausschließlicher Nutzung von Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen entrichten die Schüler je Beförderungsmonat
einen Kostenanteil in Höhe eines Entgelts des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend BW (Stand 1. Januar 2025: 43,00 Euro).
Der Kostenanteil wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 Euro gerundet. Für die Schülerbeförderung mit Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen wird der Kostenanteil durch den Schulträger erhoben. Nutzt der Schüler neben dem Schülerfahrzeug oder dem privaten Kraftfahrzeug zusätzlich den ÖPNV, wird nur der Kostenanteil für das DPNV-Ticket erhoben. Bei genehmigten Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug für den gesamten Schulweg wird kein Kostenanteil erhoben, wenn die einfache Fahrstrecke weniger als 3 km beträgt.
(2) Der Kostenanteil des Schülers nach Absatz 1 wird grundsätzlich vom Schulträger vereinnahmt und mit dem Landkreis abgerechnet. Die Kostenanteile sind zu den in § 18 genannten Terminen an den Landkreis abzuführen oder mit Erstattungsansprüchen des Schulträgers zu verrechnen.
(3) Schüler an beruflichen Schulen mit eigener Ausbildungsvergütung erhalten weder einen Zuschuss noch eine Kostenerstattung und müssen deshalb den vollen Fahrpreis entrichten.
(4) Wenn aufgrund einer Schwerbehinderung die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV besteht, ist eine Kostenerstattung für die Nutzung des ÖPNV nicht möglich.
§7 Erlass
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn der Kostenanteil aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt nach Vorlage eines Ablehnungsbescheids einer Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Erlass des Kostenanteils ist nicht möglich, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII, dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht.
(2) Schwerbehinderte Kinder, die für den Schulweg eine Sonderbeförderung (Schülerfahrzeug oder privates Kraftfahrzeug) benötigen, können nach Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen G, aG, H, Bl oder Gl und der Zulassung zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung (Wertmarke) auf Antrag von Kostenanteilen befreit werden.
(3) Ein Erlass ist nur möglich, wenn er bis spätestens zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. Erfolgt die Antragstellung später, kann der Erlass nicht gewährt werden.
(4) Die Anträge auf Erlass des Kostenanteils sowie die dazugehörigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten von den kommunalen und privaten Schulträgern dem Landratsamt vorzulegen.
Umfang der Kostenerstattung
§8 Rangfolge der Verkehrsmittel
(1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.
(2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge oder die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug erstattet.
Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. So ist es in ländlichen Gebieten durchaus denkbar, dass es wirtschaftlicher und billiger ist, ein privates Kraftfahrzeug für den Transport des Schülers einzusetzen, als ein Schülerfahrzeug eine längere Stichfahrt durchführen zu lassen.
§9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle
(1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, werden Schülern im Sinne von § 3 Abs. 2 b) und d) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt und für diese Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird.
(2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen besteht für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km kein Anspruch auf Beförderungskostenersatz, bei Schülern im Sinne von § 3 Abs. 2 c) für eine Wegstrecke bis zu 1,5 km.
(3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
§10 Zumutbare Wartezeit
(1) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Schülerfahrzeuge ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Bei Fahrten nach § 4 Abs. 1, bei Berufsschulen und zur Vermeidung von Sonderbeförderungen ist eine längere Wartezeit zumutbar. Bei Berufsschülern mit Blockunterricht und der Möglichkeit der auswärtigen Unterbringung ist eine Anreise auch an einem anderen Tag als dem ersten Schultag zumutbar. Umsteigezeiten bis zu jeweils 10 Minuten und Gehzeiten werden nicht auf die Wartezeiten angerechnet.
(2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden, dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.
§11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
§12 Einsatz von Schülerfahrzeugen
(1) Ein Schülerfahrzeug ist ein vom Schulträger angemietetes oder schuleigenes Fahrzeug zur Beförderung von Schülern vom und zum Unterricht.
(2) Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch bereits vorhandener Schülerfahrzeuge oder der Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen oder den Einsatz des schuleigenen Fahrzeugs genehmigt hat.
(3) Dabei sollen Sammelhaltestellen eingerichtet werden.
(4) Genehmigungs- und erstattungsfähig sind nur die Beförderungskosten für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. Sammelhaltestelle und Schule.
(5) Die Einrichtung von Schülerfahrzeugen ist erst ab einer Mindestzahl von 3 Schülern möglich. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
(6) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung des Landratsamts auch Personen mitbefördert werden, für die der Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen.
§13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge
(1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Bei Beförderung mit privaten Kraftfahrzeugen muss die Möglichkeit zur Einrichtung von Fahrgemeinschaften geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erhalten Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.
(2) Die Höhe der Kostenerstattung je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke richtet sich für Personenkraftwagen nach § 5 Abs. 2 S. 1 des Landesreisekostengesetzes; für Krafträder werden 0,10 Euro je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke weniger erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. Je weiterem mitfahrenden Schüler kann ein Zuschlag in Höhe von 0,02 Euro je Kilometer gewährt werden.
§14 Höchstbeträge
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Kostenanteile bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet:
- 3.600,00 Euro für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen,
- 1.300,00 Euro für die übrigen Schüler, mit Ausnahme der Schüler von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ).
(2) Von den Höchstbeträgen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine näher gelegene entsprechende Schule besuchen könnten oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann und die wirtschaftlichste Beförderungsmöglichkeit gewählt wurde.
(3) Für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten keine Höchstbeträge. Übersteigen bei diesen Schülern die notwendigen Beförderungskosten 2.600,00 Euro im Schuljahr, macht der Landkreis gemäß § 18 Abs. 2 FAG den übersteigenden Betrag zu 75 % bei dem Stadt- oder Landkreis geltend, in dem der Schüler wohnt.
Verfahrensvorschriften
§15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden
§16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen
(1) Beim Einsatz von bedarfsgerechtem Schülerverkehr im ÖPNV sowie von angemieteten und schuleigenen Schülerfahrzeugen hat der Schulträger mit den Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag, abzuschließen und dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen. Der Schulträger muss dabei die Vorgaben des Vergaberechts einhalten und die Einhaltung dem Landratsamt schriftlich nachweisen.
Wird der Antrag auf Kostenerstattung später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrages.
(2) Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit keine Kostenerstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den Landkreis zurückzuzahlen.
§17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge
(1) Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger schriftlich die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen.
(2) Der Schulträger hat die Zusage zur Kostenerstattung unverzüglich beim Landratsamt zu beantragen. Wird der Antrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrags.
§18 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis
(1) Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. Dezember, 15. April und 15. August die Erstattung der ihnen bis zu diesen Terminen entstandenen Beförderungskosten und führen die bis zu den Abrechnungsterminen vereinnahmten Kostenanteile an den Landkreis ab, soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Erstattungsansprüchen nicht möglich ist.
(2) Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 30. November des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.
§19 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Verkehrsunternehmen
§20 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen
(1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die nachgewiesenen Beförderungskosten abzüglich der jeweiligen Kostenanteile, soweit
a) ein Fall von § 1 Absatz 6 oder 7 vorliegt,
b) ein Erlassantrag nach § 7 genehmigt wird oder
c) die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist (§ 13).
(2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird.
(3) Der Antrag auf Zahlung des Zuschusses nach § 6 Abs. 4 ist einschließlich des Nachweises über die Bezahlung des Kostenanteils, beim jeweiligen Schulträger bis spätestens 31. Oktober des Jahres zu stellen, in dem das Schuljahr endet.
§21 Ergänzende Richtlinien
§22 Prüfungsrecht des Landratsamtes
Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrunde liegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren, § 39 der Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (GemHVO) bleibt unberührt.
§23 Rückforderungsanspruch
§24 Inkrafttreten
Die Satzung vom 14. Juli 2003 trat mit Ausnahme der §§ 3 und 6 zum 1. September 2003 in Kraft. Die §§ 3 und 6 traten zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Änderungssatzung trat am 1. März 2011 in Kraft. Die am 15. November 2010 und am 11. April 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft.
Die am 14. November 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die am 16. Dezember 2013 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. September 2014 in Kraft.
Die am 26. April 2021 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. September 2021 in Kraft.
Die am 14. November 2022 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. März 2023 in Kraft.
Die am 20. Oktober 2025 beschlossenen Änderungen dieser Satzung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.