Gebührensatzung
für den Rems-Murr-Kreis
Der Kreistag des Rems-Murr-Kreises hat am 19.10.2015 aufgrund von § 3 der Landkreisordnung in der Fassung vom 19.6.1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.11.1999 (GBl. S. 435) und §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung
vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) die Änderung der Gebührensatzung des Rems-Murr-Kreises
vom 7.11.1983, zuletzt geändert am 11.07.2011, beschlossen:
1. Verwaltungsgebühren
| Lfd. Nr | Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 |
Ablehnung eines Antrages Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung (1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 1,50 €) erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Gebührensatzung keine Gebühr erhoben. |
|
| 2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für Amtshandlungen in der Gebührensatzung, in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen, wird nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung eine allgemeine Verwaltungsgebühr erhoben. Ihre Höhe beträgt |
1,50 bis 2.500 € |
| 3 | Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Ablichtungen aus den Akten des Landratsamtes sofern sie auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite |
1,50 € |
| 4 | Auskünfte aus Akten, Einsichtnahme oder Aktenübersendung Anm.: Auskünfte einfacher Art, soweit sie nicht bindend sind, ergehen gebührenfrei. |
1,50 bis 10 € |
| 5 | Befreiungen von Rechtsvorschriften aller Art oder allgemeine Anordnungen |
5 bis 2.500 € |
| 6 | Bescheinigungen und Bestätigungen a) Bescheinigungen und Zeugnisse aller Art b) Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln c) Beglaubigungen der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien u. ä. mit der Urschrift je angefangene Seite |
a) 1,50 bis 50 € b) 1,50 bis 125 € c) 0,50 bis 2,50 € Mindestgebühr 1,50 € |
| 7 | Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer Amtshandlung, die jemand mutwillig beantragt oder erschwert, wird, wenn er dadurch einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht, eine besondere Gebühr nach § 3 Abs. 3 der Satzung erhoben |
5 bis 1000 € |
| 8 | Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gebührensatzung (1/10 bis zur Hälfte der Gebühr, mindestens 1,50 €) erhoben. |
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| 9 | Rechtsbehelfe a) Wurde der Rechtsbehelf im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen b) Wurde der Rechtsbehelf zurückgenommen, so wird 1/10 bis zur Hälfte der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben (§ 3 Abs. 4 Satz 3 der Gebührensatzung). |
10 bis 500 € |
| 10 | Inanspruchnahme der Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau a) Für Gutachten und Schätzungen: Grundgebühr inkl. Schätzwerte bis 500 € b) bei Schätzwerten von 500 € - 2.500 € c) bei Schätzwerten von 2.500 € - 5.000 € d) bei Schätzwerten über 5.000 € Schnittkurse, Vorträge und Gutachten Gutachten / Beratung Stundensatz gemäß lfd. Nr. 15 |
a) 200 € b) 4 % des Schätzwertes c) 5 % des Schätzwertes d) 6 % des Schätzwertes |
| 11 | Inanspruchnahme des Kreisarchivars a) je angefangene Stunde der Inanspruchnahme b) Ausleihgebühren für Baustatikakten für jeweils 3 Monate |
1 Stundensatz nach lfd. Nr. 15 |
| 17 | Inanspruchnahme der kommunalen Holzverkaufsstelle a) Holzverkauf b) Fakturierung c) Holzlistendruck |
a) 0,80 € b) 0,18 € c) 0,12 € |
2. Benutzungsgebühren
| Lfd. Nr. | Amtshandlungen | Gebühr |
|---|---|---|
| 12 | Inanspruchnahme des Desinfektors Für freiwillige Desinfektionen je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme Die Mitarbeit von Helfern und evtl. Fahrzeiten werden dem Zeitaufwand zugerechnet. Die Kosten für das Fahrzeug werden mit der jeweils geltenden km-Pauschale des Landes, Desinfektionsmittelkosten auf der Grundlage der Selbstkosten berechnet. |
5 € |
| 13 | Sonstige Gutachten je angefangene Stunde der Inanspruchnahme |
1 Stundensatz nach lfd. Nr. 15 |
| 14 | Schulgelder a) Meisterschulen b) Technikerschulen in Teilzeitform c) Technikerschulen in Vollzeitform |
a) pro Semester 300 € b) pro Semester 300 € c) pro Semester 400 € |
| 15 | Stundensatz Der volle Stundensatz nach lfd. Nr. 10, 11 und 13 beträgt |
40 € |
| 16 | Mehrwertsteuer Soweit die in diesem Verzeichnis festgelegten Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu ihnen die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. |
Entgelte für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums
Beschluss des Kreistags des Rems-Murr-Kreises vom 23. April 2011 mit Änderungen vom
27. Oktober 2003, 29. Januar 2004, 24. Juli 2006 und 11. April 2011:
1. Für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums erhebt der Rems-Murr-Kreis privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe nachstehenden Verzeichnisses. Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich erhoben.
2. Öffentliche Schulen sind von den Entgelten nach Ziffer 7a, 7c und 7d befreit und erhalten
bei den Entgelten nach Ziffer 7b 50 % Ermäßigung. In gleicher Weise befreit bzw. ermäßigt sind staatlich anerkannte Privatschulen, die die festgesetzten jährlichen Beiträge an
das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn das
Kreismedienzentrum zu Zwecken der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung von
nicht gewerblichen Einrichtungen, Vereinen und Verbänden in Anspruch genommen
wird.
Eine gewerbliche oder im Interesse Einzelner liegende Inanspruchnahme ist stets entgeltpflichtig. Das Entgelt wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Es ist an die Kreiskasse zu entrichten.
3. Die Verleihentgelte nach Ziffer 7 werden nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen. Jeder angefangene Arbeitstag zählt voll.
Arbeitsfreie Tage (z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage) sowie der Rückgabetag werden
nicht angerechnet.
4. Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten und auf Gefahr des Schuldners. Dies gilt auch, wenn Entgeltfreiheit aufgrund Ziffer 2 besteht.
5. Bei Überschreitung der festgesetzten Ausleihzeit kann für jeden weiteren Tag zusätzlich
zum normalen Entgelt bzw. der Entgeltfreiheit als Säumnisgebühr erhoben werden:
für Medien pro Stück 2,50 €
für Geräte pro Stück 5,00 €
6. Eventuelle für Vorführungen fällig werdende GEMA-Tantiemen oder andere Urheberrechtsabgaben sind durch den Verleih und die Bezahlung des Entgelts nicht abgegolten.
Sie sind durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen.
7. Entgeltverzeichnis:
| Medienverleih a) Filme, Diareihen, Videos, Tonträger, CD-Roms, DVDs usw. je Stück und Tag Jahreskarte für den privaten Medienverleih (statt Einzelausleihentgelt) b) für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre c) für Erwachsene d) Vereine und Einrichtungen der Jugendarbeit (Bei Vereinen mit mehreren Abteilungen wird das Jahresentgelt pro Abteilung berechnet) |
a) 2,50 € b) 10 € c) 20 € d) 30 € |
|---|---|
| Geräteverleih: Die Entgelte für den Geräteverleih sind in einem jährlich vom Kreismedienzentrum zu erstellenden Preisverzeichnis aufgeführt. Der jeweilige Entleihbetrag pro Tag errechnet sich dabei aus 3 % des Zeitwertes des Geräts, in Stufen von 2 €, 5 €, 10 €, 20 €, 30 € und 50 €. |
|
| Nutzungsentgelte: - Technische Anlagen im Kreismedienzentrum vor Ort |
je angefangene Stunde 5 € |
| Seminare: a) Ausbildung an AV-Geräten b) sonstige Fortbildungsveranstaltungen |
je Teilnehmer: a) 10 € b) 25 € |
| Abdruckrechte: Abdruckrechte für die gewerbliche oder private Nutzung von Fotos aus dem Archiv des Kreismedienzentrums je nach Art der Verwendung und Auflage |
je Foto 25 - 100 € |
| Inanspruchnahme von Personal: Vorführen von Filmen und anderen Medien, Aufzeichnungen, Aufnahme und andere Servicearbeiten samt Geräteauf- und -abbau sowie Zeitaufwand für An- und Rückfahrt |
1 Stundensatz It. der Gebührensatzung des Rems-Murr-Kreises je angefangene Stunde der Inanspruchnahme |
8. Diese Entgeltregelung tritt am 01.05.2011 in Kraft.