Gebührensatzung

für den Rems-Murr-Kreis

Der Kreistag des Rems-Murr-Kreises hat am 19.10.2015 aufgrund von § 3 der Landkreisordnung in der Fassung vom 19.6.1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
08.11.1999 (GBl. S. 435) und §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung 
vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) die Änderung der Gebührensatzung des Rems-Murr-Kreises 
vom 7.11.1983, zuletzt geändert am 11.07.2011, beschlossen:

1. Verwaltungsgebühren

Lfd. Nr Amtshandlung Gebühr
1
Ablehnung eines Antrages

Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, 
wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung (1/10 bis 
zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 1,50 €) erhoben. 
Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der 
Behörde abgelehnt, wird nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Gebührensatzung keine Gebühr erhoben.
 
2 Allgemeine Verwaltungsgebühr

Ist für Amtshandlungen in der Gebührensatzung, in diesem 
Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine 
Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen, wird nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung eine allgemeine Verwaltungsgebühr erhoben.
Ihre Höhe beträgt
1,50 bis 2.500 €
3 Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Ablichtungen aus 
den Akten des Landratsamtes

sofern sie auf Antrag erteilt werden,
je angefangene Seite
1,50 €
4 Auskünfte

aus Akten, Einsichtnahme oder Aktenübersendung
Anm.: Auskünfte einfacher Art, soweit sie nicht bindend sind,
 ergehen gebührenfrei.
1,50 bis 10 €
5 Befreiungen

von Rechtsvorschriften aller Art oder allgemeine Anordnungen
5 bis 2.500 €
6 Bescheinigungen und Bestätigungen

a) Bescheinigungen und Zeugnisse aller Art 
b) Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 
c) Beglaubigungen der Übereinstimmung von Abschriften, 
 Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien u. ä. 
 mit der Urschrift je angefangene Seite





a) 1,50 bis 50 €
b) 1,50 bis 125 €
c) 0,50 bis 2,50 €
Mindestgebühr 1,50 €
7 Besondere Verwaltungsgebühr

Für die Vornahme einer Amtshandlung, die jemand mutwillig 
beantragt oder erschwert, wird, wenn er dadurch einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht, eine besondere Gebühr nach § 3 Abs. 3 der Satzung erhoben
5 bis 1000 €
8 Zurücknahme eines Antrags

Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gebührensatzung (1/10 bis zur Hälfte der Gebühr, mindestens 
1,50 €) erhoben.
 
9 Rechtsbehelfe

a) Wurde der Rechtsbehelf im Wesentlichen als unzulässig 
 oder unbegründet zurückgewiesen 
b) Wurde der Rechtsbehelf zurückgenommen, so wird 1/10 bis 
 zur Hälfte der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben (§ 3 Abs. 
 4 Satz 3 der Gebührensatzung).
10 bis 500 €
10 Inanspruchnahme der Beratungsstelle für 
Obst- und Gartenbau

a) Für Gutachten und Schätzungen:
Grundgebühr inkl. Schätzwerte bis 500 € 
b) bei Schätzwerten von 500 € - 2.500 € 
c) bei Schätzwerten von 2.500 € - 5.000 € 
d) bei Schätzwerten über 5.000 € 
Schnittkurse, Vorträge und Gutachten
Mehrtägige Schnittkurse 1 Teilnehmer/Tag 5 €
Sachkundelehrgänge 1 Teilnehmer 50 €
Schnittkurse und Vorträge für ) bis 2 Stunden pauschal 25 €
die Obst- und Gartenbauvereine ) über 2 Stunden pauschal 35 €
 Gutachten / Beratung Stundensatz gemäß lfd. Nr. 15
a) 200 € 

b) 4 % des Schätzwertes

c) 5 % des Schätzwertes 

d) 6 % des Schätzwertes 
11 Inanspruchnahme des Kreisarchivars

a) je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 

b) Ausleihgebühren für Baustatikakten für jeweils 3 Monate
Garagen 50€
Einfamilienhäuser 75€
Mehrfamilienhäuser 100€
Gewerbliche Gebäude 125€
1 Stundensatz
nach lfd. Nr. 15
17 Inanspruchnahme der kommunalen Holzverkaufsstelle

a) Holzverkauf
b) Fakturierung
c) Holzlistendruck
a) 0,80 €
b) 0,18 €
c) 0,12 €

2. Benutzungsgebühren

Lfd. Nr. Amtshandlungen  Gebühr
12 Inanspruchnahme des Desinfektors

Für freiwillige Desinfektionen je angefangene halbe Stunde 
der Inanspruchnahme
Die Mitarbeit von Helfern und evtl. Fahrzeiten werden dem 
Zeitaufwand zugerechnet. Die Kosten für das Fahrzeug werden mit der jeweils geltenden km-Pauschale des Landes, 
Desinfektionsmittelkosten auf der Grundlage der Selbstkosten 
berechnet.
5 € 
13 Sonstige Gutachten

je angefangene Stunde der Inanspruchnahme
1 Stundensatz
nach lfd. Nr. 15
14 Schulgelder

a) Meisterschulen
b) Technikerschulen in Teilzeitform 
c) Technikerschulen in Vollzeitform  
a) pro Semester 300 €
b) pro Semester 300 € 
c) pro Semester 400 €
15 Stundensatz

Der volle Stundensatz nach lfd. Nr. 10, 11 und 13 beträgt
40 € 
16 Mehrwertsteuer

Soweit die in diesem Verzeichnis festgelegten Gebühren der 
Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu ihnen die Umsatzsteuer in 
der jeweiligen Höhe.
 

Entgelte für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums

Beschluss des Kreistags des Rems-Murr-Kreises vom 23. April 2011 mit Änderungen vom 
27. Oktober 2003, 29. Januar 2004, 24. Juli 2006 und 11. April 2011:

1. Für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums erhebt der Rems-Murr-Kreis privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe nachstehenden Verzeichnisses. Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich erhoben.

2. Öffentliche Schulen sind von den Entgelten nach Ziffer 7a, 7c und 7d befreit und erhalten 
bei den Entgelten nach Ziffer 7b 50 % Ermäßigung. In gleicher Weise befreit bzw. ermäßigt sind staatlich anerkannte Privatschulen, die die festgesetzten jährlichen Beiträge an 
das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn das 
Kreismedienzentrum zu Zwecken der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung von 
nicht gewerblichen Einrichtungen, Vereinen und Verbänden in Anspruch genommen 
wird.
Eine gewerbliche oder im Interesse Einzelner liegende Inanspruchnahme ist stets entgeltpflichtig. Das Entgelt wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Es ist an die Kreiskasse zu entrichten.

3. Die Verleihentgelte nach Ziffer 7 werden nach der Dauer der Abwesenheit der Gegenstände vom Kreismedienzentrum bemessen. Jeder angefangene Arbeitstag zählt voll. 
Arbeitsfreie Tage (z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage) sowie der Rückgabetag werden 
nicht angerechnet.

4. Transport und Versand der Gegenstände gehen zu Lasten und auf Gefahr des Schuldners. Dies gilt auch, wenn Entgeltfreiheit aufgrund Ziffer 2 besteht.

5. Bei Überschreitung der festgesetzten Ausleihzeit kann für jeden weiteren Tag zusätzlich 
zum normalen Entgelt bzw. der Entgeltfreiheit als Säumnisgebühr erhoben werden:
für Medien pro Stück 2,50 €
für Geräte pro Stück 5,00 €

6. Eventuelle für Vorführungen fällig werdende GEMA-Tantiemen oder andere Urheberrechtsabgaben sind durch den Verleih und die Bezahlung des Entgelts nicht abgegolten. 
Sie sind durch den Veranstalter mit der GEMA abzurechnen.

7. Entgeltverzeichnis: 

Medienverleih 

a) Filme, Diareihen, Videos, Tonträger,
CD-Roms, DVDs usw. je Stück und Tag 

Jahreskarte für den privaten Medienverleih
(statt Einzelausleihentgelt)
b) für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 
c) für Erwachsene 
d) Vereine und Einrichtungen der Jugendarbeit 
(Bei Vereinen mit mehreren Abteilungen wird das Jahresentgelt pro Abteilung berechnet)
a) 2,50 €
b) 10 € 
c) 20 € 
d) 30 €
Geräteverleih:

Die Entgelte für den Geräteverleih sind in einem jährlich vom Kreismedienzentrum 
zu erstellenden Preisverzeichnis aufgeführt. Der jeweilige Entleihbetrag pro Tag 
errechnet sich dabei aus 3 % des Zeitwertes des Geräts, in Stufen von 2 €, 5 €, 
10 €, 20 €, 30 € und 50 €.
 
Nutzungsentgelte:

- Technische Anlagen im Kreismedienzentrum vor Ort
je angefangene Stunde 5 €
Seminare: 

a)  Ausbildung an AV-Geräten 
b)  sonstige Fortbildungsveranstaltungen 
je Teilnehmer: 

a) 10 € 
b) 25 € 
Abdruckrechte:

Abdruckrechte für die gewerbliche oder private
Nutzung von Fotos aus dem Archiv des Kreismedienzentrums
je nach Art der Verwendung und Auflage 
je Foto 25 - 100 € 
Inanspruchnahme von Personal:

Vorführen von Filmen und anderen Medien, Aufzeichnungen, Aufnahme und andere Servicearbeiten
samt Geräteauf- und -abbau sowie Zeitaufwand 
für An- und Rückfahrt 
1 Stundensatz It. der Gebührensatzung des Rems-Murr-Kreises je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 

8. Diese Entgeltregelung tritt am 01.05.2011 in Kraft.