Satzung des Rems-Murr-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 3 und § 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November
2024 (GBl. 2024 S. Nr. 98), hat der Kreistag am 18. Dezember 2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Rems-Murr-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom
15. Dezember 1986, zuletzt geändert am 13. Dezember 2021, beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Kreisräte und andere ehrenamtlich tätige Einwohner erhalten eine Entschädigung und Reisekostenvergütung. Die Reisekosten bei Sitzungen oder sonstigen Tätigkeiten innerhalb des RemsMurr-Kreises werden ohne Tagegeld, bei Sitzungen oder sonstigen Tätigkeiten außerhalb des
Rems-Murr-Kreises mit Tagegeld gewährt, entsprechend der für Beamte der Reisekostenstufe B
jeweils geltenden Vorschriften (die Wegstreckenentschädigung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz)
§ 2 Entschädigung der Kreisräte
(1) Kreisräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese besteht
aus einem jährlichen Grundbetrag und einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der
Kreisgremien.
(2) Der jährliche Grundbetrag, insbesondere zur Entschädigung für Fraktionssitzungen (einschließlich Reisekosten) und für Fraktionsbesprechungen vor den Sitzungen der Kreisgremien,
beträgt
1.320,-- Euro.
Die Fraktionsvorsitzenden erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 2.640,-- Euro.
(3) Das Sitzungsgeld beträgt
je Sitzungstag 80,-- Euro.
(4) Das erhöhte Sitzungsgeld beträgt
je Sitzungstag 160,-- Euro.
(5) Ein erhöhtes Sitzungsgeld erhalten beruflich Selbständige und unselbständig Tätige, soweit sie
durch die Teilnahme an Sitzungen der Kreisgremien einen Verdienstausfall erleiden und diesen
nachweisen oder glaubhaft machen. Ferner Personen, die keinen Verdienst haben und einen
Mehrpersonenhaushalt führen und wegen der Sitzungsteilnahme eine Haushaltshilfe, Aufsichtsoder Pflegekraft beschäftigen bzw. vorgesehene Hausarbeiten nicht ausführen können.
(6) Das Sitzungsgeld nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 und ein Viertel des Grundbetrags nach Abs. 2 werden nach Quartalsende ausbezahlt. Der Grundbetrag entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein
Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zei
§ 3 Entschädigung der anderen ehrenamtlich Tätigen
(1) Mitglieder eines beim Landkreis gebildeten Ausschusses (Jugendhilfeausschuss) erhalten eine
Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 und Abs. 4.
(2) Sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls
nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Diese betragen bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
- bei bis zu 3 Std. Dauer 40,-- Euro
- bei über 3 Std. Dauer 80,-- Euro.
Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme ist die Dauer der Anwesenheit maßgebend.
Dieser Zeit wird eine Stunde Fahrtzeit hinzugerechnet. Bei mehreren Sitzungen am selben Tag ist
für die Berechnung die Gesamtdauer der Inanspruchnahme maßgebend.
(3) Sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 erfüllt, erhalten sonstige ehrenamtlich Tätige eine
erhöhte Entschädigung. Diese beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
- bei bis zu 3 Std. Dauer 80,-- Euro
- bei über 3 Std. Dauer 160,-- Euro.
(4) Die stellvertretenden Kreisbrandmeister erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit jeweils monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,-- Euro. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens drei Monate weiterzuzahlen.