Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige außerhalb der EU und des EWR

Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.

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Zuständige Stelle

Beschreibung

örtlich zuständige Ausländerbehörde

Hausanschrift

Rötestraße 17
71332 Waiblingen
E-Mail

Kontakt


Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Beschäftigung ist nur erlaubt, wenn Ihr Aufenthaltstitel eine entsprechende Eintragung enthält. Steht dort „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“, dürfen Sie bereits arbeiten. Ein zusätzlicher Antrag ist dann nicht erforderlich.

Die Eintragung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ umfasst zusätzlich auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, wird der Arbeitsmarktzugang bereits mit der Erteilung des Aufenthaltstitels unbeschränkt erlaubt.

Verfahrensablauf

Bevor ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, holt die Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit ein.

Dafür benötigt die Ausländerbehörde ausreichende Angaben zum geplanten Arbeitsverhältnis.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Zusatzblatt A (bei Durchführung eines Anerkennungsverfahrens)
  • Zusatzblatt B (bei Entsendung)
  • Kopie des Arbeitsvertrages, sofern vorhanden

Vertiefende Informationen

Wenn Ihr Aufenthaltstitel bereits die Eintragung „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthält, müssen Sie für die Aufnahme einer Beschäftigung keinen gesonderten Antrag stellen.

Bitte prüfen Sie daher zuerst die Nebenbestimmungen auf Ihrem Aufenthaltstitel.

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