Arbeitserlaubnis
Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige außerhalb der EU und des EWR
Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Anträge
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Beschäftigung ist nur erlaubt, wenn Ihr Aufenthaltstitel eine entsprechende Eintragung enthält. Steht dort „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“, dürfen Sie bereits arbeiten. Ein zusätzlicher Antrag ist dann nicht erforderlich.
Die Eintragung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ umfasst zusätzlich auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, wird der Arbeitsmarktzugang bereits mit der Erteilung des Aufenthaltstitels unbeschränkt erlaubt.
Verfahrensablauf
Bevor ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, holt die Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit ein.
Dafür benötigt die Ausländerbehörde ausreichende Angaben zum geplanten Arbeitsverhältnis.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Zusatzblatt A (bei Durchführung eines Anerkennungsverfahrens)
- Zusatzblatt B (bei Entsendung)
- Kopie des Arbeitsvertrages, sofern vorhanden
Vertiefende Informationen
Wenn Ihr Aufenthaltstitel bereits die Eintragung „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthält, müssen Sie für die Aufnahme einer Beschäftigung keinen gesonderten Antrag stellen.
Bitte prüfen Sie daher zuerst die Nebenbestimmungen auf Ihrem Aufenthaltstitel.